Gewerbemietvertrag Mindestmietdauer

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Die Klausel über eine undefinierte Mindestmietdauer ist insgesamt nichtig. Der beabsichtigte gegenseitige Kündigungsverzicht für vermutlich 5 Jahre wurde nicht als solcher Vertragsbestandteil.

Die Kündigung dieses unbefristeten Gewerbemietvertrages wäre aktuell zum 30.09.2013 möglich, wenn im MV nichts anderes zur Kündigung vereinbart wurde.

Susi1030 
Beitragsersteller
 05.04.2013, 11:07

Also, als gesamter Wortlaut steht im VErtrag:

Die Laufzeit des Vertrages beträgt: 5 Mindestmietzeit Danach verlängert es sich auf unbestimmte Zeit

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Bedeutet für mich, sofern die "Klausel" nichtig ist, dass ich zum 31.12.2013 kündigen kann. Oder?

Jorgfried  05.04.2013, 14:22
@Susi1030

Die weiteren Bedingungen zeigen eindeutig, das mit Mindestdauer 5 Jahre gemeint sind. Gegen die Annahme von 5 Monaten oder weniger steht die Kündigungsfrist von 6 Monaten im Widerspruch.

Das "vergessen" eines Wortes macht in diesem Zusammenhang die Klausel nicht nichtig, da der Vertragswille klar erkennbar ist.

weitere Begründung siehe Betrag von CAM

Gerhart  05.04.2013, 16:29
@Jorgfried

Kommentar abgelehnt. Die Klausel ist nicht NICHTIG, weil der Zeitbegriff fehlt, sondern weil eine Mindestmietdauer den Kündigungsverzicht bedeutet, der hier nur für den Mieter gelten sollte. Die Einseitigkeit des Kündigungsverzichtes ist also der wahre Grund der NICHTIGKEIT.

Der Verfasser des Vertrages ist ein Dilettant. Ein bereits unbefristeter Vertrag, der zwar ein "Mindestmietdauer" fälschlicherweise enthält, kann nicht mehr auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Hier zeigt sich, dass wohl zunächst ein befristeter Vertrag geplant war, dem eine Verlängerungsklausel in die Unbefristetheit verhelfen sollte.

Nach Kenntnis des Wortlautes ist es richtig, dass der Gewerbemieter sofort oder bis 30.06.2013 zum 31.12.2013 ohne Begründung kündigen kann.

Bei der Vertragsauslegung ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsaechlich vereinbart werden sollte (also was wirklich gemeint war). Da eine Mindestmietdauer bei einem Gewerbemietvertrag ja auch einen Schutz des Mieters vor einer Kuendigung durch den Vermieter bedeutet (anders als bei Wohnraummietvertraegen braucht hier der Vermieter keinen Kuendigungsgrund), erscheint es unwahrscheinlich, dass damals nicht 5 Jahre sondern lediglich 5 Monate gemeint gewesen sein sollen.

Ob ein Richter im Falle eines Rechtstreits darauf erkennen wird, dass tatsaechlich auch 5 Monate und eben nicht 5 Jahre gemeint waren (oder zumindest gemeint gewesen sein koennten), duerfte entscheidend von weiteren Details abhaengen, die uns nicht bekannt sind. Ein solches Verfahren waere durchaus mit einem nicht geringen Prozessrisiko verbunden.

Gerhart  05.04.2013, 11:00

Seit wann kann in einem Gewerbemietvertrag eine "Mindestmietdauer" vereinbart werden? Ist diese Vokabel ein gängiger Rechtsbegriff des BGB?

DerCAM  05.04.2013, 11:53
@Gerhart

Wieso sollte in einem Gewerbemietvertrag keine Mindestmietdauer wirksam vereinbart werden koennen?

Ich weiss im Moment wirklich nicht, worauf du hinaus willst.

Gerhart  05.04.2013, 16:33
@DerCAM

Es gibt keine Begriffe wie Mindestmietdauer im Mietrecht sondern dem Sinn folgend nur die Formulierung "gegenseitiger Kündigungsverzicht für x Jahre"

DerCAM  06.04.2013, 02:20
@Gerhart

Der Begriff "Mindestmietdauer" ist aber doch voellig eindeutig. Warum sollte er dann in einem Gewerbemietvertrag nicht verwendet werden duerfen bzw. wieso sollte dessen Verwendung in einem Gewerbemietvertrag zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung fuehren?

Ich finde im BGB auch nrgends den Begriff "BMW". Wird ein Autokaufvertrag dann unwirksam, wenn ich statt "Kraftfahrzeug" "BMW" rein schreibe?

Den Begriff "gegenseitiger Kuendigungsverzicht" finde ich im BGB uebrigens auch nicht.

Susi1030 
Beitragsersteller
 05.04.2013, 09:27

Abgesprochen wurde nichts, wir haben über diese Klausel gar nicht gesprochen....

Die Laufzeit des Vertrages beträgt: 5 Mindestmietzeit.

im vertrag müsste dann auch mietbeginn 1.märz 2012 und mietende 28 oder 29.februar 2017 stehen.

Gerhart  05.04.2013, 10:52

Diese Version der Auslegung trifft nicht zu, denn dieser Vertrag ist als unbefristeter Vertrag angelegt.

wenn nicht ganz klar deklariert ist, um was es sich handelt, ist die Klausel unwirksam !!!