Mietklausel ungültig durch Schreibfehler?
Hallo, ich möchte gerne aus meinem Mietvertrag mit Mindestlaufzeit raus und habe bereits Ende März ordentlich gekündigt. Der Vermieter pocht jedoch auf 1 Jahr Mindestmietdauer.
Nun war es zum einen so dass der Vermieter beim unterzeichnen des Vertrages die Passage mit der Mindestlaufzeit einfach 'übersprungen' hat, und zum anderen das Datum fehlerhaft ist. Richtig müsste es natürlich 30.11.2017 heißen.
Kann ich da nun was machen, zum einen wegen arglistiger Täuschung, zum anderen weil die Kündigung jetzt ja schon nach dem 30.11.2016 erfolgte?
10 Antworten
Der erste Teil des zweiten Satzes der Klausel drückt den beiderseitigen Willen aus:
Du hast als Mieter die Sicherheit, dass er nicht vor Ablauf von 1 Jahr Eigenbedarf anmelden wird und er hat die Sicherheit, dass Du wenigstens 1 Jahr drin wohnst.
Der zweite Teil sollte klar stellen, dass die Kündigung zum 30.11.2017 jedoch schon erlaubt ist, was eigentlich ein Vorteil für Dich ist. Ohne diesen zweiten Teil dürftest Du nämlich überhaupt erst ab dem 1.12.2017 ein Kündigungsschreiben zustellen. Jedes früher zugestellte Kündigungsschreiben wäre ungültig. Der Satz jedoch erlaubt Dir praktisch, schon jetzt eine Kündigung zu zu stellen, aber eben erst zum 30.11., wobei jedermann - auch Dir - klar ist, dass es sich um einen Schreibfehler handeln muss.
Jeder Richter oder jede Richterin würde das auch so sehen. Schlimmstenfalls könnten ein Gericht das sogar noch so auslegen, dass dieser zweite Halbsatz gar nicht gültig ist, weil ein Datum drin steht, dass überhaupt nicht passt. Dann wäre nur der erste Halbsatz gültig, was für Dich eine um drei Monate längere Mietdauer bedeuten würde.
Schließlich beweist das falsche Datum zusammen mit Deiner Unterschrift, dass Du selbst den Vertrag gar nicht ordentlich durch gelesen hast, denn man unterschreibt eigentlich nur, was man auch wirklich gelesen und in vollem Umfang verstanden hat. Das gilt insbesondere für Mietverträge.
Arglistige Täuschung kannst Du also nicht vorwerfen. Eher müßte der Vermieter Dir einen solchen Vorwurf machen, wenn Du Dich an die von Dir selbst unterschriebene Klausel mit der MIndestmietdauer nun schon nach wenigen Monaten nicht mehr halten willst. Er könnte behaupten, dass er nur deswegen Dir die Wohnung vermietet hat, weil Du mit der Mindestmietdauer einverstanden warst. Er könnte argumentieren, dass Du auch schon vor dem Unterschreiben den Fehler bemerkt hast, aber ihn ganz bewußt verschwiegen hast, um ihn später auszunutzen, denn offenbar hattest Du nie vor, ein Jahr lang die Wohnung zu nutzen.
Verträge sind dazu da, dass man sie einhält und ich weiß, wie allergisch Gerichte auf juristische Spitzfindigkeiten reagieren. Bei jeder Auslegung eines Gesetzes versuchen Richter immer zu ergründen, was eigentlich der Wille des Gesetzgebers war, um Missbrauch von ggf. entstandenen Gesetzeslücken nach Möglichkeit zu vermeiden. Das gilt genauso auch für Verträge.
Wenn man irgend einen Vertrag "zum ...." kündigt, ist immer das Ende der Laufzeit gemeint und nicht der Beginn der Kündigungsfrist.
Wenn Du jetzt zum 30.11. kündigst, endet das Mietverhältnis am 30.11. Kündigst Du bspw. nach dem 4.9. (eingehend beim Vermieter), beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist am 1.10. und läuft drei Monate, also bis zum 31.12.2017. Das wäre Deinerseits noch zu beachten. Du kannst zwar zum 30.11.2017 kündigen, musst das aber unter Berücksichtigung der drei Monate Kündigungsfrist tun und somit bis spätestens 4.9. (3. Werktag im September) eingehend beim Vermieter. Wenn Du jetzt schon zum 30.11. kündigst, sind die drei Monate natürlich auf jeden Fall beachtet.
Das sieht der Fragesteller schon richtig, aber du nicht: "frühstmögliche Kündigung zum ... mit gesetzlicher Kündigungsfrist" sowie "frühestens ein Jahr nach Mitbeginn kündbar" (nicht beendbar!) meint, das Kündigungsschreiben darf erst nach Ablauf von 12 Mietmonaten erklärt und zugehen und beendet damit das Metverhältnis mit weiterem Ablauf der gesetzl. bestimmten Kündigungsfrist :-O
Jede vorfristige Kündigung wäre demnach unwirksam erklärt :-O
G imager761
@imager761:
Ich bin überzeugt, dass Du das falsch siehst. Der Satz im Vertrag lautet doch
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mieterhältnis ...,
das heißt, frühestens zum 30.11.201(x) ...
ordentlich kündbar ist.
Sofern es so gemeint sein sollte, wie Du, imager761, das Dir denkst, dann wurde die Klausel, die eigentlich die Absicht ausdrücken sollte, dass die Wohnung ein Jahr mindestens vom Mieter bewohnt werden sollte und in dieser Zeit auch vom Vermieter nicht ordentlich gekündigt werden kann, falsch formuliert.
Wie Du ganz bestimmt weißt, werden Mietverhältnisse immer zu einem Datum (bzw. zu einem Monatsende) gekündigt und wenn da steht, dass man sich einig ist, dass frühestens zum 30.11.201(x) ordentlich gekündigt werden kann, ist das doch eine klare Sache, die niemand anders interpretieren kann und wird. Vor allem nicht, wenn es deswegen vor Gericht gehen würde.
Wäre es so, wie Du meinst, würde da stehen "... d.h. frühestens ab 1.12.201(x) ordentlich ... kündbar ist."
Arglistige Täuschung, ich bitte dich! Wie kommst du denn darauf?
Aus dem Kontext wird klar, dass es sich um einen Tippfehler handelt. Der eigentliche Wille der Vertragsparteien ist für jeden erkennbar.
Nun war es zum einen so dass der Vermieter beim unterzeichnen des Vertrages die Passage mit der Mindestlaufzeit einfach 'übersprungen' hat
Nun, die Klausel stand aber von Anfang an drin. Wenn du dir den Vertrag nicht richtig durchliest, ist das dein eigenes Problem.
Relevant ist der Teil, dass das Mietverhältnis frühestens ein Jahr nach Beginn der Mitverhältnisses gekündigt werden kann.
Aus dieser Angabe ist klar, dass das ein Schreibfehler ist, der keine Wirkung hat. Denn der so angegebene früheste Kündigungstermin wäre ja sogar vor Beginn des Mietverhältnisses.
Nun, das ist offensichtlich und logischerweise ein Schreibfehler. An die Stelle des fehlerhaften Jahres tritt das gemeinte, also der 30.11.2017.
Du darfst bis 3. WT September 17 zum 30.11.17 kündigen.
Die Klausel ist deshalb nicht ungültig sondern hat Bestand.
Du darfst bis 3. WT September 17 zum 30.11.17 kündigen.
Dürfen darf er. Diese Kündigung wäre allerdings unwirksam und das MV bliebe unverändert fortgeführt :-O
Es ist schlicht falsch zu behauten, das MV wäre damit zum 30.11 zu beenden, aber deine Leseschwäche ist ja hinlänglich:
"Frühstmögliche Kündigung nach einem Mietjahr mit gesetzlicher Kündigungsfrist" meint genau, was es besagt:
Nach 12 Mietmonaten darf Kündigung erklärt werden, die, bis zum dritten Werktag zugegangen, zum Ablauf des ihr folgenden übernächsten Mietmonats wirkt.
Aber den Unterscheid zwischen Kündigung(sschreiben) und Beendigung des MV (Kündigungsfrist) hast du noch nie kapiert.
G imager761
Na ja,das ist schon strittig. 'Mit gesetzlicher Kündigungsfrist' kann auch genauso gut bedeuten,so wie es hier viele sehen, dass die Kündigung 3 Monate vor dem 30.11.17 beim Vermieter eingehen muss.
#imager, du spinnst wie immer einen Faden der im Nirgendwo landet, völlig an allen Fakten vorbei. Dabei unsachlich und beleidigend, pfui! Hast du schon mal bei der LRS bemerk, dass auch andere User meiner Meinung sind? Und das sind keine Frischlinge sondern kompetente User!
Ein offensichtlicher Schreibfehler macht einen ganzen Vertrag bzw. eine ganze Klausel nicht ungültig. Hier ist ganz offensichtlich, was die Parteien vereinbart haben. Ob da nun ein Datum steht oder nicht, ist völlig wurscht. Auch wenn es hier einen Schreibfehler ist, ist es doch für dich von Vorteil.
Zuerst heißt es dass das MV frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn gekündigt werden kann: Das bedeutet, dass du ab 01.12.17 erst kündigen darfst - plus 3 Monate Kündigungsfrist - Ende des MV wäre dann am 28.02.18.
Dann aber wird vereinbart, dass zum 30.11. gekündigt werden kann - was wiederum bedeutet, dass das Mietverhältnis am 30.11.17 bei rechtzeitiger Kündigung endet. Das ist nicht zum Nachteil für den Mieter.
Nichtsdestotrotz kann der Vermieter auf Einhaltung des Vertrages bestehen. Das würdest du doch auch, wenn dein Vermieter dir vorzeitig kündigen will und du aber gar nicht ausziehen willst , oder?
Die von dir angesprochene arglistige Täuschung ist aber auch an den Haaren herbeigezogen und würde dich im Ernstfall vor Gericht ziemlich dumm da stehen lassen. Der Vermieter hat einen Schreibfehler gemacht, ja. Aber wenn du dir den Mietvertrag nicht ordentlich durchliest, kannst du daraus keine arglistige Täuschung durch den Vermieter basteln.
Nochmal zu der Täuschung: Wir haben uns den Mietvertrag im Stehen kurz durchgeschaut. Er hat mir dabei jeden Punkt erläutert, nur den Punkt mit der Kündigungsfrist hat er übersprungen.
Du kannst aber lesen? Der Vermieter ist doch nicht verpflichtet dir den Mietvertrag vorzulesen. Und selbst wenn er das getan hat - ich unterschreibe doch nichts, was ich mir selbst nicht durchgelesen habe. Ist ein Fall von selber schuld! Nochmal : Das ist keine arglistige Täuschung! Der Punkt stand von Anfang an im Mietvertrag und du hättest ihn lesen können. Sag mal später bei Gericht: "Aber der Vermieter hat mir diesen Punkt nicht vorgelesen!" Was glaubst du, würde der Richter sagen? Du kannst dein eigenes Versagen nicht anderen anlasten.
Aber Moment, da steht doch aber zum 30.11 mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Heisst das nicht dass dann erst die Kündigungsfrist zu laufen beginnt?