Gleichzeitige Kündigung Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Fristen

6 Antworten

Wenn ihr beide tatsächlich unter Wahrung der Kündigungsfristen eure Kündigungen zu unterschiedlichen Terminen ausgesprochen habt, dann ist Dir Dein Arbeitgeber mit der Kündigung zu einem früheren Termin (wenn sie denn wirklich die für ihn geltende Frist einhält) "zuvor gekommen".

Die terminlich vorgehende Kündigung des Arbeitgebers lässt Deien eigene Kündigung zum späteren Zeitpunkt "ins Leere laufen"; sie ist wirksam, wenn Du kein Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einlegst (Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wegen der Betriebsgröße vorausgesetzt).

Eine Kündigungsschutzklage (sofern überhaupt möglich) würde in diesem Fall allerdings unsichere Erfolgsaussichten haben schon alleine deswegen, weil Du selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebst (wenn auch 1/2 Monat später).

Ob sich für Dich mit Blick auf Arbeitslosengeld (mögliche Sperre) eine Vorteil daraus ergibt, dass Dein Arbeitgeber Deiner eigenen Kündigung zuvorgekommen ist, würde vom Kündigungsgrund abhängen.

Kurz und schlecht: Wenn der Arbeitgeber die für ihn geltende Kündigungsfrist eingehalten hat, ist seine Kündigung wirksam!

IchbinsderToni 
Beitragsersteller
 30.04.2014, 13:52

Hallo Gerd, vielen Dank für die Antwort. Würde denn bei einer beabsichtigten Kündigungsschutzklage meine Kündigung vom Arbeitgeber hinzugezogen werden um die Klage abzuwenden, oder ist meine Kündigung in dieser Hinsicht als vollkommen geltungslos anzusehen ?

Familiengerd  30.04.2014, 14:25
@IchbinsderToni

Voraussetzung ist erst einmal, dass eine Kündigungsschutzklage wegen der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (abhängig von der Betriebgröße: mehr als 5 bzw. 10 Dauerhaft beschäftigte) überhaupt (zulässig) möglich ist.

Über den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses will ich hier nicht spekulieren.

Einerseits spielt es eine Rolle, warum der Arbeitgeber Dir gekündigt hat, womit sich die Kündigungsschutzklage also eventuell gegen den Kündigungsgrund richten würde dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aus diesem angefochtenen Grund beendet wurde.

Andererseits wird sicher nicht unberücksichtigt bleiben, dass Du selbst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt hast.

Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Richter eine Kündigungsschutzklage schon alleine deswegen für unbegründet ansehen würde, weil Du selbst eine (wenn auch zunächst unwirksam durch dir frühzeitigere Kündigung des Arbeitgebers) Kündigung ausgesprochen hast.

Immerhin müsste ein Richter Dir zugestehen, dass Du (wohl alleine schon aus finanziellen Gründen: ein halbes Monatsentgelt) Wert legst auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Termin 15.06. Deiner eigenen Kündigung, die - bei erfolgreicher Klage - dann ja "greifen", also wirksam werden würde.

Ernsterwin  01.05.2014, 09:02
@Familiengerd

Gegen eine Kündigung klagen ist auch möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Mit einer Feststellungsklage soll dann eine Prüfung der Kündigung erzwungen werden, ob sie überhaupt wirksam ist. Denn es gibt eine Reihe von Fehlern, die eine Kündigung unwirksame werden lassen. Siehe beispielsweise http://www.iab-dm.de/download/chklkuen.html

Familiengerd  01.05.2014, 12:47
@Ernsterwin

Das ist schon klar, dass Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, auf die bis zu einer definierten Größe das Kündigungsschutzgesetz im Allgemeinen nicht anzuwenden ist, deswegen nicht völlig hilf- und schutzlos Kündigungen ausgesetzt sind.

Selbstverständlich kann - unabhängig auch von diesem Gesetz - jeder Arbeitnehmer die Prüfung der formalen und inhaltlichen Zulässigkeit einer Kündigung erwirken.

Aber auch noch darauf einzugehen, würde hier zu weit führen.

Dein Hinweis ist allgemein richtig - inwieweit der angegebene Link (mit der in der Folge gegebenen Hinweisen) für das Verständnis allerdings hilfreich sein soll, erschließt sich mir nicht.

Wenn die Kündigung des AG auch fristgerecht ist und Deine Kündigung nicht der Kündigungsgrund ist geht die zeitlich erstwirksame Kündigung vor.

Der Dreh-und Angelpunkt aber ist der Kündigungsgrund des AG. Da das aber der AG entsprechend "fummeln" kann würde ich mich auf den 31.05.2014 einrichten.

IchbinsderToni 
Beitragsersteller
 30.04.2014, 13:38

Hi. beide Kündigungen sind fristgerecht. Gibt es eine Gesetzliche Grundlage dazu, dass die erstwirksame Kündigung vorgeht ? Und ist meine dann vollkommen nichtens ? danke

jockl  30.04.2014, 13:44
@IchbinsderToni

Die Sache ist für ein Arbeitsgericht zu wachsweich.

Familiengerd  30.04.2014, 13:51
@IchbinsderToni

Ein solches Gesetz gibt es nicht.

Es gibt umgekehrt aber auch kein Gesetz, das es dem Arbeitgeber verbietet, der Kündigugn durch den Arbeitnehmer mit einer eigenen Kündigung zuvor zu kommen, wenn die Fristen diese Möglichkeit erlauben!

Darum ist die Kündigung des Arbeitgebers erstwirksam! Deine eigene Kündigung geht damit "ins Leere".

Es gilt die vom Arbeitgeber zum 31.05. Eine Kündigung muss 4 Wochen vor Monatsende oder bis zum 15 eines Monats, also wäre fristgerecht der nächste Termin der 31.5.

IchbinsderToni 
Beitragsersteller
 30.04.2014, 13:37

Hi. beide Kündigungen sind fristgerecht. Gibt es eine Gesetzliche Grundlage dazu, dass die erstwirksame Kündigung vorgeht ? Und ist meine dann vollkommen nichtens ? danke

Familiengerd  30.04.2014, 13:30

Für den Arbeitgeber gilt diese Frist aber nur innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses.

wenn du kündigst, bekommst du eine Arbeitslosengeld Sperre von bis zu 12 Wochen. solltest mit einrechnen

in Deinem Arbeitsvertrag steht welche Fristen gelten. Mit wieviel Wochen Abstand zum wievielten gekündigt werden kann.

Dies ist interessant wenn es um Arbeitslosengeld geht. Hier steht man mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber besser da. Das kannst Du eventuell nutzen wenn Du noch keinen anderen Job hast.

Wie gesagt, im Arbeitsvertrag stehen die gültigen Fristen.

Familiengerd  30.04.2014, 13:35

in Deinem Arbeitsvertrag steht welche Fristen gelten. Mit wieviel Wochen Abstand zum wievielten gekündigt werden kann.

Der Fragesteller teilt doch mit, dass in beiden Fällen fristgerecht gekündigt, die Kündigungsfrist also eingehalten wurde.

Mit wieviel Wochen Abstand zum wievielten gekündigt werden kann.: Die vereinbarte (oder gesetzliche) Kündigugnsfrist bedeutet nicht, dass auch nicht vorher die Kündigung ausgesprochen werden kann; die Frist ist lediglich die einzuahltende Mindestfrist!