Habe ich Anspruch auf Kindergeld/Nachzahlung?
Kurz zu mir. Ich bin 23 Jahre alt. Habe 2015 mein Abi gemacht und bis Ende 2017 studiert. Aber das Studium nicht durchgezogen. Exmatrikulliert.
Danach habe ich einen Nebenjob gemacht. Und mich weiter für Ausbildungen beworben. Nur Absagen bekommen. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Wurde aber nicht genommen. Dann habe ich Ende 2018 angefangen auf Teilzeit zu arbeiten.
Also habe ich seit Anfang 2018 kein Kindergeld mehr bekommen. Habe ich denn Anspruch darauf? Ich meine ich habe mich ja beworben, gejobbt. Hätte ich Anspruch auf eine Nachzahlung von Anfang 2018 bis jetzt? Habe nämlich mal von Bekannten gehört dass sie welche kennen denen sehr viel Kindergeld nachgezahlt wurde.
4 Antworten
Du hast zwischen dem Abbruch Deines Studium und dem Anfang einer Ausbildung/Schulbesuch vier Monate Zeit. Hast Du während dieser Zeit nichts gefunden, bekommst Du kein Kindergeld mehr. Rückwirkend wird nur für sechs Monate, bei einer Ausbildung oder einem Schulbesuch, Kindergeld ausbezahlt.
Habe nämlich mal von Bekannten gehört dass sie welche kennen denen sehr viel Kindergeld nachgezahlt wurde.
Das ist seit dem 1.1.2018 nicht mehr so, davor konnte man für vier Jahre rückwirkend Kindergeld beantragen bzw. bekommen.
Also solltest Du mal in die Hufen kommen mit dreiundzwanzig wird es mal Zeit eine Ausbildung anzufangen und diese dann durchziehen.
Du hast zwischen dem Abbruch Deines Studium und dem Anfang einer Ausbildung/Schulbesuch vier Monate Zeit. Hast Du während dieser Zeit nichts gefunden, bekommst Du kein Kindergeld mehr...
Stimmt so leider nicht laut deinem Link:
…das Kind ist ausbildungssuchendAuch ein Kind, das ausbildungssuchend ist und gegenwärtig in keinem Ausbildungsverhältnis steht, hat zwischen 18 und 25 Anspruch auf Kindergeld: jedoch nur, wenn es aufgrund von Erfolglosigkeit keine Ausbildung zum ehesten Zeitpunkt antreten kann.
Vorausgesetzt wird hier, dass das Kind sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Die Erfolglosigkeit muss nachweisbar sein; dies kann beispielsweise durch das Vorlegen der erfolgten Bewerbungen geschehen.
Ist das Kind bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit/ beim Jobcenter als Bewerber um eine Ausbildungsstelle/für Bildungsmaßnahmen registriert, zählt dies als ausreichender Beleg.
Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:
- während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
- in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
- während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.
https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
Da hast du leider zu früh aufgehört zu lesen in deinem Link :-((
…das Kind ist ausbildungssuchendAuch ein Kind, das ausbildungssuchend ist und gegenwärtig in keinem Ausbildungsverhältnis steht, hat zwischen 18 und 25 Anspruch auf Kindergeld: jedoch nur, wenn es aufgrund von Erfolglosigkeit keine Ausbildung zum ehesten Zeitpunkt antreten kann.
Vorausgesetzt wird hier, dass das Kind sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Die Erfolglosigkeit muss nachweisbar sein; dies kann beispielsweise durch das Vorlegen der erfolgten Bewerbungen geschehen.
Ist das Kind bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit/ beim Jobcenter als Bewerber um eine Ausbildungsstelle/für Bildungsmaßnahmen registriert, zählt dies als ausreichender Beleg.
wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes
Das kann jederzeit widerlegt werden. Ausbildungsplätze gibt es satt wenn auch nicht unmittelbar vor der eigenen Haustür. Stichwort: Flexibilität!
Hast du dich denn nicht "ausbildungssuchend" gemeldet??? Dann hätten deine Eltern Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr!!!
Kindergeldzahlung rückwirkend gibt es nur noch für max. 6 Monate ab Antragstellung :-((
Nachzulesen im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15 u. 27:
wie z.B.: 9.Wann beginnt und wann endetIhr Anspruch auf Kindergeld?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Das Kindergeld kann rückwirkend maximal für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse nachgezahlt werden.
Nein, seit dem 01.01.2018 gibt es Kindergeld bei Erfüllen der Voraussetzungen nur noch max.rückwirkend für 6 Monate gezahlt, beginnend mit dem Monat vor der Antragstellung.
Ob du die Voraussetzungen erfüllt hast musst du der Familienkasse nachweisen, also entweder warst du Arbeit suchend gemeldet oder du kannst nachweisen das du ernsthaft auf der Suche nach einer Ausbildung warst, also mit Bewerbungen / Absagen.
Stimmt so leider nicht - Eltern haben Kindergeldanspruch bis zum 25. Lj. laut dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15:
4.3 Kinder ohne Ausbildungsplatz