Garten nicht nutzbar - wie viel % Mietabzug ist gerechtfertigt?
Vermieter hat am EFH Aufgrabungen mit Bagger vorgenommen, da Abdichtungen rund ums Haus fehlten. Dabei wurde der Garten und die Rasenfläche komplett zerstört und nicht wieder hergestellt. Es sind nach wie vor Baggerspuren im Garten zu sehen, und Wildwuchs ist entstanden. Das zieht sich seit 2 Jahren dahin, obwohl wir den Vermieter mehrmals gebeten haben, den Garten wieder nutzbar herzurichten bzw. den Rasen wieder anzulegen.
7 Antworten
Ich nehme an, dass der EFH-Mietvertrag keine mieterpflichtbezogenen Besonderheiten enthält, so dass vom Mieter nur einfache Pflegearbeiten im Garten erwartet werden können. Die Instandhaltungsarbeiten an Haus (und Garten) sind vom Vermieter zu tragen und auch die Wiederherstellung der beschädigten Gartenanlage, ohne dass diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden können.
Für den Mieter ergibt sich ein Wiederherstellungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter, für den die Regeln der Mietminderung (schriftliche Mahnung, Fristsetzung und Konsequenzen) anzuwenden sind. Eine Mietminderung kommt allenfalls im Bereich von 3-10 % in Frage (nach den Bildern zu urteilen eher 5 %), was allerdings keine dauerhafte Lösung ist. Daher sollte schriftlich als weitere Konsequenz die Ersatzvornahme (mit Kostenerstattungsanspruch) der Mängelbeseitigung durch einen Fachbetrieb (aber auch durch Eigenleistung) und entsprechender Mieteinbehalt angedroht werden.
Zu den fettgeschriebenen Begriffen findest Du Hinweise z. B. http://www.pro-wohnen.de/MietrechtGartenMietrecht.htm
Wer ein EFH anmietet und bei dem Haus liegt ein Garten, muss den Garten nicht getrennt im Mietvertrag vereinbart haben.
Die Vermietung eines EFH schließt den Garten und dessen Nutzung ein.
Meist wird in den Mietspiegeln oder ähnlichen Mietpreisberechnungen der Gartenanteil mit 10 % Zuchlag auf den ortsüblichen Quadratmeterpreis berücksichtigt.
Ob dies bei Dir der Fall ist. müßte nun anhand der Mietpreisberechnung bei Dir geklärt werden.
Zieht ggfls. einen Mieterverein zur Beratung hinzu.
Eine andere Frage ist - dabei spielt Zeit eine Rolle, aber auch die mögliche Freude an Gartenarbeiten, mit dem VM zusammen den Garten selbst anzulegen.
Dabei kann man ja mit dem Vermieter einen Preis vereinbaren, was er bezahlt pro Stunde.
Deine Antwort paßt nicht ganz zur Frage nach Mietminderung aufgrund von fehlender Wiederherstellung nach Instandhaltungsarbeiten.
Ich meine dafür kann man nicht unbedingt Mietminderung machen und wenn nur ganz minimal , Frag am besten beim Mieterbund nach. Es kommt auch darauf an in wie weit der garten zur Wohnfläche gerechnet wird
Vom Garten wird allenfalls eine Terrasse zur Wohnfläche gerechnet. Dennoch gehört beim EFH normalerweise der gesamte Garten zur Mietsache. Gleichwohl muß der Mieter nur einfache Pflegearbeiten übernehmen, alles darüber hinausgehende der Vermieter (allerdings umlegbar). In diesem Fall kann der VM die Wiederinstandsetzung des Garten nach den Baggerarbeiten für die Gebäudeinstandhaltung nicht auf den Mieter umlegen.
Wer pflegt den Garten? Der Vermieter?
Steht die Nutzung im Mietvertrag?
Welche Nutzung ist vorgesehen: Spielgarten?
Einfachste Lösung: Mit Harke auflockern, Rasen sähen, nutzen. Die Materialkosten bei der Miete abziehen - vorher ankündigen!
Steht der Garten im Mietvertrag?
Wenn er nicht zur Mietsache gehört, ist Essig.