Findet §12 Abs. 3a STVO Anwendung, wenn der LKW über 7,49to auf einem privaten Grundstück abgestellt/geparkt wird?
Ich parke meine Zugmaschine ab und an, meistens am Wochenende auf einem privaten Parkplatz vor meinem Haus. In einem Zeitraum von einem Jahr war es ca. 10 Mal. Vor kurzem erhielt ich vom zuständigen Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld i. H. v. 30€ verpasst.
Nach meinen Recherchen im Netz habe ich einige Aussagen (auch von Anwälten) gefunden, die besagen, dass das Parken auf Privatgrundstücken auch in "reinen Wohngebieten" erlaubt ist. Quasi würde §12 Abs. 3a auf Privatparkplätzen keine Anwendung finden.
Ich hatte gegen diesen Ordnungswidrigkeitenbescheid Widerspruch eingelegt. Nach drei Wochen erhielt ich Antwort., das der Gesetzgeber nicht zwischen öffentlicher oder privater Fläche unterscheidet. Im selben Schreiben wird angekündigt, dass die Sache ohne weiteres ans zuständige Gericht abgegeben wird, falls ich gegen den nun kommenden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen werde.
Wie ist hier die Rechtslage?
Zu §12 Abs. 3a bleibt noch zu bemerken, dass das "regelmäßige Parken" zwischen 22:00 Uhr und 06:00 verboten ist. Wie muss/kann ich in diesem Fall "regelmäßig" definieren?
7 Antworten
Hm ...
Es wird nicht ganz klar, wie der "private Parkplatz vor Deinem Haus" genau aussieht - wenn es ein Parkplatz an der Straße ist, den auch andere Fahrzeuge benutzen können, greift die StVO.
("Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.", VwV-StVO, Zu § 1, Absch. 2)
Parkst Du aber auf einem Platz, der eindeutig und für jedermann erkennbar Deinem Grundstück zuzuordnen ist (mit Zaun und Tor abgegrenzt), greift die StVO m. E. nicht.
das der Gesetzgeber nicht zwischen öffentlicher oder privater Fläche unterscheidet.
ist m. E. falsch, denn in VwV-StVO, Zu § 1, Absch. 1 heißt es ausdrücklich :
"Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr."
Parken auf privatem Grund kann aber m. E. keinen "öffentlichen Verkehr" darstellen.
"Regelmäßiges Parken" wird in der gängigen Rechtsprechung meines Wissen so gedeutet, dass damit eine gewisse Häufigkeit (z. B. "ca. ein mal pro Woche") gemeint ist, nicht die Einhaltung einer Regel ("an jedem 1. Montag im Monat") - ich persönlich würde sagen, "in einem Jahr ca. 10 Mal" ist in diesem Sinne nicht regelmäßig.
Insofern halte ich den Bußgeldbescheid gem. StVO §12(3a) auf jeden Fall für unbegründet.
ABER:
Wenn Du ein einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet wohnst, ist auch Dein privater Parkplatz grundsätzlich nicht für Deinen LKW zugelassen, denn die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sagt in §13(3):
"Unzulässig sind
1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten."
(http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html - Seltsamer Zufall, dass das ebenfalls §12(3) ist ...)
siehe auch:
http://www.frag-einen-anwalt.de/LKW-im-reinen-Wohngebiet---f262678.html
Insofern kann es gut sein, dass dann vor Gericht zwar das Bußgeld wegen StVO §12(3a) aufgehoben, dafür dann aber eines nach BauNVO §12(3) verhängt wird ...
Daher (und sowieso, wenn Du keine Gute Rechtsschutzversicherung hast) würde ich mir das gut überlegen, ob sich der Aufwand und das Risiko für 30,- lohnt ...
Hallo ,
ja so ist das , der Gesetzgeber unterscheidet nicht .
Gegen die ursprünglich 30 Euro kommen jetzt noch 28,50 Gebühren und auslagen hinzu .
dass die Sache ohne weiteres ans zuständige Gericht abgegeben
Ja das ist ganz normal !
Aber hat deine ZM wirklich über 7,49to ? die meisten haben um die 5,5 to ?
Vielleicht solltest du deinen Parkplatz mal mit einem Zaun umfrieden !
Ah ok,
gegen diesen Bußgeldbescheid wirst du nicht durchkommen .
Aber wenn ein Zaun um den Parkplatz ist , dann gilt der als Befriedet und unterliegt nicht der STVO .
Ich würde sagen, ab zum dafür ausgebildetem Anwalt.
Soweit ich das aber gegoogelt und verstanden habe darfst du mit einem 7,5 to und schwerer, nur mit einer einzigen Ausnahme, überhaupt nicht in Ortschaften zwischen 22:00 und 6:00 morgens parken.
Die Ausnahme ist, zitat:
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
"Parken" wurde auch im §12 ABs. 2 festgelegt:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Diesbezügliche infos entnahm ich von:
https://dejure.org/gesetze/StVO/12.html
überhaupt nicht in Ortschaften zwischen 22:00 und 6:00 morgens parken.
- betrifft der entsprechende Paragraph nicht Ortschaften, sondern nur allgemeine Wohngebiete (auch Gewerbe- und Mischgebiete liegen in Ortschaften).
- untersagt der Paragraph nur regelmäßiges Parken in der Nacht, unregelmäßig ist es also durchaus erlaubt.
Wieso verwürfelst du "auf Privatgrundstück" und "auf privatem Parkplatz"? Hier fehlt jede wirkliche skizzierte Ortsangabe, die Bewertung des Wohngebietes und die genau vorgeworfene Ordnungswidrigkeit.
Mein privater Parkplatz befindet sich auf meinem privaten Grundstück.
Was soll hier eine "skizzierte Ortsangabe" und die "Bewertung des Wohngebietes" bringen?
Der genaue Wortlaut "Sie parkten ihr Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t regelmäßig in einem besonderen Gebiet *), obwohl dies für diese Zeit verboten war.
§ 12 Abs. 3a, § 49 StVO; §24 StVG; 56 BKat
Ich kann die Begründung vom Ordnungsamt nicht nachvollziehen.
"(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Die öffentlich-rechtlichen Regelungen über den Straßenverkehr gelten nur
für den öffentlichen Verkehr, nicht auf reinem Privatgelände, wobei die
Abgrenzung zwischen nichtöffentlichem und öffentlichem Verkehr nicht
immer ganz einfach ist. Häufig entzündet sich der Streit an
Parkstreitigkeiten.
Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also
für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom
Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich.
Privatgelände hingegen
liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung
gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder
durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will,
dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm
bestimmten Benutzerkreis gestatten will.
Auf Privatgelände kann aber eine entsprechende Anwendung der StVO-Verkehrsregeln, insbesondere des § 1 StVO, in Betracht kommen.
1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Ich sehe §1 bei Dir nicht greifen da nichts davon zutrifft.
Ich würde es drauf ankommen lassen.
Ja leider. Mein Actros 1845, EZ 02/2016 wiegt über 8 t.