Gewerbemietvertrag Mindestmietdauer
Hallo,
wir haben vor einem Jahr einen Mietvertrag für ein Büro angeschlossen. Nun müssten wir diesen auf Grund wirtschaftlicher Probleme leider kündigen. Wir haben nun im Mietvertrag noch mal genau nachgelesen. Dort steht:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt: 5 Mindestmietzeit.
Hinter der "5" steht aber nicht ob Monate, Tage oder Jahre.
Natürlich würden wir erst mal mit dem Vermieter sprechen. Wenn dieser aber nun darauf besteht dass wir 5 Jahre mieten, haben wir dann wohl Chancen aus dem Vertrag raus zu kommen?? Es könnte ja ebenso gut 5 Monate heißen....
Der Vermieter selber wäre wohl kooperativ, nur wird das gesamte Gebäude gerade Zwangsverwaltet, dass heißt vermutliche wäre der derzeitige Zwangsverwalter eher unser Ansprechpartner.
Ich würde mich freuen, wenn jemand eine Antwort parat hat :-)
4 Antworten
Die Klausel über eine undefinierte Mindestmietdauer ist insgesamt nichtig. Der beabsichtigte gegenseitige Kündigungsverzicht für vermutlich 5 Jahre wurde nicht als solcher Vertragsbestandteil.
Die Kündigung dieses unbefristeten Gewerbemietvertrages wäre aktuell zum 30.09.2013 möglich, wenn im MV nichts anderes zur Kündigung vereinbart wurde.
Die weiteren Bedingungen zeigen eindeutig, das mit Mindestdauer 5 Jahre gemeint sind. Gegen die Annahme von 5 Monaten oder weniger steht die Kündigungsfrist von 6 Monaten im Widerspruch.
Das "vergessen" eines Wortes macht in diesem Zusammenhang die Klausel nicht nichtig, da der Vertragswille klar erkennbar ist.
weitere Begründung siehe Betrag von CAM
Kommentar abgelehnt. Die Klausel ist nicht NICHTIG, weil der Zeitbegriff fehlt, sondern weil eine Mindestmietdauer den Kündigungsverzicht bedeutet, der hier nur für den Mieter gelten sollte. Die Einseitigkeit des Kündigungsverzichtes ist also der wahre Grund der NICHTIGKEIT.
Der Verfasser des Vertrages ist ein Dilettant. Ein bereits unbefristeter Vertrag, der zwar ein "Mindestmietdauer" fälschlicherweise enthält, kann nicht mehr auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Hier zeigt sich, dass wohl zunächst ein befristeter Vertrag geplant war, dem eine Verlängerungsklausel in die Unbefristetheit verhelfen sollte.
Nach Kenntnis des Wortlautes ist es richtig, dass der Gewerbemieter sofort oder bis 30.06.2013 zum 31.12.2013 ohne Begründung kündigen kann.
Bei der Vertragsauslegung ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsaechlich vereinbart werden sollte (also was wirklich gemeint war). Da eine Mindestmietdauer bei einem Gewerbemietvertrag ja auch einen Schutz des Mieters vor einer Kuendigung durch den Vermieter bedeutet (anders als bei Wohnraummietvertraegen braucht hier der Vermieter keinen Kuendigungsgrund), erscheint es unwahrscheinlich, dass damals nicht 5 Jahre sondern lediglich 5 Monate gemeint gewesen sein sollen.
Ob ein Richter im Falle eines Rechtstreits darauf erkennen wird, dass tatsaechlich auch 5 Monate und eben nicht 5 Jahre gemeint waren (oder zumindest gemeint gewesen sein koennten), duerfte entscheidend von weiteren Details abhaengen, die uns nicht bekannt sind. Ein solches Verfahren waere durchaus mit einem nicht geringen Prozessrisiko verbunden.
Seit wann kann in einem Gewerbemietvertrag eine "Mindestmietdauer" vereinbart werden? Ist diese Vokabel ein gängiger Rechtsbegriff des BGB?
Wieso sollte in einem Gewerbemietvertrag keine Mindestmietdauer wirksam vereinbart werden koennen?
Ich weiss im Moment wirklich nicht, worauf du hinaus willst.
Es gibt keine Begriffe wie Mindestmietdauer im Mietrecht sondern dem Sinn folgend nur die Formulierung "gegenseitiger Kündigungsverzicht für x Jahre"
Der Begriff "Mindestmietdauer" ist aber doch voellig eindeutig. Warum sollte er dann in einem Gewerbemietvertrag nicht verwendet werden duerfen bzw. wieso sollte dessen Verwendung in einem Gewerbemietvertrag zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung fuehren?
Ich finde im BGB auch nrgends den Begriff "BMW". Wird ein Autokaufvertrag dann unwirksam, wenn ich statt "Kraftfahrzeug" "BMW" rein schreibe?
Den Begriff "gegenseitiger Kuendigungsverzicht" finde ich im BGB uebrigens auch nicht.
Abgesprochen wurde nichts, wir haben über diese Klausel gar nicht gesprochen....
Die Laufzeit des Vertrages beträgt: 5 Mindestmietzeit.
im vertrag müsste dann auch mietbeginn 1.märz 2012 und mietende 28 oder 29.februar 2017 stehen.
Diese Version der Auslegung trifft nicht zu, denn dieser Vertrag ist als unbefristeter Vertrag angelegt.
wenn nicht ganz klar deklariert ist, um was es sich handelt, ist die Klausel unwirksam !!!
Also, als gesamter Wortlaut steht im VErtrag:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt: 5 Mindestmietzeit Danach verlängert es sich auf unbestimmte Zeit
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Bedeutet für mich, sofern die "Klausel" nichtig ist, dass ich zum 31.12.2013 kündigen kann. Oder?