Gibt es bei einem befristeten Mietvertrag gesetzliche Untergrenze der Mietdauer?
Hallo,
mich interessiert die Frage, ob es bei einem befristeten Mietvertrag eine gesetzliche Untergrenze der Mietdauer gegeben ist?
Wäre es also möglich, die Vermietung des Wohnraums mit einem befristeten Mietvertrag auf 3 Monate zu befristen?
Laut §575 Abs. 2 (Zeitmietvertrag) kann der Mieter vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ... Aufgrund einer solchen Formulierung vermute ich, dass der Zeitmietvertrag mindestens 5 Monate dauern muss, oder?
VG
2 Antworten
Nein. Eine solche Mindestdauer gibt es nicht. Der von dir zitierte Absatz ist auch kein Hindernis, denn da steht ja frühestens und nicht mindestens.
Wichtiger ist, dass es einen Grund der Befristung gegeben ist, der laut §575 BGB zulässig ist und dieser Grund im Vertrag genannt wird.
Wäre es also möglich, die Vermietung des Wohnraums mit einem befristeten Mietvertrag auf 3 Monate zu befristen?
Wäre u. U. möglich.
Macht aber bei "normaler" Wohnraumvermietung keinen Sinn da die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Sinn würde es nur machen bei Vermietung möblierter Zimmer innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung.
Ja habe ich. Asche auf mein Haupt;-)
Aber eigentlich bezog meine Antwort darauf das es keinen Sinn macht einen Mietvertrag auf 3 Monate zu befristen. Außer bei der genannten Ausnahme.
Hast du erfolgreich verdrängt, dass ein befristeter Mietvertrag nicht gekündigt wird, sondern zum Befristungsdatum einfach ausläuft?