Aussage gegen Aussage (bei einer Ordnungswidrigkeit)

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Das Statement "Aussage gegen Aussage" ist einer der beliebtesten Irrtümer bei juristischen Laien.

Eine sogenannte Beschuldigteneinlassung bzw. Betroffeneneinlassung hat kaum Relevanz. Denn ein Zeuge ist zur Wahrheit verpflichtet. Ein Täter darf hingegen Lügen wie gedruckt.

Entsprechend wird die Gewichtung seitens des Gerichts bewertet.

Wenn weiteres Beweismaterial hinzukommt (Fotos, Dokumentation) hat man schlechte Karten.

Lösungsvorschlag: Zukünftig krass korrekt parken ! Fahrradwege und Bürgersteige (Gehweg) sind schlicht und einfach nicht für Autos !

Also ich würde es auf Aussage-gegen-Aussage ankommen lassen. Im Zweifel muß das Verfahren eingestellt werden!

Da steht nicht Aussage gegen Aussage sondern es steht eine Beschuldigten EInlassung gegen eine Zeugenaussage. Währen der Beschuldigter Lügen darfst bis sich die Balken biegen macht sich der Zeuge bei einer Falschaussage strafbar. Wenn er wirklich falsch geparkt hat solltest du besser bezahlen den wenn du es nicht schaffst die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu untergraben wird der Richter dem höchstwahrscheinlich mehr glauben schenken als deinem Bekannten. Bei einem Ticket wegen Falschparken würde ich bezahlen und es nicht auf eine Gerichtsverhandlung mit ungewissen Ausgang ankommen lassen.

Duhden  14.08.2012, 07:21

Sehr gute Antwort. Eine Beschuldigteneinlassung hat tatsächlich kaum Gewichtung.

Annabotika  02.05.2013, 17:09

Es ist keine Beschuldigteneinlassung, sondern eine Betroffeneneinlassung

Das Ordnungsamt fährt zu solchen sachen meist raus und schaut sich die Situation selber an, da kann man ja viel erzählen. die machen dann fotos als beweismittel. das ticket war einmal das machen viele ämter mittlerweile nicht mehr. aber wartet erst mal ab ob überhaupt was passiert

Also wenn ein Polizist sagen tut, ich bin bei Rot gefahren, und ich sage, nein bin ich nicht, dann steht sehr wohl AUSSAGE GEGEN AUSSAGE.

Wenn es kein Photo geben tut, kann man es dir nicht beweisen.

Dann gilt IM ZWEIFEL FÜR DEN ANGEKLAGTEN - also FREISPRUCH

Anton96  10.09.2012, 11:38

Nein das steht eine Zeugenaussage gegen eine Beschuldigteneinlassung, der Zeuge muss die Wahrheit sagen, der Beschuldigte darf lügen. Im Zweifel für den Angeklagten bedeute lediglich das der Richter bei einer Verurteilung keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben darf, es bedeutet aber nicht das die Schuld 100% erwiesen sein muss.

HorstWN  04.05.2013, 21:06
@Anton96

Bei OWi sprechen wir nicht von Beschuldigten, sondern vom Betroffenen.

Es ist also eine Betroffeneneinlassung.