Erneuerung eines Zaunes im Außenbereich?
Guten Tag!
Ich habe vor drei Jahren ein Haus mit Grundstück (in Thüringen) gekauft. Das Grundstück ist komplett eingefriedet. Der hintere Teil des Grundstückes (ca. 8m) befinden sich im Außenbereich. Hinter dem Grundstück befindet sich eine ca 250m breite Ackerfläche - dann kommt ein Wirtschaftsweg und dann soweit das Auge blicken kann wieder Äcker und Wiesen.
So weit - so gut!
Wir haben uns nun einen Hund gekauft. Sie werden es ahnen - der vorhandene Zaun ist mit ca. 90cm Höhe zu niedrig. Ich möchte den ledierten alten Zaun durch einen neuen Zaun ca, 140cm hoch ersetzen.
Nun sagte mir ein Freund, dass dies im Außenbereich nicht zulässig ist. Ich dürfte lediglich den alten Zaun reparieren.
Genau genommen müsse der Bereich meines Grundstückes eigentlich der Gemeinheit zur Verfügung stehen und dürfe gar nicht eingezäunt sein.
Ich kann es nicht fassen! Der Zaun wurde schon geliefert. 25m, davon 18m hintere Grundstücksabgrenzung und 7m zum Nachbargrundstück hin. Die Nachbargrundstücke sind ebenfalls im Außenbereich eingefriedet. Der eine Nachbar hat ebenfalls letztes Jahr neue Pfosten und Zaunsfelder gesetzt.
Aufgrund unseres Hundes sehe ich mich gezwungen den Zaun zu erneuern.
Was empfehlen Sie? Auf Knien bettelnd einen Bauantrag stellen (der wohl ganz sicher abgelehnt wird) oder den Zaun einfach errichten (außer meinen direkten Nachbarn kriegt dies keiner mit) und im Falle des Falles darauf pochen, dass der neue Zaun lediglich eine Ausbesserung / Reparatur des vorhandenen Zaunes darstellt? Vorhanden ist ein selbst zusammengeflickter Maschendrahtzaun - errichten möchte ich einen Doppelstab-Mattenzaun.
Ich bitte Sie um konstruktive Hilfe. Ich kann unmöglich den Hund auf meinem Grundstück angeleint oder gar im Zwinger lassen.
Vielen Herzlichen Dank.
1 Antwort
Grundsätzlich ist hier anzuraten, sich mit einem ortskundigen Architekten in Verbindung zu setzen. Der dürfte die Gegebenheiten am Ehesten einschätzen können.
Richtig ist allerdings, dass eine Einfriedung im Außenbereich genehmigungspflichtig ist; Genehmigungsfreiheit besteht ggfs. nur dann, wenn es sich um land-, forst- oder jagdwirtschaftliche Nutzung handelt (und auch da nur in bestimmter Bauweise).
Die bestehende Einfriedung hat vermutlich Bestandsschutz, der eine Reparatur erlaubt, jedoch keinen Abriss und Neuerstellung (schon gar nicht in der beschriebenen Weise). Ich sehe ohne Baugenehmigung hier keine rechtssichere Lösung (es sei denn, auf dem Umweg über eine Nebenerwerbslandwirtschaft).