GbR - prozentuale Mindestbeteiligung eines Gesellschafters?
Hallo,
ein befreundetes Ehepaar gründete vor ca. 7 Jahren eine GbR mit jeweils 50% Beteiligung.
"Er" scheidet nach Erhalt der Altersrente per 01. Oktober <offiziell> aus, wird jedoch in der Kleinfirma weiterhin, so lange gesundheitlich möglich, aktiv mitarbeiten.
Aufgrund der sehr einfach zu handelnden Geschäftsform einer GbR soll diese nach wie vor erhalten bleiben.
Nachdem eine GbR aus mindestens 2 Personen bestehen muss, soll der interne Vertrag dahingehend geändert werden, dass die Beteiligung des Ehemanns auf 1-2% z.B. nur auf das Erstellen von Rechnungen geändert wird.
Ist den Behörden solch eine interne Regelung <völlig egal> (Hauptsache das FA erhält von einer GbR alle Steuererklärungen / geschuldete Steuern) ... oder gibt es hier eine prozentuale Mindestbeteiligung?
Vielen Dank und besten Gruß von Mela
3 Antworten
Die %-uale Höhe einer Beteiligung ist grundsätzlich zunächst unerheblich.
Auswirkung haben die Gesellschafteranteile bei der Mitbestimmung bei unternehmerischen Entscheidungen.
Bei den bisherigen 50/50 Anteilen konnte jeder Gesellschafter - soweit nichts anderes vereinbart - Entscheidungen des anderen Gesellschafters blockieren.
Bei unter 50% der Anteilen kann der Mehrheitsgesellschafter - wiederum, soweit nichts anderes im Gesellschaftervertrag vereinbart - allein entscheiden.
Die GbR ist der Zusammenschluss mindestens zweier Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Niemand kann nur mit Anteilen seiner Person in einer GbR sein. Nach außen haftet jeder Gesellschafter voll. Deshalb interessiert eure Neuregelung niemanden. Eure %-Regelung kann nur intern Bedeutung haben, z.B. für die Aufteilung der Gewinne/Verluste.
Ich frag mich, was das bringen soll. Das Ehepaar wird doch gemeinsam veranlagt. Das heißt, das zu versteuernde Einkommen bleibt in Summe gleich. Weshalb soll jetzt die Beteiligungsquote geändert werden? Was ist das Ziel?