Was gibt es zu beachten bei Rechnungen über Einfuhrumsatzsteuer?
Hallo,
ich habe spezielle Broschüren im nicht EU Ausland (USA) drucken lassen. Ich werde dafür ja Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Meines Wissens wird das durch den Spediteur abgewickelt, der auch die Rechnung ausstellt.
Gibt es bestimmte Anforderungen wie diese Rechnung über die Einfuhrumsatzsteuer auszusehen hat? Muss meine UST ID draufstehen?
Grüße Peter
3 Antworten
Offensichtlich sind an dem Geschäft 3 Unternehmer beteiligt: der Lieferer und Exporteur in den USA, der Abnehmer in Deutschland = Du und der Spediteur, der die Lieferung aus den USA im Auftrag des Lieferers oder des Abnehmers zu Dir bringt. Ist das so richtig verstanden?
Wenn es sich um eine echte Einfuhr im Sinne UStG § 1 (1) Nr. 4 handelt, ist der Abnehmer der USt-Schuldner - also Du. Du bekommst vom Lieferer eine Rechnung ohne USt, in der auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (also Deine Steuerschuldnerschaft) hingewiesen wird. Beim Empfang der Lieferung beim Zoll entrichtest Du den Zoll und gleichzeitig die Einfuhrumsatzsteuer. Letztere kannst Du dann in der USt-Voranmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend machen und mit Deiner eingenommenen USt verrechnen.
Der Spediteur würde in diesem Fall bestenfalls Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für Dich auslegen. Er bezahlt beides beim Zoll und bekommt das Geld von Dir erstattet. Denn der Spediteur ist kein Lieferer, sondern erbringt nur eine sonstige Leistung in Form des Transports.
Darüber hinaus bekommst Du sicher vom Spediteur eine gesonderte Rechnung über seine Leistung, soweit die Leistung nicht schon Teil der Lieferung ("Lieferung frei Haus") war. Die USt hierfür wird wie jede USt im Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung abgerechnet.
Sollte jedoch der Lieferer schon die Einfuhrumsatzsteuer gezahlt haben, so hat er die Einfuhr getätigt und erbringt dann Dir gegenüber nur eine normale Inlandslieferung (Fall im Sinne des UStG § 3 Absatz 8). In der Rechnung weist er dann deutsche Umsatzsteuer aus, die Du ganz normal wie bei jeder anderen Inlandslieferung geltend machst.
Da es vor allem im Fall der Einfuhr kleine Fallstricke für die USt und den Vorsteuerabzug gibt, solltest Du Dich damit an einen Profi (Steuerberater) wenden. Es könnte sonst zu teuer werden.
Stimmt, bei den Broschüren handelt es sich um eine Lieferung, deshalb ja auch Einfuhr. Sonstige Leistungen kann man nicht einführen.
Mit "reverse charge" ist ein ganz anderer Sachverhalt gemeint. Denn da geht es um die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Steuerschuldner wird der Leistungsempfänger. Das läuft scheinbar auf das Gleiche hinaus, ist aber nicht so.
In beiden Fällen schuldet der "Empfänger" die Steuern. Aber bei Einfuhr ist es der Einführende für eine Lieferung - bei "reverse charge" ist es der Empfänger einer sonstigen Leistung und besonders genannter Lieferungen (z. B. von Altmetallen, Schrott, Gold), soweit sie in § 13b aufgeführt sind. Broschüren aus den USA gehören nicht dazu.
Hallo Peter,
hierbei kommt es meines Erachtens darauf an ob der Spediteuer dich direkt ( auf fremden Namen und fremde Rechnung) oder indirekt ( eigener Name und fremde Rechnung) vertritt. Da die direkte Vertretung wohl der Regelfall ist gehe ich jetzt mal davon aus, dass es bei dir auch so ist. Ferner gehe ich mal davon aus, dass der Spediteuer in Deutschland sitzt. Dann handelt es sich um einen sog. durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuergesetz. Hierfür wird dann keine Umsatzsteuer fällig und die Angabe der UST-ID wird überflüssig. Ich denke, da es ausser der nicht in Rechnung zu stellenden Umsatzsteuer keine besonderheiten gibt.
Viele Grüße Gordian
Nein, deine USt-ID muss nicht draufstehen. Es muss aber die Steuernummer des Spediteurs draufstehen, oder seine USt-ID.
Wenn du Vorsteuer abzugsberechtigt bist, buchst du das auf EUSt. mit Vorsteuerabzug.
Achte auf die Rechnung und die Rechnungsposition "Vorlageprovision" o. "Barvorlage" o.ä.
Üblicherweise kannst du die abziehen, wenn du die Speditionsrechnung innerhalb von 10 - 14 Tagen bezahlst.
Danke für die sehr ausführliche Antwort. Ja, Deine Schilderung im ersten Absatz ist richtig.
Muss der Hinweis "reverse charge" tatsächlich auf der Rechnung erscheinen? Klar bin ich einfuhrumsatzsteuerpflichtig, nach meinem Verständnis sind diese Broschüren aber keine "sonstigen Leistungen" gemäß §13b?