Flucht vor Ordnungsamt-Mitarbeitern: Haben diese Festnahme recht und was passiert nach dem Zugriff?

10 Antworten

Die Mitarbeiter des Ordnungsamts sind zur Identitätsfeststellung genauso befugt wie Polizeibeamte und haben gem. der Polizeigesetze der Bundesländer auch das Recht ihre Maßnahmen mit Zwang durchzusetzen (vgl. §§47 ff. HSOG). Weigert man sich, die Identität bekannt zu geben ist dies gem. §111 Owig eine Ordnungswidrigkeit. Eine Flucht stellt keine weitere Ordnungswidrigkeit dar, kann aber u.U. ein höheres Bußgeld zur Folge haben.

Bei der Durchsuchung der Person ist die Situation etwas komplizierter, diese Maßnahme darf unter bestimmten Umständen auch von den Mitarbeitern des Ordnungsamtes durchgeführt werden.

In jedem Fall, dürfen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Person bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wenn die Identität nicht festgestellt werden kann. (§163b StPO gilt hier i.V.m. dem OwiG analog)

herzblaettchen 
Beitragsersteller
 16.09.2010, 18:11

Besten dank für die ausführliche Antwort.

  1. Ja, sie haben das Recht, dich bis zum Eintreffen der Polizei (die sie informieren müssen) festzuhalten. Diese übernimmt dann die Feststellung der Personalien.

  2. Nein, eine weitere OWI wird durch eine Flucht nicht ausgelöst, aber wenn dein Fluchtversuch vergeblich ist, lassen die Jungs gar nicht mehr mit sich reden und brummen dir die höchstmögliche Strafe auf, die im Ermessenspielraum liegt.

Einsicht und Reue bei einer OWI erhöhen die Chance, dass man (als Ersttäter) nur mündlich verwarnt wird.

Eine Transmissionsklausel im Ordnungswidrigkeitenrecht besagt, dass die Maßnahmen der Straßprozessordnung hier auch Anwendung finden können(!). Hier ist natürlich die Verhältnismäßigkeit: ist die Maßnahme geeignet?, erforderlich ? und in Abwägung zum Grundrechtseingriff (Freiheit der Person/Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ?) angemessen, besonders zu prüfen. Ohne Eingriffsmöglichkeit jedoch würde ein Verfolgen von OWI in den Bereich der Lächerlichkeit gelangen; niemand bliebe stehen, um sich aufschreiben zu lassen.

Kann nur davon ausgehen, wie es bei uns ist. Wir haben zwei Mitarbeiter, die für solche Dinge zuständig sind.

Beide deiner Fragen kann und muss ich mit "Ja" beantworten. Sie können dich festhalten, wenn du richtig etwas angestellt hast und haben dann die Pflicht, die Polizei zu rufen. Sie können dich nicht irgendwohin verfrachten.

Wenn du dich denen widersetzt und abhaust, können sie ohne deine Personalien nicht viel unternehmen. Aber eins sage ich dir - fliehe, wenn du sie jemals wiedersiehst und sie dich erkennen. Denn das kann teuer werden.

herzblaettchen 
Beitragsersteller
 16.09.2010, 17:50

"Aber eins sage ich dir - fliehe, wenn du sie jemals wiedersiehst und sie dich erkennen. Denn das kann teuer werden."

Das ist ja die entscheidene Frage hier: Woraus ergibt sich denn, dass eine Flucht in diesem Fall eine eigene Straftat/Ordnungswidrigkeit ist? Welches Gesetz sagt denn, dass eine Flucht wirklich durch Busgelder sanktionierbar ist?

sonnenlady  16.09.2010, 17:51
@herzblaettchen

Die Flucht als solches ist es nicht.

Aber die Jungs kriegen dich für die eigentliche OWI noch an den Haken und belassen es ganz sicher nicht bei einer mündlichen Verwarnung.

herzblaettchen 
Beitragsersteller
 16.09.2010, 17:53
@sonnenlady

Jo, dass sie dann nicht mehr freundlich sind und mit sich redenlassen ist klar, wie du schon sagtest da wird das Höchstmaß an Ermessenspielraum für den eigentlichen Delikt (falls er den nachgewiesen wird) auch ausgeschöpft. Eine andere harmlosere Erwartung bei einem erfolgreichen Zugriff wäre auch Träumerei.

Also zu 1 kann ich erhrlich gesagt nichts genaues sagen, ich vermute mal das es im jeweiligen Ordnungsbehördengesetz das Recht gibt Personen zu solchen Dingen anzuhalten.

Zu 2. Strafrechtlich ist das nichts, flucht is nicht verboten. Knnte aber eine OWI sein, da man eine Amtshandlung behindert. Wobei ich mir da auch nicht ganz sicher bin.

Am besten liet du die für dein Bundesland relevanten Gesetze, dann weist du es ganz genau.