Gehört der Parkplatz vor einem Grundstück zum Grundstück dazu?
Folgende Situation: Jemand hat ein Grundstück mit einem Haus drauf. VOR dem Grundstück, also auf der Anliegerstraße, JENSEITS der Grundstückgrenze, sind 1 zwei Parkplätze. Im konkreten Fall handelt es sich einfach um die "Stücke Straße" vor dem Grundstück, also in der Grundstücksbreite. Gehören diese Parkplätze nun zum Grundstück dazu oder sind sie öffentlich, d.h., wer zuerst sich draufstellt, steht halt da? Da mein Nachbar da seinen wunderschönen Anhänger dauerparkt, genießen wir die wunderschöne Aussicht darauf...
Würde mich sehr freuen, wenn sich fachlich versierte Menschen mal mit dieser FRage auseinandersetzen. Ich kann mich erinnern, dass zu Zeiten meiner Ausbildung mein damaliger Chef seine Firmenwagen vor seinem Grundstück parkte und er das alleinige Recht darauf hatte. "Fremdparker", auch Nachbarn, mussten außerhalb einer gedachten Fläche vor dem Grundstück parken. War allerdings ein spezieller Fall, mit Anwohnerparken usw., im vorliegenden Fall gibts kein Anwohnerparken oder ähnliches.
20 Antworten
Nein, es ist öffentlicher Parkplatz.
Dazu kommt noch:
Gemäß § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung darf auf öffentlichen Straße oder Parkplätzen der Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Stück abgestellt werden.
Und es bringt auch nichts, wenn der Anhänger etwas bewegt wird und dann wieder dort hingestellt wird, oder der Zugwagen mal kurz angekoppelt wird.
Aber Du kannst Dich bei Deiner Gemeinde ganz genau erkundigen.
LG murkeltimo
Danke schön.
Es kann in deiner Gemeinde anders sein, aber bei uns hier darf ein Anhänger nicht länger als 2 Wochen auf einem öffentlichen Parkplatz stehen. Er muss bewegt werden und die Stadt kontrolliert das auch, wenn sich jemand beschwert.
Außerhalb der Grundstücksgrenze? Das sagt doch bereits alles, oder? Allerdings darf ein Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum bis zu zwei Wochen geparkt bleiben. danach fährt ihn der Nachbar einmal um den Block und darf ihn dann für weitere zwei Wochen parken.
nur zu dem Zweck unternommen wird
Genau das wird aber schwierig zu beweisen sein. Denn der Anhänger kann ja aus einem ganz anderen Grund bewegt werden, beispielsweise zur Waschstraße oder zur Kontrolle des Reifenducks oder um ihn einem Kaufinteressenten anzubieten - aber man kann ja ein wenig aufpassen und schnell einen PKW dort parken, wenn der Anhänger seine Runde dreht.
genau so ist es
Die Frage kannstDu Dir selbst beantworten. Gehört Dir die Straße? Gibt es irgendeine ausgeschilderte Parkregelung? Scheinbar ist beides nicht der Fall. Also kann auf gekennzeichneten Parkplätzen jeder stehen, wie er mag.
Ist ein öffentlicher Parkplatz, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das Dauerparken des Anhängers ist eine Grauzone. Da wäre es sinnvoll, wenn du unverbindlich beim Ordnungsamt deiner Gemeinde/Stadt anfragst.
Normalerweise kann nichts unternommen werden, wenn das Gefährt ab und zu bewegt wird, sprich unterwegs ist. Man spricht manchmal von 14 Tagen Standzeit, dann sollte er mal rumfahren. Verboten ist nur, abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Raum abzustellen.
Die 2-Wochen-Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass mit dem Anhänger eine kurze Fahrt außerhalb des Gebietes nur zu dem Zweck unternommen wird, den Anhänger wieder im gleichen Bereich zu parken.
(OLG Frankfurt DAR 1992, 305)