Feiertagsregelung in der Gastronomie

4 Antworten

Hallöchen,

also im Grunde ist die ganze Feiertagsregelung in der Gastro ganz einfach:

Es gibt zwei Möglichkeiten, wenn du am Feiertag arbeiten musst:

  • Du bekommst einen Guttag, der bei Gegebenheit agbegolten werden muss

oder

  • Du bekommst 100% Feiertagszuschlag, dann gibt es aber keinen Guttag mehr

Eigentlich sollte die Feiertagsregelung in deinem Arbeitsvertrag festgelegt sein. Schau da noch mal rein, dann sollten eigentlich alle Fragen beantwortet sein...

Es gibt natürlich auch noch Sonderregelungen z.B. du bekommst einen Guttag und 30% Feiertagszuschlag...

Aber im Zweifel sind 100% Zuschlag immer besser, denn die meisten Gastrobetriebe schaffen es nicht die Guttage abgelten zu lassen und beim Ausscheiden aus dem Betrieb gibts es dann meist Seitereien...

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte...

Da der 24.12. und der 3.12. nur jeweils ein halber Feiertag ist, ist das rechtens, wenn die für diese Tage jeweils ein halber Urlaubstag berechnet wird.

MelliF123  18.12.2017, 13:23

falsch, der 24.12. undder 31.12. sind KEINE Feiertage, auch keine halben.

Weihnachten (also Heiligabend) und Silvester sind keine Feiertage. Wenn man frei haben will, gelten die beiden Tage als Urlaubstage. Das gleiche gilt selbstverständlich bei Betriebsurlaub.

Feiertage sind keine Urlaubstage, sondern bezahlt freizustellen mit der Anzahl der an diesem Tag üblicherweise zu verrichtenden Arbeitsstunden. Ein normaler Arbeitstag wird bei dir wohl 8 Stunden haben. Also ist auch der Feiertag mit 8 Stunden zu vergüten. Ohne Anrechnung von Urlaub! Der Feiertag muss auch nicht nachgearbeitet werden. Bei einem Feiertag in einer Arbeitswoche, beträgt die dann noch zu erbringende Arbeitsleistung also 32 Stunden. Zu bezahlen sind selbstverständlich trotzdem die vertraglich vereinbarten 40 Stunden. Feiertage gehen zu Lasten des ArbG.

In der Gastro gelten zwar einige Besonderheiten, aber nicht bei den Feiertagen. Jeder Feiertag ist ein freier Tag. Muss man am Feiertag arbeiten, hat man dafür einen Guttag, d. h. also dann z. B. einen dritten freien Tag in der Woche. Einen Feiertag, an dem man frei oder Urlaub hat, muss man also nicht einarbeiten. Er darf auch nicht als Urlaubstag mitgerechnet werden. Nachzulesen ist das, wenn ich mich nicht irre, im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

ralosaviv  17.06.2014, 22:17
Nachzulesen ist das, wenn ich mich nicht irre, im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Warum sollte Regelungen zu Feiertagen im BUrlG stehen? Dort steht nur, dass der Urlaubsanspruch in Werktagen bemessen ist und Werktage alle Tage sind, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Alles andere zu Feiertagen ist im ArbZG und EntgFG zu finden.

lokaltrainer  17.06.2014, 23:19
@ralosaviv
Dort steht nur, dass der Urlaubsanspruch in Werktagen bemessen ist und Werktage alle Tage sind, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.>

... eben das. Du hast recht, weiteres steht im ArbZG und im EntgFG (wenn ich mich nicht irre ... ;-) ...)

contessa68 
Beitragsersteller
 17.06.2014, 19:05

DANKE... mal sehn was da die liebe Chefin dazu sagt