Grundbuch Eintrag wer irbt dann?
Hallo, ich habe eine Frage ^^ logisch
Ich nenne mal ein Beispiel..
Meine Eltern haben ein Haus, meine Mutter ist gestorben, nun lebt mein Vater in dem Haus.. wenn er jetzt meinen Bruder ins Grundbuch eintragen lässt, wird mein Bruder das Haus dann alleine erben sobald mein Vater verstirbt oder werde ich trotzdem meinen Pflichtanteil am Haus haben oder bekomme ich rein gar nichts? (Ich bin nicht die leibliche Tochter von meinen Vater aber meine verstorbene Mutter war meine leibliche)
6 Antworten
Also zunächstmal sind Ihre Eltern 2 Personen. Jeder Elternteil hat eigenes Vermögen und beim Versterben gibt es jeweils einen eigenen Erbfall. Auch die Erben werden für jeden Elternteil getrennt ermittelt.
meine Mutter ist gestorben,
Damit gibt es den Erbfall Mutter. Dabei wird das Vermögen der Mutter vererbt. Das Vermögen des Ehegatten bleibt davon unberührt. Ferner muß man unterscheiden, ob die Mutter ein Testament gemacht hat oder nicht. Falls nein, greift die gesetztliche Erbfolge und alle leiblichen Kindern erben zu gleichen Teilen. Der Ehegatte erbt 1/4 und erhällt ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich.
Falls ja, gilt das Testament, die Kinder haben aber, sofern diese aus dem Testament nicht genug bekommen Anspruch auf den Pflichtteil. Diese ist eine Geldabfindung und bemisst sich nach den Wert des Nachlasses. Er beträgt wertmäßig 50% dessen was das Kind im Falle der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Der Pflichtteil unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.
Von Ihrem Stiefvater erben Sie nur, wenn dieser Sie als Erben per Testament einsetzt. Einen Pflichtteilanspruch haben Sie beim Erbfall des Stiefvaters nicht, da Sie kein gesetzlicher Erbe sind.
wenn er jetzt meinen Bruder ins Grundbuch eintragen lässt
Ins Grundbuch wird der Eingentümer eingetragen, wobei dem Grundbuch der Eingentümerwechsel darzulegen ist. Wenn die Mutter im Grundbuch stand, dann wird das Grundbuch berichtig und die Erben der Mutter an deren Stelle im Grundbuch eingetragen. Die Erbeneigenschaft ist durch einen Erbschein nachzuweisen. Ohne Testement wären Sie Miterbe und eine Übertragung auf den Bruder nur mit Ihrer Zustimmung möglich. Voraussetzung hierbei ist, das Sie volljährig und voll geschäftsfähig sind. Bei minderjährigen Kindern ist die Übertragung hingegen nicht so einfach, da hier das Vormundschaftsgericht zustimmen muß.
Vererbt werden kann Eigentum. Wenn der Bruder Eigentümer ist, dann kann er das Eigentum natürlich auch vererben. Die bessere Frage wäre wohl eher, ob deine Mutter Miteigentümerin war und ob dein Vater ihr Alleinerbe geworden ist (wenn nicht, dann bist du schon mit dem ersten Erbfall Miteigentümer). Einen Pflichtteil hat man übrigens nicht auf Gegenstände, sondern das ist immer ein Geldanspruch.
- Hat dein Vater dich adoptiert? Wenn er nur dein Stiefvater ist, dann beerbst du ihn nicht.
- War deine Mutter auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen? Wenn ja, dann beerbst du sie als leibliches Kind, zumindest mit dem Pflichtteil.
Leider sind deine Angaben sehr oberflächlich... gab es ein Testament, was steht drin... wieviele Geschwister hast du noch bzw. vieviele Kinder hatte deine Mutter... und die oben genannten Fragen...
Und meine Mutter stand auch mit im Grundbuch
Und es gibt nur die 2 Kinder? Dein Bruder und du? Dann gehört dir 12,5 % des Hauses und du müsstest mit unterschreiben, wenn das Grundbuch geändert wird.
Da muss ein Erbschein beantragt werden, damit man es im Grundbuch ändern kann.
Wenn also dein Bruder alleine eingetragen wird, dann hast du den Anspruch, ausgezahlt zu werden. Deinen Vater würdest du nicht mehr beerben, da er nicht dein leiblicher Vater ist und das Haus würde eventuell nicht mehr in die Erbmasse fallen, wenn die überschreibung 10 Jahre her ist. (ein Vater also noch 10 Jahre lebt)
Du erbst nichts, wenn du nicht adoptiert bist. Du erbst etwas von deinem leiblichen Vater.
Gibt es ein Testament?
Ansonsten musst du jetzt den Pflichtteil von deinem Stiefvater einklagen.
Wenn es kein Testmament gibt, gibt es in der Regel auch keinen Pflichtteil, sondern der Berechtigte wird Miterbe. Das Erbe fällt dann der Erbengemeinschaft zur Gesamthand zu und kann durch die Erben auseinandergesetzt werden. Dabei sind volljährige Erben bei ihrer Auseinandersetzung frei. Bei minderjährigen Erben wird es komplizit, da wartet man oft bis alle volljährig sind.
Klar, wenn es kein Testament gibt, dann gibt es auch keinen Pflichteilsberechtigten.
Wenn deine Mutter im Grundbuch stand und bereits gestorben ist, Mutter kein Testament hatte : bildest du am Anteil der Mutter eine Erbengemeinschaft mit deinem Vater und deinem Bruder, wenn der Bruder auch das Kind deiner Mutter ist.
Von daher kann dein Vater ohne deine Mitwirkung nur seinen Anteil vom Haus an den Bruder übertragen. Über den Erbanteil der Mutter benötigt ihr den Erbschein und solltet die Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Lebst du noch in diesem Haus?
Nach deinem Zieh- Vater erbst du nichts, wenn er dich nicht in einem Testament erwähnt. Und es steht dir hier auch kein Pflichtteil zu.
Es gab kein Testament bzw gibt keins