Bauordung NRW- Höhe der Garage – Was bedeutet “Wandhöhe im Mittel 3m über Gelände”?
Hallo,
Neben Eigentümer A baut Nachbar B ein EFH mit Garage. Das Gelände ist mit leichtem Gefälle (ca. 1m pro Grundstück) versehen, B baut daher vom Gelände her leicht über A.
Die Garage mit flachem Pultdach von B wird auf die Grundstücksgrenze platziert. Hinten beträgt die Mauerhöhe 2,75m plus 80cm Fundament, vorn Mauer 2,75 plus Dach 0,35 Dach = 3,10m plus 50cm Fundament … jeweils gemessen bis zur Geländeoberkante an der Grunstücksgrenze zu Eigentümer A.
Die Bauordnung NRW spricht von „Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze“. Zählt das Fundament mit zur Wand, so dass Nachbar B mit 3,55m hinten und 3,25m vorn (jeweils ohne Dach) deutlich zu hoch gebaut hat? Nachbar B hat mit einem Bauträger gebaut, Eigentümer A wundert sich daher, ob es wirklich ein Verstoß gegen die Bauordnung ist.
Danke für eure Meinungen!
6 Antworten
Es ist die Wandfläche anzusetzen, die oberhalb der Geländeoberfläche auf der Grenze zum Nachbar hin sichtbar ist, egal, ob die Wand als Fundament, Keller oder Garagenraum dient. Achtung: Die Geländeoberfläche kann im Bebauungsplan festgesetzt sein; dann ist die tatsächliche Geländeoberfläche ohne Bedeutung!
Vordere Plus Hintere Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2 ergibt die mittlere Höhe.
Mit freundlichem Gruss
ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)
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Hallo, wir haben die gleiche Thematik. Wie ist es ausgegangen? Durfte die Garage so gebaut werden? Viele Grüße, Cornelia
Das Fundament befindet sich im Boden und nicht über dem Gelände, daher wird meiner Meinung nach der Wert nicht überschritten.
Das Fundament wurde in einer Ebene mit dem Fundament des Hauses gegossen. Da das Gelände leicht abschüssig ist, ist auf der oberen Seite das Fundament des Hauses nur ca. 10cm über dem Gelände, an der unteren Seite (also auf der Grenze zum Eigentümer A hin) steht das Fundament der Garage 50-80 cm über der Geländeoberfläche.
frag das bauamt