Ist "Beihilfe zur Flucht" o.ä. ein Straftatbestand?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Es kommt u.a. darauf an, ob der "Helfer"ein Angehöriger des "Straftäters" ist...

§ 258 - Strafvereitelung

"*(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ... ... ...

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist **straffrei***."

http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html

XAP2011  02.06.2014, 21:41

.g

die Flucht aus einem Gefängnis ist in D keine Straftat. Wenn der Flüchtende allerdings bei seinem Ausbruch z.B. Justizbeamter verletzt ist das natürlich eine strafbewehrte Körperverletzung.

Ja sicher macht sie sich dann strafbar, so wie Du schon vermutest wegen Beihlife.