Darf eine Wohnung im Zweifamilienhaus befristet vermietet werden?
Hallo,
Wir haben eine Wohbubg in unserem Zweifamilienhaus befristet an Flüchtlinge aus der Ukraine vermietet. Wir wollen nächstes Jahr mit den Modernisierungen in besagter Wohnung anfangen, dann sind wir auch mit anderen Renovierungen fertig.
Ursprünglich hätte die Wohnung sonst leer gestanden.
Zwar erfüllt der Mietvertrag alle zur Befristung notwendigen Angaben, jedoch habe ich jetzt (ausschließlich) auf einer Internetseite eines Mietervereins gelesen, dass es eben nicht gilt für Gebäude, welche nicht mehr als zwei Wohnungen haben.
Weiß da jemand, wo das geregelt sein soll? Alle anderen Quellen machen da keinen Unterschied oder erzählen genau das Gegenteil.
Danke im Voraus.
3 Antworten
jedoch habe ich jetzt (ausschließlich) auf einer Internetseite eines Mietervereins gelesen, dass es eben nicht gilt für Gebäude, welche nicht mehr als zwei Wohnungen haben.
Gib doch mal den Link an.
Im BGB § 575 sind die Bedingungen für eine Befristung festgelegt. Das diese nicht für Gebäude mit nur 2 Wohnungen gelten steht da nicht.
Ich kenne kein Gesetz, nach welchem im 2FH ein befristeter Mietvertrag nicht zulässig wäre. Wenn die Befristung korrekt begründet ist, läuft der MV mit Ablauf der Befristung aus. 573a BGB kann hier m. E. nicht zur Anwendung kommen.
So hatte ich es auch verstanden. Nur diese Quelle hatte mich irritiert. Und ich meine sogar, dass ich es so ähnlich auf einer Website einer Anwaltskanzlei gelesen habe, nur die finde ich nicht mehr.
Beim 2-Familienhaus, sofern der Eigentümer mit darin wohnt, gilt zusätzlich zur gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. einem Zeitmietverhältnis:
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters. (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.
Darum geht es in der Frage doch gar nicht. Es geht um eine Befristung. Diese soll, laut der Quelle der/des FS, bei sog. Einliegerwohnungen nicht zulässig sein. Was natürlich Unsinn ist.
Richtig gelesen. 👍
Ich habe hierzu eben gelesen, dass eine Befristung nicht möglich ist: https://blog.vermieterverein.de/mietvertrag-zeitliche-befristung-kuendigung siehe weiter unten. Aber eben nir dort.
Zu der Kündigung 573a: Soweit ich es generell verstanden habe, schließt ein befristeter Mietvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht für den Zeitraum aus. Das gilt wohl auch für das Sonderkündigungsrecht.
Das wäre aber auch ok, sofern es jetzt nicht stimmt, dass eine Befristung im Zweifamilienhaus ausgeschlossen ist
So sehe ich das auch.
Sofern die Mieter die Befristung "überlesen" haben oder das ignorieren, dürfte man aber auch erst nach Ablauf der Befristubg kündigen. Oder könnte man zur Sicherheit nochmal ordentlich zum Ende der Frist kündigen (nach 573a)? Ich gehe mal davon aus, dass das nicht möglich ist.
Nein, da gibt es keine Kündigung sondern eine Räumungsklage. 573a ist hier nicht anwendbar
Das stimmt wohl. Die Mieter können sich ja mindestens 4 Monate vorher melden und prüfen, ob der Befristungsgrund noch vorliegt. Wenn nichts kommt und die Mieter ziehen nicht aus, muss dann geklagt werden.
Sowas ist nicht so schön...
Wusste nicht ob Links erlaubt sind: https://blog.vermieterverein.de/mietvertrag-zeitliche-befristung-kuendigung steht dort weiter unten und hat mich irritiert