Darf ich als Wohnungseigentümerin eine Kopie/Abschrift des Verwaltervertrages für meine persönlichen Unterlagen verlangen?
5 Antworten
Falsche Begrifflichkeiten ergeben falsche Antworten.
Nachdem ich hier alle Antworten und deine Kommentare durchgelesen habe, kann ich folgendes festhalten:
- Ihr habt keinen Verwalter, sondern verwaltet euch selbst. Daher gibt es auch keinen Verwaltervertrag, den du kopieren könntest.
- Was du meinst ist die Teilungserklärung/Einräumungsvertrag bzw. genauer gesagt die Gemeinschaftsordnung. Die hättest du, wie alle anderen Wohnungseigentümer auch vom Verkäufer verlangen müssen. Notfalls kannst du dir aber auch ein Exemplar im Grundbuchamt besorgen.
Angesichts des Wirrwars, welches bei euch zu herschen scheint, kann ich nur dringend raten, euch einen professionellen Verwalter zu suchen und diesen mittels Beschluss in der Eigentümerversammlung als Verwalter zu bestellen. Dann könnt ihr auch mit diesem einen Verwaltervertrag schließen, von dem du selbstverständlich auch eine Kopie bekommst.
:) !!!
Zum 01. Mai soll ja ein Verwalter, also eine Verwaltungsgesellschaft, bestellt worden sein, nur hätte ich gerne dazu etwas Schriftliches :-) ...
Sicher. Was für ein Vertrag soll das sein, wenn du keine Version davon haben kannst?
Sorry, ... "einzelner" ...
.. der Verwalter handelt richtig. Es kann auch keinen Vertrag geben aus heiterem Himmel, denn es sind ja die Unterschriften beider Vertragsparteien erforderlich. Somit wird es einen Beschluß geben und in einem solchen wird doch auch die Verteilung geordnet, so zumindest in meiner Verwaltung. ... und mit einem Kaufvertrag hat doch der Verwalter bzw. die WEG auch nichts am Hut, warum auch? Allenfalls eine Zustimmung ist erforderlich, und die bezahlt doch die WEG.
Um den Kaufvertrag geht es ja jetzt auch nicht mehr. Ich möchte lediglich nun – aufgrund (für meine Person) negativer Erfahrungen in der Vergangenheit – Verträge künftig gründlicher prüfen und mich nicht auf den Zuruf anderer Leute verlassen müssen. Über den Beschluss erhielt ich eine formlose E-Mail eines Miteigentümers, kein formelles Schriftstück also, sondern eher eine Art Information zur Kenntnisnahme ...
Welche Zustimmung bezahlt die WEG?
... die Kosten und Lasten für die Zustimmung der WEG zum Kauf, falls diese gemäß TE notwendig ist.
... bevor es einen Beschluß über eine Verwalterbestellung gibt, muß es eine Einladung geben für jeden Miteigentümer mit entsprechender Tagesordnung und die folgende Niederschrift mit notartiell beglaubigten Unterschriften. Diese Niederschrift kommt in das Grundbuch und kann dort eingesehen werden, natürlich auch beim Verwalter und im Beschlußbuch.
Diese Kosten waren seinerzeit seitens des Notars meiner Person in Rechnung gestellt worden, und weil dieser Vorgang in Langwierigkeit auszuarten drohte, hatte ich mich teilweise persönlich um das Eintreiben der Unterschriften kümmern müssen; zahlen musste ich nichtsdestotrotz dafür ...
Ein Beschlussbuch gibt es nicht. Muss denn die Verwalterbestellung in jedem Fall notariell beurkundet werden?
was für ein Durcheinander. Gibt's nu einen Verwalter oder nicht. Aber von vorn. Wenns einen Vertrag gibt gibt's immer einen für den Verwalter und einen für die Eigentümergmeinschaft - irgendwer muss den ja auch unterschreiben. Am liebsten der Beirat sollte eine Ausfertigung haben. Wieso braucht man dazu einen Beschluss um eine Kopie davon zu bekommen.
Dann schreibst du es gibt keinen Verwalter, und du hast einen Teil der Kosten bezahlt. Nun wird's langsam kriminell. Was ist den mit der Rücklage und Abrechnung Wirtschaftsplan, alle die Sachen mit denen wir uns rumärgern.
Im Gesetz steht Sinngemäß - wenn ein Eigentümer einen Verwalter will muss einer beauftragt- bestellt werden. Wenn du damit nicht durchkommst geh zum Amtsgericht und beantrage Notverwaltung.
Wer ist denn der Beirat? Das würde mich interessieren. Es gab bislang weder einen Verwalter, noch einen Beirat, also bis zum 30. April einschließlich nicht; bis zu diesem Zeitpunkt verwalteten wir uns selbst ...
Ja! eine solche Kopie des auch Sie als Mitglied der Gemeinschaft und damit Vertragspartner des Verwalters abgeschlossenen Verwaltervertrages können Sie verlangen. Der Verwalter kann Kopierkosten von 25 - Cent pro Seite verlangen, sondern kein anderer Satz für Sonderkopien vereinbart wurde. Das Recht auf die Vorlage der Beschlußprotokollsammlung des Verwalters für alle gefaßten Beschlüsse der Gemeinschaft steht Ihnen in gleicher Weise zu.
... aber ein Verwalter ist nicht (mehr) der Vertragspartner der ET, er ist Vertragspartner der WEG. Ein gewaltiger Unterschied, oder?
Ja, natürlich ist das ein Unterschied. Demnach würde mir also keine Kopie des entsprechenden Vertrages zustehen, sondern lediglich der Gemeinschaft. Und wer vertritt diese?
@ schleudermaxe - Dennoch ist er jedem einzelnen Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, der in dem Büro des Verwalters Einsicht nehmen und auch gegen Kostenersatz Kopien verlangen kann! Insoweit dient Ihr Hinweis mehr der Verwirrung als den Tatsachen!
Also, der Verwalter ist lediglich gewillt, den Vertrag in seinem Büro einsehen zu lassen. Das ist mir aber nicht gründlich genug, eben kurz überzulesen. Der Kaufvertrag damals wurde auch nur seitens des Notars vorgelesen, und danach habe ich ihn ohne weitere Prüfung sofort unterschreiben müssen, so konnten mir Unstimmigkeiten natürlich nicht auf Anhieb auffallen ...
Die Lösung: Den Vertrag bei Akteneinsicht einfach abfotografieren! Wo steht, dass das nicht erlaubt ist?
Dieser Vertrag soll seit dem 01. Mai dieses Jahres existieren; mir fehlen jedoch hierzu jedwede Informationen oder Unterlagen schriftlicher Art ...
Danke für die Antwort :-) ...
...ja, natürlich, wenn denn die Versammlung dem Antrag zustimmt.
Die Mehrheit der Eigentümer, der Verband der Eigentümer, ein bestellter Vertreter, der Verwaltungsbeirat? Eine offizielle Vertretung wurde bislang nicht gewählt, es stimmt lediglich die Eigentümerversammlung ab. Danke für deine Resonanz :-) ...
... dann kann es ja keinen Verwalter geben, denn der muß ja bestellt werden, und somit gibt es auch keinen Vertrag. Es sei denn, die WEG befindet sich in Gründung und die TE gibt einen vor. Viel Glück.
Ja, das kommt mir alles irgendwie suspect vor. Nein, diese WEG besteht – mit wechselnden Eigentümern – bereits seit einigen Jahrzehnten. Da es sich bei dieser Gemeinschaft um nur sechs Parteien handelt, wurde ein Verwalter bislang nicht für notwendig erachtet. Muss so ein Verwaltervertrag nicht auch beglaubigt werden?
....und wer hat denn bisher die WEG vertreten? Siehe ggf.: Darüber hinaus besorgt der WEG-Verwalter sämtliche zur Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum umfassen. So hat er sich z. B. um Energieeinkauf, Pflege sowie die technische Betreuung und Wartung zu kümmern. Einzelne „Aufgaben und Befugnisse des Verwalters“ hat der Gesetzgeber in § 27 Absätze 1 bis 3 WEG umrissen. Diese können nicht durch Vereinbarung oder Beschluss eingeschränkt werden (§ 27 Absatz 4 WEG).
Niemand hat bisher diese WEG vertreten. Bis vor gar nicht allzu langer Zeit teilten wir die Eingangsrechnungen untereinander auf, so war ich beispielsweise für sämtliche Angelegenheiten die Stadtverwaltung betreffend zuständig gewesen. Ein Hauskonto wurde dann auf meinen Druck hin eingerichtet, als ich auf manchem Kostenpunkt verharren musste, weil das Geld nicht floss ...
... und wer hat bitte Deine Zuständigkeit angeordnet? Gerade die SV ist doch sehr pingelich und verlangt Vollmachten, wenn denn Verträge eingegangen werden für Fremde, so zumindest in allen Fällen bei mir.
Ich übernahm diese Zuständigkeit von den Voreigentümern meiner Wohnung; schriftliche Unterlagen hierüber existieren nicht oder wurden mir ebenfalls nicht zugänglich gemacht ...
Es handelt sich dabei um den Vertrag, der die Verwaltung der Eigentumsanlage (des Hauses) regelt. Wie dieser Vertrag zu Stande kam, das entzieht sich meiner Kenntnis. Nun forderte ich beim Verwalter eine Kopie für meine Unterlagen an und erhielt die Antwort, dass mir diese als einzelne Eigentümerin nicht zustehe, sondern ich lediglich zur Akteneinsicht im Hause des Verwalters berechtigt sei. Ich würde diesen Vertrag jedoch gerne ausgiebig prüfen oder prüfen lassen, weil bereits der Kaufvertrag in Bezug auf die Wohnung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte ...