Grenzgarage in entspr. Baufenster ohne Nachbarzustimmung in NRW?
Grenzgarage in entspr. Baufenster ohne Nachbarzustimmung in NRW?
Hallo,
wir möchten auf unserem Grundstück in NRW ein EFH mit angrenzender Doppelgarage errichten.Der B-Plan enthält neben dem regulärem Baufenster ein weiteres Baufenster explizit für eine Garage, das an der Grenze zum Nachbarn anliegt. Die Garage würde eine Kontaktlänge von weniger als 9m an der Grenze, eine Höhe von max. 3m und selbstverständlich keine Fenster zum Nachbarn haben. Allerdings würde die Garage innerhalb des Baufensters fortgesetzt und hätte auch mehr als 40m2.
- Benötigen wir eine Zustimmung des Nachbarn für den Garagenbau?
- Muss er uns die Errichtung inkl. Fundamente gestatten, auch, wenn dazu sein Grundstück betreten werden müsste und wir anschließend den Ausgangszustand bestmöglich wiederherstellen (Hammerschlag- und Leiterrecht)?
- Sein Grundstück liegt etwas höher als unseres, sodass wir auch Bereiche haben, die wir mit Betonwinkelstützen (L-Profil) abstützen würden, sodass die Stützen auf unserem Grundstück sind. Allerdings wäre es baulich sinnvoller, den Fuß des „L“ unter den Hang, sprich unter dem Hügel auf seinem Grundstück zu setzen. Die Erdoberfläche würde selbstverständlich wieder angefüllt und wiederhergestellt. Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage, die uns dieses gestattet oder müssen die Profile zu uns zeigen und dann unverhältnismäßig tief in den Boden, um Stabilität zu erreichen?
Vielen Dank für die Antworten!
3 Antworten
Die Abstandflächenprivilegierung für Grenzgaragen kennt in NRW nur die 9m/15m Begrenzung der Grenzbebauung und die 3m Höhenbeschränkung. Eine Nachbarzustimmung ist also nicht erforderlich, sofern nicht von anderen Vorschriften abgewichen wird (z.B. Werkstatt, Dachterrasse, Feuerungsstätte o.ä.)
Hammerschlag- und Leiterrecht sind Notbehelfe, wenn es wirklich nicht anders geht. Die Hürde zur Unverhältnismäßigkeit ist recht hoch und vom Einzelfall abhängig. Eine Kostenverdoppelung beispielsweise dürfte nicht ausreichen, das Recht einzuklagen. Gleiches gilt für die L-Steine. Wenn man sich nicht einigen kann und es eine (wenn auch deutlich teurere) Alternative gibt, so muss diese gewählt werden.
Rechtsgrundlagen sind die Landesbauordnung, das Nachbarschaftsrecht und das BGB.
Bauvorschriften können von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. Verlasse dich bei so einer Frage bitte nicht auf's Internet. Was ist, wenn du hier eine zwar gutgemeinte, aber falsche Antwort erhältst? Dann mußt du möglicherweise die Garage abreißen.
Solche Fragen stellt man immer den zuständigen Behörden. Nur dann ist man auf Nummer Sicher.
Außerdem kann dir ein Architekt bei der Bauplanung und dem Bauantrag helfen.
würde bei uns so laufen:sagt dir alles der der den plan fertigt,oder steht schon drinn bevor er genehmigt wird