Rechtsparkgebot?
Hallo,
ich habe eine Frage zum Rechtsparkgebot. Laut §12 Abs. 4 muss man auf der rechten Seite parken. http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php
Ich habe vor meinem Haus eine Straße, wo man nur auf einer Seite parken kann. Gibt es eine Vorschrift, die verbietet mit der Schnauze vom Auto in Gegenrichtung zu parken?
Ich meine, auf der Seite ist es ausdrücklich erlaubt zu parken. Aber Leute die parken wollen müssen umständlich umdrehen um in Fahrtrichtung rechts zu stehen.
Wisst ihr was ich meine?
Gruß kemeko
5 Antworten
In dem von Dir verlinkten Paragrafen der StVO steht doch alles drin:
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen,
und
Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden.
Kostet ein Verwarnungsgeld von 15€.
TBNR 112042
Sie parkten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite.
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
Wenn Du Dir mal die StVO durchliest wirst Du feststellen das nicht alles explizit namentlich verboten ist, das wäre auch in Anbetracht der vorstellbaren Möglichkeiten überhaupt nicht machbar.
Man gibt eine Vorschrift wie die oben zitierte vor und schließt damit andere Möglichkeit aus. Man muss also auf dem rechten Seitenstreifen parken. Eine andere Möglichkeit hat man nicht, außer natürlich die im § 12 nachfolgend genannten Ausnahmen, aber eben nur diese und keine Anderen...
Tatbestand stimmt für diesen Fall nicht. 112062. Sie parken nicht am rechten Fahrbahnrand.
Den, den du hast, nimmt man z. B. Bei baulich getrennten Fahrbahnen.
Ja, es gibt eine solche Vorschrift. Die Vorschrift selbst finde ich auf die Schnelle nicht, aber es gib tim Bußgeldkatalog das Vergehen "Sie parkten entgegen(gesetzt) der Fahrtrichtung". Daraus lässt sich schließen, dass man gezwungenermaßen in Fahrtrichtung parken muss - ergo: Die Leute in deiner Straße müssen umdrehen.
Die andere Frage ist, wie sehr das verfolgt wird. Meistens interessiert es die ordnungsämter nicht sonderlich, wenn man niemanden behindert.
§ 12 Abs. 4 StVO
Steht's doch tatsächlich drin, wer hätte das gedacht.
Ich bin ja auch doof, so stehts ja in deinem Startpost.
Aber dann verstehe ich die Frage nicht. Du Parkst immer rechts, NATÜRLICH aus Sicht der Fahrtrichtung. Alles andere wäre ja Käse.
Google spuckt außerdem folgenden EIntrag im Owi-Katalog aus:
112042 Sie parkten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite. § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG
Tatbestand stimmt für diesen Fall nicht. 112062. Sie parken nicht am rechten Fahrbahnrand. Den, den du hast, nimmt man z. B. Bei baulich getrennten Fahrbahnen.
Was heißt es stört den Ordnungsbehörden nicht? Park mal in unserem Bereich so. Da wirste geschrieben.
Das lernt man in jeder Fahrschule. Wenn das Auto in falscher Richtung steht, kann auch ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Du fährst ja auch auf der rechten Seite, es sei denn du wohnst in England.
Also. Die Schnauze muss immer in Fahrrichtung sein. Das hat damit zu tun, wenn du ausparkst, kann es zur Behinderung des Fließverkehrs kommen. Du musst erstmal in den Gegenverkehr reinfahren um auf deine Fahrbahn zu kommen.
Selbst beim ausparken kannst du nicht den linken Seitenspiegel bzw. dein Rückspiegel verwenden und du fährst blind rein.
Gleiches gilt beim Parken. In der Dunkelheit ist dein Fahrzeug nicht erkennbar. Da deine Rückstrahler nicht reflecktieren können. Steht ja verkehrt herum.
Laut Paragraph 12 hast du am rechten Fahrbahnrand zu parken... (Rest kennst du). Schau mal im Anhamg dazu. Da steht auch, du hast so zu parken, dass keiner behindert bzw. gefährdet wird. Du müsst vorausschauend parken...
ja da muss man umdrehen, es sei denn es ist ne einbahnstraße, da darfst du auch auf der linken seite parken
Wo steht das schriftlich geschrieben? Ich find nix in der STVO.
in der STVO brauchst du nicht zu schauen, da stehen die allerwenigsten regeln so ausformuliert dass man sie verstehen oder etwas ableiten kann. Du musst in den Verordnungen schauen, die auf der STVO aufbauen, oder eben im Bußgeldkatalog.
Ich korrigiere mich, siehe meine Antwort.
Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden.
§ 12 Abs. 4 StVO
Jo, so stehts ja in ihrem ersten Post. Passt aber nicht zur Frage.
In deinem Text steht nicht, dass man nicht in Gegenrichtung parken darf.