Gewährleistung Heizungsanlage?

3 Antworten

Rein vom Gewährleistungsrecht her sind wir da wohl bei §438 Abs.2b BGB, wonach Sachen, die in ein Bauwerk fest integriert werden, gegenüber beweglichen Sachen von einer längeren Gewährleistungsfrist von fünf Jahren profitieren. Sind also seit Kauf weniger als fünf Jahre vergangen, besteht Gewährleistung.

Das Problem liegt allerdings bei der Frage, ob Rost unter die Gewährleistung fällt. Bedenke, dass die Gewährleistung nur Fehler abdeckt, die schon beim Kauf vorgelegen haben, auch wenn sie sich erst später manifestieren.

Zwar wird in den ersten sechs Monaten vermutet, dass ein auftretender Fehler bei Kauf vorlag, jedoch gilt dies meistens nicht bei Dingen, bei denen das Gegenteil wahrscheinlicher ist und Rost lässt erstmal auf falsche Verwendung oder ein Problem mit der Umgebung schliessen, als auf einen Materialfehler von Beginn weg. Gegenteiliges müsstest du wohl beweisen.

Darüber hinaus kann es natürlich sein, dass der Verkäufer Garantie gibt, also die Zusage, dass auch spätere Mängel über einen gewissen Zeitraum behoben werden. Ein solches Garantieversprechen ist freiwillig, wird es aber abgegeben, ist es rechtlich bindend, allenfalls kannst du darüber gehen.

Ich nehme an, dass ihr bei so einem umfangreichen Kauf etwas Schriftliches habt. Schau mal nach, was da drin steht. Darüber hinaus ist Nachfragen nie verboten.

Wie definieren Sie Heizungsanlage?

Eine Heizungsanlage versteht sich, aus den Komponenten: Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung/transport sowie Wärmeabgabe.

Wurde also das gesamte System erneuert, also WÄRMEERZEUGUNG (Heizkessel&Gasanlage/Öltankanlage/Pellet/Hackschnitzelsilo inkl. Brennstoffzuleitung einschl. Abgasanlage ODER Wärmepumpe einschl. notw. Komponenten), WÄRMEVERTEILUNG (Rohrleitungen/Armaturen/Isolierung/Pumpen) sowie WÄRMEABGABE (Heizkörper/FuBo-Heizung), "OPTIONAL WW-BEREITUNG" uns ist diese Leistung basierensd auf BGB, durch eine Fachunternehmen erbracht worden, so gilt dafür der sog. "große Werksvertrag" mit 5 Jahre Gewährleistung.

Wurden allerdings, nur einzelne Komponenten des Heizsystems, erneuert, saniert oder repariert z.B. Austausch des Kessels / Erneuern von Heizkörpern /Einbau von Hocheffizienzpumpen, also sprich "Einzelmaßnahmen", so ist dies gemäß BGB als "kleiner Werkvertrag" anzusehen, mit 2 Jahren Gewährleistung (gilt nur für den erbrachten Leistungsumfang der jeweiligen Einzelmaßnahme).

Enceladus77 
Beitragsersteller
 07.03.2018, 09:00

Also es handelt sich um einen kompletten Neueinbau einer Pelletheizung, die 2015 eingebaut wurde..!

docgrizzly  07.03.2018, 17:07
@Enceladus77

Nun dann, wenn es sich somit um einen "großen Werkvertrag gem. BGB" handelt, muß der Installateur, meineserachtens seiner Gewährleistung nachkommen, sofern ausgeschlossen ist, daß keinerlei unsachgemäße Benutzung, der Anlage durch den Betreiber erfolgte.

Erklärung "Unsachgemäße Benutzung":

d.h. daß, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht durchgeführt wurden (Betreiberpflichten), daßungeeignete Brennstoffe verbrannt wurden, daß z.B. Pellets aus dubioser Herkunft verbrannt wurden, bei RAUMLUFT-ABHÄNGIGEN Heizkesseln(d.h. Verbrennungsluftversorgung des Kessels erfolgt aus dem Aufstellraum), der Kessel nicht im selben Raum steht wie die Waschmaschine/Wäschetrockner oder der Aufstellraum zum Wäschetrocknen genutzt wird -->Gefähr durch freigesetzte Halogene aus Waschmitteln und Weichspülern! >Viele Hersteller schließen daher Korossionserscheinungen und Schäden an den Kesseln und Abgasleitungen durch Halogen-Einwirkungen aus der Gewährleistung grundsätzlich aus!<)

"Wielange ist denn die kurze Zeit her"? Was steht im Kaufvertrag?