Gutschein und Absetzung der Werbungskosten / Verzicht auf Steuerrückzahlung?
Hallo, ich bin (Master-)Student und benötige für meine Masterarbeit ein Notebook. Soweit ich weiß kann man einen Notebookkauf als Werbungskkosten bis zum Maximalbetrag von 410€+Mwst (~487€) beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Nun habe ich 2 Fragen:
1) Ich habe einen Gutschein für einen PC-Shop geschenkt bekommen und würde mit diesem gerne mir ein Notebook kaufen. Dieses Notebook würde ohne Gutschein über dem Maximalbetrag von 487€ liegen und müsste so über 3 Jahre abgeschrieben werden. Mit dem Gutschein liegt er jedoch unter dem Grenzbetrag. Wie setzt das Finanzamt den Gutschein an? Muss ich denen den Kaufbeleg meines Freundes vorlegen, der den Gutschein gekauft hat oder rechnen die wirklich nur mit dem reduzierten Preis, da der "Gutschein" nicht zum Anschaffungspreis gehört und sie annehmen müssen (!) es wäre ein Geschenk gewese
2) Falls ich keinen Gutschein einlösen würde und ich den Grenzbetrag überschreiten würde, könnte ich dann auf die "höhere" Steuerrückzahlung über 3 Jahre verzichten und nur den Maximalbetrag von 487€ in der Steuererklärung ansetzen, sprich auf den restlichen Betrag der Rückzahlung der anderen 2 Jahre verzichten um die Rückzahlung in einem Jahr zu erhalten oder muss das Notebook dann zwangsweise über 3 Jahre abgeschrieben werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe LG
4 Antworten
Da du das Notebook auch privat nutzen kannst, ist eine steuerliche Abschreibung höchst fragwürdig.
Mag sein kenne nur die Unternehmerische Seite mit dem Finanzamt :) wenn es für Stunden da auch solche Regelungen gibt toll.
Aber auch hier muss Sie dem Finanzamt das beweisen das es mehr für das Studium genutzt wird. Finanzamt will ja schließlich Geld behalten.
Stimmt...das kommt noch dazu. Solange du kein Gewerbe betreibst ist das mit dem Absetzen nicht möglich, da du keine Steuern abziehen kannst und somit auch nicht erstattest bekommst.
Also kaufst du dein Laptop als Privatperson hat das Finanzamt damit nichts zu tun.
Wenn die Anschaffungskosten 487,90 sind, hast Du da Wahlrecht. Sofortanzug, oder Verteilung auf 3 Jahre.
Sind die Anschaffungskosten höher (z.B. 489,- Euro), ist zwingend auf 3 Jahre zu verteilen.
Danke, das hab ich bereits geahnt. Wie ist denn mit dem Gutschein umzugehen, den ich geschenkt bekommen habe. Wird dieser vom Finanzamt einfach ignoriert?
Bsp.: Notebook kostet bei Anbieter X 550€, ich löse einen Gutschein über 100€ ein, den ich zu Geburtstag von einem Freund bekommen habe --> Mein (!) Anschaffungspreis verringert sich somit auf 450€ und ist unter der Grenze von 487,90€. Nimmt das Finanzamt den Gutschein als Geschenk des Freundes an oder nehmen sie an ich hätte den Gutschein selbst erworben?
Lass dir die Rechnung ausstellen Notebook 550,- Euro - 100,- Euro Geschenkgutschein = Zahlbetrag 450,- Euro.
Thema erledigt. Noch besser die schreiben nur 450,- Euro.
Bei Gutscheinen muss unterschieden werden, ob es sich um einen Sach- oder Wertgutschein handelt. Um einen Wertgutschein handelt es sich, wenn du ihn z.B. beim selben Unternehmen erworben hast. Dann stellt dieser eine Forderung gegen das Unternehmen dar. Das Einlösen wäre dann nur der Zahlungsvorgang (z.B. eines Teils davon), der die Anschaffungskosten nicht mindert.
Handelt es sich um einen Wertgutschein (z.B. ein Rabattcoupon für ein bestimmtes Gerät) kann man davon ausgehen, dass der Händler mit der Minderung des Kaufpreises einverstanden ist, und der Gutshein damit wie ein Rabatt oder Skonto die Anschaffungskosten mindert.
Des Weiteren ist zu beachten, dass du nicht den Betrag, welcher der Laptop kostet, von der Steuer erstattet bekommst. Die Werbungskosten mindern dein zu versteuerndes Einkommen. Die Steuerersparnis hängt von deinem individuellen Steuersatz ab. Liegt dieser z.B. bei 15 % - würdest du 15 % der angesetzten Kosten sparen.
Wenn der Laptop nicht als GWG zu qualifizieren ist, da er über 487,90 kostet, ist die Abschreibung über 3 Jahre kein Wahlrecht - sondern unumgänglich.
Darüber hinaus kann man, wie DerHans schon ausführte, einen PC oder Laptop auch privat nutzen. Du müsstest die studienbezogene Nutzung dem Finanzamt nachweisen.
Danke für die ausführliche Antwort. Ich habe da aber noch 2 Fragen:
1. Wenn der Wertgutschein jedoch von einem Freund erworben und mir geschenkt wurde, wie vermindern sich da die Anschaffungskosten nicht für mich. Ich habe den Gutschein ja nicht erworben.
2. Wie weise ich dem Finanzamt die studienbezogene Nutzung nach? Inklusive der Masterarbeit habe ich etwa noch 1 Jahr Studium vor mir. Geht das Finanzamt von 3 Jahren Nutzung aus und rechnet daher nur mit einer ~33% Nutzung und wird mir die Steuererleichtung nur anteilig anrechnen oder sogar ablehnen?
Wenn der Gutschein erworben wurde, handelt es sich um eine Art Tausch. Du bezahlst den Laptop anteilig per Gutschein und den Rest so. Das der Gutschein nicht von dir erworben wurde, spielt dabei keine Rolle.
Zur privaten Nutzung: theoretisch kann man ein PC-Fahrtenbuch führen (ja, das heißt wirklich so); das ist aber zu aufwändig und steht m.E. in keinem Aufwand-Nutzenverhältnis. Alternativ kannst du die private Nutzung schätzen. Also wie viel Prozent der zeit vor dem PC verwendest du ca. für die Masterarbeit ? Bei z.B. 70% würde dann 70% der Abschreibung im ersten Jahr geltend gemacht werden können. In den beiden Folgejahren, mal angenommen du nutzt den Laptop dann gar nicht mehr oder nur untergeordet beruflich, entfällt die restliche Abschreibung.
Mein Tipp kaufe dir einen Laptop für maximal 487,90 und schreibe ihn komplett ab und mache dir oder deinem Freund für den Gutschein ein schönes Weihnachtsgeschenk ;)
Hallo Emma2017,
soweit mir bekannt ist schreibt das Finanzamt das Laptop sobald es über die Summe von 430€ liegt über 3 Jahre ab.
Du kannst leider nicht Steuererstattungen oder anrechnungen von einem anderen Jahr erhalten.
Jedes Jahr (bei Unternehmen & Privatpersonen) ist die Steuererklärung fällig und damit wird auch jedes Jahr entweder eine Gutschrift oder eine Zahlung fällig.
Das Finanzamt schreibt keine Jahre an um diese Rückzahlung dann im 3 Jahr zb. auszuzahlen.
Ich hoffe ich habe dich richtig verstanden :)
Die Summe 430€ habe ich in dem Zusammenhang noch nie gelesen, bisher immer nur 410€+Mwst, somit 487€. Ich möchte gerade KEINE Auszahlung über den Maximalbetrag. Ich würde gerne (falls das mit dem Gutschein nicht klappt) und das Notebook bspw. 550€ kostet, nur den Betrag von 487€ (sprich den Maximalbetrag ansetzen) und den Rest "verfallen" lassen. Sprich ich würde auf "mehr" Steuerrückzahlung über 3 Jahre verzichten, wenn ich die kleinere Summe schon nächstes Jahr erhalte.
Ob ich den Gutschein nutzen kann oder nicht und wie er vom Finanzamt angesehen wird ist daher relativ wichtig.
natürlich ist eine Abschreibung auch möglich, wenn das Notebook zu 50 bis 70 % für das Studium genutzt wird ....
überhaupt kein Problem, bereits mehrmals so beim Finanzamt beantragt und auch entsprechend durchbekommen