Kindergeld: Ist der 26. Geburtstag oder das vollendete 25. Lebensjahr der Stichtag?
Der §5 des BKGG sagt: ... bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. => Meine Interpretation der 26. Geburtstag.
Die Kindergeldkasse argumentiert mit dem § 32 Abs. 4 EStG, das das vollendete 25. Lebensjahr der Stichtag ist.
Somit sind die Kinder "gekniffen", die am 1. eines Monats geboren wurden, denn hier fällt die Vollendung regelmäßig in den Vormonat, ergo 1 Monat weniger Kindergeld.
Dieses betrifft ca. 3,2 % aller Kinder eines Jahrganges (12 / 365 Tage) !
5 Antworten
Das 25. LJ wird mit dem Geburtstag vollendet., denn am Tag 1 nach dem 25. Geburtstag bist Du bereits im 26. Lebensjahr. Was aber im Kontext egal ist, da der Anspruch des Betreffenden bei einem Geburstagstermin am 1. erst mit Ende des Monats entfällt, in dem er seinen Geburtstag feiern konnte. Somit erhält der Betreffende in dem Monat, in dem er seinen 25. Geburtstag feiert, zum letzten Mal Kindergeld
Ich muss Dich nach Recherche leider enttäuschen: Beim Kindergeld hat der Gesetzgeber explizit eine abweichende Regelung veranlasst. Bei allen am 1. eines Monats geborenen Kindern endet der Kindergeldanspruch mit dem Ablauf des Vormonats, der dem 18./25. Geburtstag vorausgeht. Die Kindergeldstelle hat also Recht. Das kannst Du auch nachlesen unter
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/publikationen,did=3576.html
im dort angebotenen PDF auf Seite 28.
Gefunden, allerdings ist diese Fundstelle von der KGK selbst. Die Formulierung im Bundeskindergeldgesetz §5 (BKGG) lautet:
§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs (1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Aus meiner Sicht dann der 25. Geburtstag, da erst mit dem Geburtstag die Voraussetzung entfällt - und somit auch für diesen Monat die Zahlung erfolgen müßte.
Das ist korrekt, kommt aber hier genau nicht zur Anwendung. Diese Regelung kollidiert nämlich mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, und die Praxis der KGK hat der BGH konkludent bereits 2001 so bestätigt. Siehe dazu
http://www.iww.de/wiso/archiv/kindergeld-18-geburtstag-am-ersten-tag-eines-monats-schaedlich-f2659
und das Urteil des BGH vom 11.12.2001; Az: VI R 113/99.
Super für den Link und vielen Dank für Dein Engagement, damit hat sich eine eigene Klageoption erübrigt.
Der 25. Geburtstag ist der Stichtag.
Zur Erklärung von 0 - 1 ist man im ersten Lebensjahr und so weiter. Heißt: von 24 - 25 ist man im 25. Lebensjahr. Mit dem 25. Geburtstag beginnt das 26. Lebensjahr
Die Kindergeldkasse argumentiert mit dem § 32 Abs. 4 EStG, das das vollendete 25. Lebensjahr der Stichtag ist.
Das BKGG hat gleichlautende Regelung, schau in §2 Absatz 2 BKGG:
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder 2. ** noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und ...**********
Ich hab immer gedacht das vollendete 25. Lebensjahr ist der Stichtag.
Wenn Du 25 Jahre alt bist, wirst, vollendest Du an Deinem Geburtstag Dein 25. Lebensjahr. Da hast Du ein wenig was fehlinterpretiert. Tatsächlich sind diejenigen, die am 1. Geburtstag haben, sogar besonders glücklich... denn deren Unterhaltspflichtige haben den längsten Anspruch auf Kindergeld.
Denn es muß nur 1 Tag im Monat die Bedingung erfüllt sein.
Tja, dachte ich bisher auch. Dem hat der Gesetzgeber aber einen Riegel vorgeschoben. Siehe anderer Kommentar.
Und genau dieses bestreitet die Kindergeldkasse.
Sie argumentiert, das mit Volllendung des Lebensjahres (Geburtstag - 1) die Voraussetzungen entfallen sind. Somit erfolgt keine Zahlung mehr für den Monat des Geburtstages.
Kennt jemand hierzu bereits verbindliche Stellungnahmen ?