Wie gehe ich mit Falschparkern auf meinem Praxisparkplatz um?

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Problem ist schon mehrfach höchstrichterlich entschieden wurden.

Gehen wir der Reihe nach vor:

Der auf deinem Parkplatz ohne deine Erlaubnis Parkende begeht eine sog. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).

Der Besitzer hat ein Selbsthilferecht, wenn er durch die verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird (§ 859 BGB).

Zur Selbsthilfe gehört auch das Abschleppen des Falschparkers.

Der Abschleppende muss nicht in Vorkasse treten, er kann die Rückgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Abschleppkosten geltend machen. 

Der BGH hat dazu gesagt:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f838ff95394928f28a718caa12ab0557&anz=1&pos=0&nr=48213&linked=pm&Blank=1

Du solltest also gut erkennbare Schilder mit dem Hinweis auf Abschleppen anbringen und dann den nächsten Falschparker an den Haken nehmen lassen. Der Abschlepper wird sich dann auch um die Beitreibung der Kosten kümmern.

furbo  19.04.2016, 13:39

Zusatz:

Kann ich zudem das Falschparken privat in Rechnung stellen?

Grundsätzlich geht es. Allerdings müsstest du dann durch ein großes Hinweisschild auf die Parkgebühren hinweisen. Sollte sich jemand weigern zu zahlen, so müsstest du den Fahrer, nicht den Halter zur Kasse bitten. Das heisst, dass du erstmal überhaupt rauskriegen musst, wer denn der Parker war. 

Zuallererst würde ich tatsächlich ein Schild anbringen mit "Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt." Das wird einige schon abschrecken.

Dann würde ich mir kleine Zettelchen drucken mit einer Art "Verwarnung" und der Drohung, dass beim nächsten Mal abgeschleppt wird, und diese an die Autoscheiben klemmen.

Wir hatten ähnliche Probleme bei unserem alten Büro. 10 Parkplätze gezahlt, auch gekennzeichnet, privater grund.. und dauernd parkten uns besucher vom Fitness-Studio etc zu.

nervte total, zumal dann dauernd unsere Leute mit Kartións voller Akten oder auch usnere Auftraggeber mehrere hundert m weit laufen durften,w eil die Fitnesstudioleute keinen Bochk hatten, deren P zu benutzen.

Fitnesstudio angesprochen.. "§lassense doch abschleppen"

na toll.

dann liessen die umgekehrt nen Kollegen abschleppen,d er einmal auf einem ihrer Plätze stand.


Danach wurden wir etwas garstiger:

Sobald Falschparker: Zettel dran a la "sie parken widerrechtlich.. wir haben ihr Kennzeichen notiert und behalten uns vor, bei zuwiderhandlung kostenpflichtig.."

Hab mich nicht entblödet, regelmässig zu schauen, zettel dran zu klemmen und außerdem sehr offensichtlich die Autos und Kennzeiochen zu fotographieren.

(außerdem dem Studio mitgeteilT. ab heuite meinen wir es ernst, macht nen Aushang)


Wirkte ziemlich gut, nach 1-2 Monaten war die Lage viel besser

___________________

Übrigens gab es da ein Abschleppunternehmen, dass das geld vom Abgeschleppten nahm, nicht dem Auftraggeber.

Die gucktens ich das genau an, nahmen die Karre dann mit.. hinterliessen nen Zettel.. und wo das Auto zu finden war , verrieten sie nur nach Zahlung.

Fand ichs ehr interessant, die Adresse hatten wir ja, weil sie netterweise unseren Kollegen hatten wegholen lassen.


qugart  19.04.2016, 13:16

Das Problem beim Abschleppen ist, dass es durchaus mal unberechtigt erfolgen kann (z.B. wegen einem glaubhaften Notfall). Da bleibt man dann auf dem Geld sitzen.

SiViHa72  19.04.2016, 13:20
@qugart

Lies nochmal: es gab bei uns ein Unternehmen,d as hat den auftraggeber nicht in die Pflicht genommen. Ich war auch verwundert, kannte so was nicht.. aber die holten sich das Geld nur von dem Abgeschleppten.


Null Verpflichtung für den Auftraggeber.


Wir haben das nie genutzt, aber interessant fand ichs.


Ansonsten würde ich das auch nicht in Erwägung ziehen. Dann lieber mal 1-2 Monate mehrmals täglich das Spielchen mit Zettel dran und Foto.

Kann erstaunlich Wunder wirken.


ist hja super ärgelrlich,w enn man da extra P bereistelt.. udn dann haben die Kunden gar nichts davon.

Sivsiv  19.04.2016, 13:40
@qugart

Oh, das ist ein sehr schmaler Grad. "Glaubhaft" reicht da nicht. Das muss beweisbar sein. Zudem wäre so ziemlich jeder Notfall der mir einfiele einer bei dem man in oder am Fahrzeug ist. "Musste meine Tochter vom Klavierunterricht abholen" ist z.b. -KEIN- Notfall.

furbo  19.04.2016, 13:45
@Sivsiv

Wenn ein Notfall vorliegen würde, dann müsste derjenige eine Notstandshandlung nach § 904 BGB geltend machen. Und es dürfte schwierig sein, längerfristiges Parken damit zu rechtfertigen. 

qugart  19.04.2016, 13:53
@SiViHa72

Diese Abtretung kann und wurde schon von Gerichten als unzulässiges Inkasso angesehen werden.

furbo  19.04.2016, 14:42
@qugart

Vielleicht vor 2007, danach nicht mehr, 

Wenn es dich richtig nervt wäre mein Vorschlag ein Schild / Piktogramm ohne Schriftzeichen. Parkverbotsschild + Auto = Auto mit Parkkralle.

Da gibt's im Grunde nur eine praktikable Lösung: per Anwalt zur Abgabe einer einer unterlassungserklärung auffordern.

Was du da alles machen musst (Foto, Kennzeichen, Ort, Uhrzeit, Originalvollmacht, Kosten für Halterermittlung) sagt dir dann auch der Analt, mit dem du das vorher besprechen solltest.

furbo  19.04.2016, 13:42

Viel zu aufwändig. Im Rahmen der Selbsthilfe abschleppen. Das hilft besser als jede (teure) Unterlassungserklärung. 

qugart  19.04.2016, 13:51
@furbo

Problem bei der Selbsthilfe: die muss "sofort" erfolgen. Das heißt, man müsste den Falschparker also inflagranti erwischen. Je nach Gericht wird da tatsächlich anders entschieden.

Außerdem gilt dabei immer noch die Schadenminderungspflicht. Das heißt, man muss versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen. Und auch hier verlangen unterschiedliche Gerichte unterschiedliche Unternehmungen.

Tatsache ist: in so einem Fall kann man fast nur falsch handeln.

furbo  19.04.2016, 14:31
@qugart

Nein. Der 859 verlangt kein sofortiges Handeln in solchen Fällen. Du schreibst etwas über verschiedene Gerichte. Die Sache wurde durch den BGH bereits abschließend geregelt, die nachgeordneten Gerichte müssen sich daran halten  

qugart  19.04.2016, 14:34
@furbo

Der Wortlaut in Satz 3 ist "sofort" und da haben eben unterschiedlcihe Gerichte schon unterschiedlich entschieden. Einen BGH-Entscheid kenne ich nicht. Wenn das so ist, dann ists ja gut.

Ändert aber nichts an der insgesamt misslichen Situation.

furbo  19.04.2016, 14:46
@qugart

Du meinst sicher den Absatz 3. Das "sofort" in diesem Absatz ist kein sofortiges Handlungsgebot, sondern die Möglichkeit, sich sofort wieder in den Besitz zu begeben. 

qugart  19.04.2016, 14:48
@furbo

Da ständige Wiederholen für dich nervt, Gerichte und nicht ich haben das so in der Vergangenheit entschieden.

Machen wir es kurz: in der Vergangenheit und in aller Zukunft hast immer du Recht. Okay? Schön und jetzt zu wichtigen Themen, die den Fragestellern helfen und nciht das eigene Ego beweihräuchern.