Gebäudevermessung absetzbar?

3 Antworten

Die Vermessungskosten stehen in Zusammenhang mit einer Sanierungsmaßnahme. Haushaltsbezug ist gegeben, wenn Du in dem Haus wohnst, wovon ich aufgrund der Formulierung der Frage einmal ausgehe.

Die Arbeitskosten sind als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigt.

Sollte das Haus nicht nur eigenen Wohnzwecken dienen, wäre ggf. aufzuteilen. (Bei Vermietung dann anteilig Werbungskosten.)

TomRichter  04.03.2022, 00:20

> Vermessung der gebäudehöhe

Würde ich mal vermuten, dass die durch Anpeilen von mehreren Standorten außerhalb des Grundstücks erfolgt. Und dann könnte es entscheidend sein, wie weit entfernt die sind (meine rein persönliche Interpretation des BMF-Schreibens vom 9.11.2016)

kegus  05.03.2022, 11:18
@TomRichter

Siehst Du die Vermessung von Standorten von außerhalb des Gebäudes nicht mehr als "haushaltsnah"?

kegus  05.03.2022, 11:31
@TomRichter

Interessanter Gedankengang. Aber: Rz. 2 des genannten BMF-Schreibens bezieht sich begrifflich m.E. hauptsächlich auf die haushaltsnahen Dienstleistungen, dies wird klarer, wenn man das zitierte Urteil liest (Winterdienst auf öffentlichem Grund). Ob dies bei Handwerkerleistungen derartig eng auszulegen ist, bezweifle ich. Immerhin spricht auch der Orientierungssatz des Urteils von "räumlich-funktionialem" Zusammenhang. Die Leistung ist ja gleichwohl haushaltsbezogen.

Ich stimme zu, dass dies als Streitfall ausgelegt werden könnte.

TomRichter  05.03.2022, 18:27
@kegus

Ich schon, nur möglicherweise das Finanzministerium nicht :-(

Immerhin schreiben die "Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben[...]"

Wenn es nach mir ginge, müssten die Leistungen ohnehin nicht im, sondern nur für den Haushalt erbracht werden.

kegus  05.03.2022, 18:44
@TomRichter
Wenn es nach mir ginge, müssten die Leistungen ohnehin nicht im, sondern nur für den Haushalt erbracht werden.

Dies könnte eine zielführende Formulierung sein.

Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben

Welchen Lebenssachverhalt der Gesetzgeber bzw. Verordnungsverfasser hier im Auge hatte außer den Hausmeisterleistungen, dass wüsste ich schon gern.

Vielleicht hilft uns für die Eingangsfrage BFH, Urteil vom 20. März 2014 – VI R 56/12 –, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 weiter:

Leitsatz

1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75) (Rn.15)(Rn.16)(Rn.17).

2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (Rn.15).

Ich würde das Urteil als vergleichbaren Fall werten.

Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass der zuständige Bearbeiter zuerst einmal den Beleg anfordern und sich dann genau solch spitzfindige Gedanken machen müsste wie Du. Nicht ausgeschlossen, aber...

TomRichter  05.03.2022, 18:51
@kegus

> zuerst einmal den Beleg anfordern

Stimmt - vielleicht hat sich dadurch einiges geändert. Meine schlechten Erfahrungen stammen aus der Zeit davor.

> und sich dann genau solch spitzfindige Gedanken machen

Nach meiner Erfahrung: Der macht sich wenig Gedanken und schreibt lapidar "konnten nicht anerkannt werden". Das Recherchieren von Verordnungen oder Urteilen war immer recht einseitig meine Aufgabe zwecks Begründung im Widerspruchsverfahren.

kegus  05.03.2022, 18:56
@TomRichter
Nach meiner Erfahrung: Der macht sich wenig Gedanken und schreibt lapidar "konnten nicht anerkannt werden". Das Recherchieren von Verordnungen oder Urteilen war immer recht einseitig meine Aufgabe zwecks Begründung im Widerspruchsverfahren.

Kann ich nachvollziehen. Meine Gedankenkette als SB wäre halt gewesen Vermessung des eigenen Hauses =Handwerkerleistung=steuerbegünstigt. Ich hätte nicht GEWUSST, dass derartige Tätigkeiten von außerhalb der Grundstücksgrenzen ausgeführt werden (können) und wäre demnach auf kein Problem gestoßen. Wenn ein SB aber nur pauschal ein komisches Gefühl hat und deshalb ablehnt, nun - so etwas lehne ich grundsätzlich ab.

TomRichter  05.03.2022, 19:03
@kegus

Die SB, die mich immer gepiesackt haben hätten das wohl auch nicht gewusst. Die hätten eher argumentiert:

Vermessung des eigenen Hauses =Gutachterleistung=nicht steuerbegünstigt

Zur Abgrenzung Gutachter/Handwerker bin ich nicht auf dem Laufenden, ich weiß nur, dass es da auch häufig Streit gab.

kegus  05.03.2022, 20:06
@TomRichter

Das stimmt. Bei der Gutachtertätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Handwerkerleistung handelt oder andere Leistungen.

siehe BFH v. 6.11.2014 - VI R 1/13 und Apitz in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 309. Lieferung 02.2022, § 35a EStG, Rz. 21

demnach sind Tätigkeiten, die der Wertfindung dienen, Tätigkeiten zur Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung keine Handwerkerleistungen, Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung aber sehr wohl

kegus  05.03.2022, 20:09
@TomRichter
Die SB, die mich immer gepiesackt haben

Ich wünschte mir generell, die Verwaltung allgemein würde sich mehr als Dienstleister verstehen denn als Obrigkeit. Leider wird es auch den SB nicht immer leicht gemacht, siehe https://www.gutefrage.net/frage/einkommenssteuererklaerung---was-mussdarf-das-finanzamt-wissen und die Antwort von @BeviBaby

ist halt leider wirklich so, die Leute haben zu wenig Zeit, alles muss möglichst schnell abgearbeitet werden, denken ist einerseits unerwünscht, andererseits gefordert (wie bei der #Feuerzangenbowle ;-)

Denke ja. Auf jeden Fall angeben.

RegensbWZForum 
Beitragsersteller
 03.03.2022, 10:11

Worunter wäre das einzutragen?

kevin1905  03.03.2022, 10:28
@RegensbWZForum

Handwerkerleistungen.

Vorsaussetzung ist aber u.a. eine unbare Begleichung der Rechnung. Material kann nicht berücksichtigt werden nur Arbeitsaufwand und Anfahrt.

Nach meinem Wissen können Vermessungskosten für eine Immobilie nicht steuerlich abgesetzt werden. Ich lerne aber gerne dazu.