Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung bei nicht Fertigstellung einer Barrierefreien Immobilie zum vereinbarten Einzugstermin?
Wir haben 2017 eine barrierefreie Eigentumswohnung erworben. Der Aufzug wurde leider erst 4 Monate nach unserem Einzug in Betrieb genommen und auch auf unsere Bitte an den Bauträger nicht mal für unseren Einzug, so dass die Umzugsfirma die Möbel durch das Treppenhaus nach oben in die 2.Etage tragen musste und dafür eine Erschwerniszulage verrechnet hat. Auch die Zugangswege zum Gebäude wurden erst 6 Monate nach Einzug fertiggestellt so dass wir nur über Schotter und Lehmboden zum Gebäude gehen konnten was besonders bei Regenwetter eine rutschige und schmutzige Angelegenheit war. Auch fehlende Geländer und Zufahrtsrampen im und um das Haus wurden erst 6 Monate nach unserem Einzug fertiggestellt. Unsere Frage ist ob wir für diesen Ärger eine Entschädigung für den erschwerten Zugang bzw verminderte Wohnqualität geltend machen können und wie man sowas errechnet.
Für Antworten und Ratschläge bedanken wir uns schon im Voraus:-)
5 Antworten
Hallo,
warum auch immer, aber es gibt keinen Neubau, der wirklich termingerecht komplett fertiggestellt wird. Und dafür muss man nicht einmal in Berlin wohnen ;-)
Es kommt hauptsächlich darauf an, was vertraglich vereinbart wurde.
Ich bin mir sicher, dass ein Einzugstermin vereinbart wurde, aber nirgends etwas davon steht, dass ALLE Baumaßnahmen im Haus, am Gebäude und auf dem Grundstück abgeschlossen sind.
Mit den erhöhten Kosten für die Umzugsfirma solltet ihr den Bauträger konfrontieren.
Vor allem vor dem Hintergrund "barrierefrei" halte ich es für legitim, dass ihr auf Erstattung der Mehrkosten besteht.
Jede weitere Forderung wäre aber sicher überzogen.
Das ist aber einfach meine persönliche Einschätzung.
Viele Grüße
Michael
Es ist völlig normal, dass bei einem Neubau zuerst die Wohnungen fertig gestellt werden, sodass die Bewohner pünktlich einziehen können. Meistens muss man ja die Kündigung bzw. Verkauf der vorherigen Wohnung planen und dann hat dies Priorität. Die Neben- bzw. Außenbereiche der Wohnanlage haben im Gegensatz dazu mehr Zeit. Aus diesem Grund sieht das der Bauträger etwas lockerer.
Wegen einer Entschädigung kommt es darauf an, ob hierzu in den Verträgen ein Fertigstellungstermin verbindlich zugesagt wurde. Ist das nicht der Fall, sieht es schlecht aus, dass ihr etwas verlangen könnt. Aus oben genanntem Grund wird oftmals nur für die Wohnungen selbst ein Termin zugesichert, aber nicht für die anderen Bereiche.
.... das verstehe ich nicht. Was hat denn eine ETW mit einem Treppenhaus und Garten und Zuwege zu tun? Die Bauteile gehören doch gar nicht dem Wohnungseigentümer.
Somit kann es auch keine Entschädigung geben.
Schlimm finde ich auch, wenn ein WE hier in Deutschland das tägliche Wetter noch nicht kennen will und einfach einzieht, obwohl alles nicht fertig sein soll.
.... ich rede vom ET nicht vom BT!
Und der ET hat eben nicht die Potenz, etwaige Foderungen im Namen der WEG durchzusetzen. Die WEG hat auch keine MEA, woher denn bitte?
Zudem hat er sein Sondereigentum abgenommen, denn er ist eingezogen.
Schade! Sie haben die Frage offensichtlich nicht verstanden! Mein Tipp für Sie: Das nächste mal einfach zum Verständnis die Frage nochmals lesen und erst wenn verstanden dann Antworten. So können unqualifizierte Kneipen Kommentare vermieden werden, für das dieses Forum auch sicherlich nicht gedacht ist.
.... doch doch, und Erlebnisse zuhauf und Gerichtsverfahren gegen Bauträger im Namen der WEG kenne ich auch. Ich bin eben lernfähig und kann nur rügen, was mir auch gehört. Und da haperst hier wohl gewaltig, wie auch aus anderen Kommentaren zu ersehen ist. Es wird gekauft eine Wohnung, sonst eben nichts.
Welche Entschädigugnsvereinbarugnen für einen solchen Fall der Verspätung haben Sie denn in Ihrem Kaufvertrag verabredet?
Sicherlich sind die Zahlugnen doch nach Makler- und Bauträgerverinbarung verinbart worden; zudem hat der Bauträger doch sicherlich 3.5 % Sicherheitseinbehalt vom Kaufpreis bis zur mängelfreien Schlußabnahme bzw. für die üblichen 5 jahre Gewährleistugnshaftung getroffen.
Dies alles zu prüfen, hatten Sie mindestens 14 Tage Zeit (gesetzlich vorgeschrieben!) über den Vertagsentwurf und damit evtl. noch einghergehende Fragen zu brüten, bevor der Notar Sie zum Unterschriftstermin bitten konnte.
Danke für die Info. Richtig ist das die Zahlungen je nach Baufortschritt vereinbart wurden jedoch nicht explizit für die Funktion des Aufzugs und der Zugangsbereiche zu unserem Einzugstermin. Wir sind gutgläubig davon ausgegangen dass bei einem barrierefreien Objekt der Aufzug zum Einzug funktioniert und auch die Zugangswege entsprechend fertiggestellt sind. Wir sind Gott sei Dank nicht Rollstuhl abhängig aber meine Frau durch kaputte Kniegelenke beim gehen stark eingeschränkt. Es geht uns uns in erster Linie auch nicht darum zu prozessieren vielmehr um die Vorgehensweise des Bauträgers der das ganze als Lappalie darstellt.
Verhandeln Sie einen Preisnachlaß als Entschädigung für die nicht fristgerechte Einhaltung seiner Zusagen.
.... die Wohnung wurde rügelos bezogen und gilt somit als abgenommen. Oder hat sich da in den letzten Tagen etwas geändert?
Zur zugesicherten Nutzungsmöglichkeit gehören nicht nur der richtige Sitz der Steckdosen, sondern auch der hier gerügte Zustand des Miteigentums.
Da kann selbstverständlich nur die WEG insgesamt gegen den Bauträger vorgehen, was nicht ausschießt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seinerseits auch an die WEG Ansprüche hat.
Der Bauträgervertrag scheint hier nicht voll erfüllt zu sein.
Dieser dürfte sich mit schwindelerregender Sicherheit nicht nur auf die mängelfreie Übergabe der Wohnung z.B. im DG beschränken, wenn Treppen, Aufzug und Zuwegung etc., noch nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt wären.
Geltend machen könnt ihr alles mögliche. Aber ohne Anwalt werdet ihr kein Geld bekommen...
.... wer sollte bezahlen müssen für fremdes Eigentum, welches noch nicht fertiggestellt wurde?
Der, der in Verzug ist, zum Beispiel...
... was ist in Verzug? Die Wohnung ist fertig, sie wurde bezogen, dies reicht, so jedenfalls die herrschende Meinung.
Kennst du den Vertrag?
Ja, wir Fachleute kennen die "üblichen" von Bauträgern verwendete Formulierungen und Verträge ;-)
Es freut mich wirklich zu hören, dass es tatsächlich Leute mit hellseherischen Fähigkeiten gibt, die Verträge kennen, ohne sie zu lesen.
Wäre du ein "Fachmann" wie behauptet, dann würdest du wissen, dass nicht jeder Vertrag ein Standardvertrag ist und durchaus auch individuelle Absprachen getroffen werden.
Weshalb sollte es sich denn bei Miteigentum am Gemeinschafteigentum Ihrer irrigen Meinung nach um "fremdes" Eigentum handeln?
Die Eigentümer stehen gemäß Teilugnserkläung deren Anteilen am Geminschfteigenutm nach entsprechend fest und wären auch klagebefugt!
@ Scheudermaxe
Selbtverständich geören über die Miteigentumsanteile diese Gemisnschftlichen Bereich auch der WEG und damit dem Miteigentümer.
Der Anspruch des Wohnungseigetnümers leitet sich daraus ab!
Ein Glück für Sie, dass Sie wohl nie als Bauträger agiert haben, den Wetterkapriolen durchaus vertraglich kostenträchtig treffen können.
Der Bauträger muß den Spagat zwischen Kostenminimierung durch kurze Bauzeit und vertraglicher Fertigstigstellungszusicherung für sich risikomäßig planen und entscheiden.