Ist "Beihilfe zur Flucht" o.ä. ein Straftatbestand?
Mich beschäftigt gerade ein juristischer Fall, es geht dabei auf den Punkt gebracht um folgende Situation: Jemand hat eine Straftat begangen und
- kann mit Sicherheit davon ausgehen, dass gegen ihn in Bälde Anklage erhoben wird, oder
- wurde bereits angeklagt und es liegt ein Haftbefehl vor.
Wenn eine andere Person dem Straftäter
- dabei hilft oder
- ihm empfiehlt
das Land in ein anderes zu verlassen,
- welches ihn nach Deutschland wahrscheinlich nicht ausliefert oder
- in welchem er gar gänzlich untertauchen kann,
was der Straftäter dann tut, macht sich die Person, die ihm dabei geholfen hat, dann in irgendeiner Weise strafbar? Beihilife zur Flucht/Strafvereitlung o.ä.?
Gruß
3 Antworten
Es kommt u.a. darauf an, ob der "Helfer"ein Angehöriger des "Straftäters" ist...
§ 258 - Strafvereitelung
"*(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ... ... ...
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist **straffrei***."
.g
die Flucht aus einem Gefängnis ist in D keine Straftat. Wenn der Flüchtende allerdings bei seinem Ausbruch z.B. Justizbeamter verletzt ist das natürlich eine strafbewehrte Körperverletzung.
Ja sicher macht sie sich dann strafbar, so wie Du schon vermutest wegen Beihlife.