falscher Kaufpreis im Notarvertrag
Hallo zusammen,
wir werden vom Bauträger eine Neubau-ETW kaufen und haben den Entwurf des notariellen Kaufvertrags vor uns liegen.
Hierbei hat der Fertiger des Kaufvertrags-Entwurfs sich bei der Gesamtkaufsumme zu unseren Gunsten verrechnet (den Preis für den TG-Stellplatz nicht eingerechnet), das Ganze sieht also so aus:
§ 3 Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt insgesamt fest € 219.700,00 (in Worten: Euro zweihundert....).
Hiervon entfallen auf:
a) die Wohnung € 219.000,00
b) den PKW-Stellplatz in der Tiefgarage € 13.900,00
c) Sonderwünsche € 700,00
Zwei Fragen dazu:
a) Angenommen, dieser Fehler würde uns auffallen ;-) - wären wir verpflichtet, diesen Fehler zu melden?
b) Angenommen, dieser Fehler fällt bis zur Unterzeichnung niemandem auf: gilt dann der vereinbarte Gesamtkaufpreis und die Angaben der einzelnen Posten sind irrelevant - und wir haben 13.900 € gespart?
Vielen Dank im Voraus, wir freuen uns auf sicher interessante Antworten!
4 Antworten
Ich glaube, dass der Vertrag so nicht rechtskräftig sein kann. Ihr könnt euch darauf berufen, dass dort 219.700€ steht, der Verkäufer kann sagen, dass da ja 219.000+13.900+700(=233.600) steht.
Zunächst einmal ist es ja ein ENTWURF, welcher auch dem Verkäufer (Bauträger) zwecks Prüfung vorgelegt wird.Bemerkt dieser den Fehler nicht, wird vom Notar der Kaufvertrag erstellt. Wird dieser nun so unterzeichnet, ist der Vertrag zunächst einmal rechtskräftig. Der Bauträger kann den Vertrag aber nachträglich wegen Irrtum anfechten. Allerdings haftet hier dann (meiner Meinung nach) der Notar, denn er ist z.B. für Formfehler haftbar zu machen.
Dies nicht zu monieren ist zumindest arglistige Täuschung (123 BGB), was den Vertrag anfechtbar machen würde. Eine Anfechtung könnte sicher auch wegen Irrtums erfolgen (§ 119 BGB)...
Wenn man dies bewusst tut, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann dies auch den Straftatbestand des Betrugs erfüllen (§ 263 StGB)...
Hier steht es doch ;-) ...
Selbst wenn Du es sehen würdest, würdest Du nicht glauben, was man im Internet alles nachvollziehen kann, wenn man will...
Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt in jedem Fall. Wollt Ihr in einer Wohnung wohnen, ständig mit dem Damoklesschwert über Euch, dass der Kaufvertrag schwebend unwirksam ist?
Von der moralischen Bewertung mal ganz abgesehen...
Wenn es ein offensichtlicher Rechenfehler ist, dann kann der Bauträger es beanstanden. Innerhalb der Verjährungsfrist. (Also wenn es beim Kaufpres aufgelistet wird, aber nicht in der Summe berücksichtigt wird)
Wenn vorne im "Kaufgegenstand" die Garage aufgelistet ist und im Gesamtpreis nicht eingerechnet wurde hat der Bauträger Pech gehabt.
Wenn vorne im "Kaufgegenstand" die Garage nicht benannt wird..hats du keine Garage gekauft.
Der Bauträger bekommt allerdings den Vertrag ebenfalls vom Notariat zugeschickt und normalerweis wird er dort genau geprüft und kann noch wärend der Beurkundung geändert werden.
Dazu müsste uns aber nachgewiesen werden, dass uns der Fehler aufgefallen ist - das sehen wir als schwierig an.