Findet §12 Abs. 3a STVO Anwendung, wenn der LKW über 7,49to auf einem privaten Grundstück abgestellt/geparkt wird?

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hm ...

Es wird nicht ganz klar, wie der "private Parkplatz vor Deinem Haus" genau aussieht - wenn es ein Parkplatz an der Straße ist, den auch andere Fahrzeuge benutzen können, greift die StVO.

("Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.", VwV-StVO, Zu § 1, Absch. 2)

Parkst Du aber auf einem Platz, der eindeutig und für jedermann erkennbar Deinem Grundstück zuzuordnen ist (mit Zaun und Tor abgegrenzt), greift die StVO m. E. nicht.

das der Gesetzgeber nicht zwischen öffentlicher oder privater Fläche unterscheidet.

ist m. E. falsch, denn in VwV-StVO, Zu § 1, Absch. 1 heißt es ausdrücklich :

"Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr."

Parken auf privatem Grund kann aber m. E. keinen "öffentlichen Verkehr" darstellen.

"Regelmäßiges Parken" wird in der gängigen Rechtsprechung meines Wissen so gedeutet, dass damit eine gewisse Häufigkeit (z. B. "ca. ein mal pro Woche") gemeint ist, nicht die Einhaltung einer Regel ("an jedem 1. Montag im Monat") - ich persönlich würde sagen, "in einem Jahr ca. 10 Mal" ist in diesem Sinne nicht regelmäßig.

Insofern halte ich den Bußgeldbescheid gem. StVO §12(3a) auf jeden Fall für unbegründet.

ABER:

Wenn Du ein einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet wohnst, ist auch Dein privater Parkplatz grundsätzlich nicht für Deinen LKW zugelassen, denn die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sagt in §13(3):

"Unzulässig sind

1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,

2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten."

(http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html - Seltsamer Zufall, dass das ebenfalls §12(3) ist ...)

siehe auch:

http://www.frag-einen-anwalt.de/LKW-im-reinen-Wohngebiet---f262678.html

Insofern kann es gut sein, dass dann vor Gericht zwar das Bußgeld wegen StVO §12(3a) aufgehoben, dafür dann aber eines nach BauNVO §12(3) verhängt wird ...

Daher (und sowieso, wenn Du keine Gute Rechtsschutzversicherung hast) würde ich mir das gut überlegen, ob sich der Aufwand und das Risiko für 30,- lohnt ...

Hallo ,

ja so ist das , der Gesetzgeber unterscheidet nicht .

Gegen die ursprünglich 30 Euro kommen jetzt noch 28,50 Gebühren und auslagen hinzu .

dass die Sache ohne weiteres ans zuständige Gericht abgegeben

Ja das ist ganz normal !

Aber hat deine ZM wirklich über 7,49to ? die meisten haben um die 5,5 to ?

Vielleicht solltest du deinen Parkplatz mal mit einem Zaun umfrieden !

Schaengel63 
Beitragsersteller
 26.05.2016, 10:49

Ja leider. Mein Actros 1845, EZ 02/2016 wiegt über 8 t.

Lkwfahrer1003  26.05.2016, 10:56
@Schaengel63

Ah ok,

gegen diesen Bußgeldbescheid wirst du nicht durchkommen .

Aber wenn ein Zaun um den Parkplatz ist , dann gilt der als Befriedet und unterliegt nicht der STVO .  

Ich würde sagen, ab zum dafür ausgebildetem Anwalt.

Soweit ich das aber gegoogelt und verstanden habe darfst du mit einem 7,5 to und schwerer, nur mit einer einzigen Ausnahme, überhaupt nicht in Ortschaften zwischen 22:00 und 6:00 morgens parken.

Die Ausnahme ist, zitat:


Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

"Parken" wurde auch im §12 ABs. 2 festgelegt:

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Diesbezügliche infos entnahm ich von:

https://dejure.org/gesetze/StVO/12.html


claushilbig  29.05.2016, 01:30

überhaupt nicht in Ortschaften zwischen 22:00 und 6:00 morgens parken.

  1. betrifft der entsprechende Paragraph nicht Ortschaften, sondern nur allgemeine Wohngebiete (auch Gewerbe- und Mischgebiete liegen in Ortschaften).
  2. untersagt der Paragraph nur regelmäßiges Parken in der Nacht, unregelmäßig ist es also durchaus erlaubt.

Wieso verwürfelst du "auf Privatgrundstück" und "auf privatem Parkplatz"? Hier fehlt jede wirkliche skizzierte Ortsangabe, die Bewertung des Wohngebietes und die genau vorgeworfene Ordnungswidrigkeit.

Schaengel63 
Beitragsersteller
 26.05.2016, 10:11

Mein privater Parkplatz befindet sich auf meinem privaten Grundstück.

Was soll hier eine "skizzierte Ortsangabe" und die "Bewertung des Wohngebietes" bringen? 

Der genaue Wortlaut "Sie parkten ihr Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t regelmäßig in einem besonderen Gebiet *), obwohl dies für diese Zeit verboten war.

§ 12 Abs. 3a, § 49 StVO; §24 StVG; 56 BKat

Ich kann die Begründung vom Ordnungsamt nicht nachvollziehen.

"(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

Die öffentlich-rechtlichen Regelungen über den Straßenverkehr gelten nur

für den öffentlichen Verkehr, nicht auf reinem Privatgelände, wobei die

Abgrenzung zwischen nichtöffentlichem und öffentlichem Verkehr nicht

immer ganz einfach ist. Häufig entzündet sich der Streit an

Parkstreitigkeiten.

Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also

für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom

Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich.

Privatgelände hingegen

liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung

gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder

durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will,

dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm

bestimmten Benutzerkreis gestatten will.

Auf Privatgelände kann aber eine entsprechende Anwendung der StVO-Verkehrsregeln, insbesondere des § 1 StVO, in Betracht kommen.

1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen

unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Ich sehe §1 bei Dir nicht greifen da nichts davon zutrifft.

Ich würde es drauf ankommen lassen.