Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG - Umsatzsteuer
Bei einem Buchführungsseminar habe ich gelernt, dass die Umsatzsteuervergütung vom Finanzamt eine Betriebseinnahme darstellen und auf Kto 8955 (SKR03, Umsatzsteuervergütungen = Betriebseinnahme) gebucht werden. Die gezahlte Umsatzsteuer auf das Konto 4340 (SKR03, sonstige Betriebssteuern = Betriebsausgabe). Hier handelt es sich um die Zahllast/Guthaben nach der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung. Es handelt sich hier um einen Istversteuerer, ohne Kleinunternehmerstatus. Uns wurde erklärt, dass ein Merkmal der 4/3 Gewinnermittlung sei. Es steht auch so im Skript. Nun habe ich erfahren, dass ein Steuerbüro diese Umsatzsteuerzahllast bzw -vergütung auf Kto. 1780 (= neutrales Bestandskonto) bucht. Ich bin jetzt total verunsichert. Was ist richtig? Ich hoffe, dass Ihr mir eine fundierte Auskunft geben könnt. Vorab schon mal vielen Dank für Eure Hilfe.
6 Antworten
Das, was du im Seminar gelernt hast, ist erstmal richtig. Bei EÜR ist die einbehaltene USt eine Betriebseinnahme, die gezahlte Vorsteuer eine Betriebsausgabe. Ebenso sind Erstattungen des FA Einnahmen, Zahlungen an das FA Ausgaben.
Dass in den Kanzleien auf 1780 gebucht wird und trotzdem richtig gerechnet wird, hängt mit der Schlüsselung der Konten zusammen. Wird der Mandant als EÜR-Rechner deklariert, werden Buchungen auf 1780 als erfolgswirksam berücksichtigt.
Das Konto 8955 Umsatzsteuervergütung betrifft einen Sonderfall, der in der Praxis kaum vorkommt. Die gezahlte Vorsteuer uns empfangene Liederungen und Leistungen wird auf "Vorsteuer" gebucht. Das erfolgt bei DATEV und auch anderen Buchungsprogrammen über die Automatikkonten. Das Gleiche gilt für die Ausgangssteuer aus eigenen Lieferungen und Leistungen über Automatikkonten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen werden über 1780 gebucht, allein schon deshalb, um hinterher bei der Jahreserklärung eine bessere Abstimmmöglichkeit zu haben. Und ein Hinweis aus der Praxis: Wenn Du in den Stammdaten für den Mandanten "Gewinnermittlung nach § 4 (3) EstG schlüsselst, werden vereinnahmte Umsatzsteuer, verausgabte vorsteuer und Umsatzsteuervoranmeldungen zu Ertrags- oder Aufwandskonten. Bestandskonten sind sie nur bei der Schlüsselsung "Gewinnermittlung nach §§ 4 (1) oder 5.
Schulken und Partner GbR Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Finanzamt: Steuer-Nr: GEWINNERMITTLUNG Bremen-Mitte 71/609/10288 nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Spiellandschaft Stadt e.V. Horner Heerstraße 19 28359 Bremen Wierenstraße 7 28779 Bremen GEWINNERMITTLUNG nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Blatt 1 Spiellandschaft Stadt e.V., Bremen Euro A. EINNAHMEN 1. Einnahmen 2. Neutrale Erträge 3. Umsatzsteuer 4. Umsatzsteuer-Erstattung 361.755,88 969,01 1.119,00 0,00 SUMME EINNAHMEN B. AUSGABEN 1. Fremdleistungen 2. Personalkosten a) Löhne und Gehälter b) .Gesetzliche soziale Aufwendungen c) Freiwillige soziale Aufwendungen 183.762,08 37.818,24 100.00 3. Raumkosten a) Miete und Pacht b) Instandhaltung c) Sonstige Raumkosten 17.169,96 992,73 0,00 4. Steuern, Versicherungen und Beiträge 5. Fahrzeugkosten a) Kraftfahrzeugsteuer b) Kraftfahrzeugversicherung c) Sonstige Fahrzeugkosten 787,00 1.185,80 810.03 6. Werbe- und Reisekosten 7. Honorare 8. Instandhaltung und Werkzeuge 9. Abschreibungen a) Abschreibungen auf Anlage vermögen 6.260,34 Übertrag 6.260,34 Geschäftsjahr Euro 363.843.89 363.843,89 0,00 221.680,32 18.162,69 888,36 2.782,83 32.338,55 27.554,09 103,00 60.334,05 Blatt 2 GEWINN ERMITTLUNG nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Spiellandschaft Stadt e.V., Bremen Euro Geschäftsjahr Euro Übertrag 6.260,34 60.334,05 b) Abschreibungen auf gering wertige Anlagegüter 67.22 6.327,56 10. Verschiedene Kosten 32.598,91 11. Vorsteuer 12.132,57 12. Umsatzsteuer-Zahlung 389,81 Summe Kosten 354.958,69 SUMME AUSGABEN 354.958,69 c. STEUERLICHER GEWINN nach § 4 Abs.3 EStG 8.885,20
ein schlauberger
wo ist die quellenangabe?
Vorsicht: 8955 heißt Umsatzsteuervergütung. Das ist nicht identisch mit einer USt-Erstattung durch das FA nach Abgabe der USt-VA. 8955 bebucht man, wenn man eine tatsächliche Rückerstattung von nicht fälliger USt erhält - also z.B. im Rahmen des Vergütungsverfahrens bei Lieferungen aus Nicht-EU Ländern.
Alle inländischen USt-Erstattungen aus dem Überschuss der USt-VA gehen über 1780. 8955 wäre hier schon deswegen falsch, weil es sich bei der Erstattung der USt nicht um einen Erlös handelt (8xxx-er Gruppe im SKR03), wohl aber steuerrechtlich um eine Einnahme.
Mit 1780 wird das richtige Kto. bebucht, denn Umsatzsteuer hat nichts mit Gewinn zu tun, Zumal ja Vorsteuerverrechnung erfolgt und dieses Konto mit MwSt.-Abführung ausgeglichen sein muss.
Umsatzsteuer ist ein Durchlaufposten und hat mit Gewinn nichts zu tun, oder ich habe seinerzeit für meine Kunden, von denselben selbst unterschreiben und von den zuständigen FA´s anerkannt, falsche Jahresabschlüsse erstellt.
Wenn Du "Jahresabschlüsse" schreibst, meinst Du wohl Bilanz und G+V- Rechnung. Da wird die Umsatzsteuer immer neutral behandelt. Hast Du auch mal eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt? Wenn Du dabei auch die Umsatzsteuer usw. neutral behandelt hast, war das falsch. Denn bei der Ermittlung des Überschusses durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist die Umsatzsteuer immer Aufwand oder Ertrag. Es gibt hier nur eine Ausnahme vom Prinzip der Vereinnahmung und Verausgabung, und das sind die Anlagekonten, bei denen der Aufwand bei allen Gewinnermittlungsarten nur über die AfA erfolgen darf.
In der Frage geht es um eine Gewinnermittlung nach § 4 (3) ESrG. Das ist eine Gegenüberstellung der Betriebeinnahmen und Betriebsausgaben. Dabei gehören natürlich die vereinnahmte Umsatzsteuer, die verausgabte Vorsteuer und die Umsatzsteuervoranmeldungen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgabebn.