Erbschein für Wohnungsgesellschaft?
Also ein Angehöriger von uns ist vor einem Monat gestorben.
Nun wollten wir die Wohnung kündigen. Die Wohnungsgesellschaft hätte es natürlich gern, wenn wir noch ne Weile zahlen - wir aber nicht, weil fast gar kein Erbe da ist, nur die Lebensversicherung. Also wollten wir die Wohnung so schnell wie möglich loswerden. Aber jetzt schreibt die Wohnungsgesellschaft, dass wir einen Erbschein einreichen sollen, als Nachweis, dass wir als Erben berechtigt sind, die Wohnung zu kündigen.
Wir wollten aber keinen Erbschein beantragen, da wir nicht wollen, dass wir im Fall der Fälle eventuell noch zuzahlen müssen, wenn noch irgendwas anfällt.
Der Verstorbene hat aber auch noch eine Vollmacht erstellt, in der steht, dass wir berechtigt sind, auch nach dem Tod noch die Geschäfte zu regeln. Reicht diese Vollmacht als Nachweis aus?
LG
10 Antworten
Nun wollten wir die Wohnung kündigen.
Das sollte ihr sofern noch nicht geschehen sofort schriftlich tun. Denn erst ab der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist.
Also wollten wir die Wohnung so schnell wie möglich loswerden. Aber jetzt schreibt die Wohnungsgesellschaft, dass wir einen Erbschein einreichen sollen, als Nachweis, dass wir als Erben berechtigt sind, die Wohnung zu kündigen.
Die Kündigung ist so oder so wirksam, eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Eine Zustimmung der Wohnungsgesellschaft ist gar nicht erforderlich. Insoweit können die da viel viel fordern, das nützt ihnen aber nix. Um einen Rechtssteit zu vermeiden, sollte man aber dennoch den Erbschein nachreichen. Oder die Vollmacht vorlegen. Für den Ablauf der Kündigungsfrist ist es aber nicht entscheiden, wann die WG den Erbschein erhält.
Wir wollten aber keinen Erbschein beantragen, da wir nicht wollen, dass wir im Fall der Fälle eventuell noch zuzahlen müssen, wenn noch irgendwas anfällt.
Das hat mit dem Erbschein nichts zu tun. Der Erbschein ist ein reiner Nachweis (mit öffenlichen Glauben). Erben seid ihr mit oder Ohne Erbschein. Die Gläubiger können sich als an jeden Fall an euch wenden. Einige Ausnahme, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz oder Einrede der Dürftigkeit bei Mangelder Masse. Hier wird die Haftung auf den Nachlass (Einschließlich der LV) begrenzt.
Der Verstorbene hat aber auch noch eine Vollmacht erstellt, in der steht, dass wir berechtigt sind, auch nach dem Tod noch die Geschäfte zu regeln. Reicht diese Vollmacht als Nachweis aus?
Wenn sie Gültig ist ja.
Das stimmt nicht, sollte dies unklar sein, muss derjenige, der die Willenserklärung macht, zumindest nachweisen können, dass er dazu überhaupt berechtigt ist...
Das Erbe geht mit dem Tod, also zum Zeitpunkt des Todes, des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten auf den oder die Erben über. Die Erben handeln somit im eigenen Namen, entweder als Alleinerbe, oder in der Erbengemeinschaft.
Handelt hier ein "falscher" Erbe, dann so handelt es sich um eine Vertretung ohne Vertretungsvollmacht. Im Zweifel haftet der falsche Erbe, wenn der echte Erbe der Kündigung nicht zustimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__179.html
Die Gegenseite kann ohne Vorlage eines Erbschein ggf. Gegenleistungen verweigern. Z.B. wird eine Bank ohne Erbschein oder Vollmacht in der Regel kein Geld auszahlen. Auch die WG kann die Rückzahlung der Kaution von der Vorlage des Erbscheins abhängig machen.
Ist es sehr wohl, da die WG faktisch sich erst um eine Neuvermietung kümmern kann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung klar ist. Im Zweifel sind die Erben für den verspäteten Nachweis zumindest schadenersatzpflichtig...
Die WG hat die Möglichkeit, und wenn sie rechtlich versiert ist, wird sie das auch tun, selbst zu kündigen. In diesen Fall kommt es auf die Wirksamkeit der anderen Kündigung gar nicht erst an.
denn die Wohnungsbaugesellschaft verweigerte die Annahme der Kündigung.
Sie gehen hier von der irrigen Annahme aus, das der Vermieter der Kündigung zustimmen muß. Da hilft im Zweifel die förmliche Zustellung per Gerichtsvollzieher. Kostet ca. 20€ und eine Verweigerung der Annahme ist nicht möglich. Das Schreiben gilt mit den Einwurf als zugestellt. Hierbei sollten alle potentiellen Erben unterschreiben. Dann stellt man die Mietzahlungen ein, und fertig.
Der Vermieter müßte argumentieren, das die Kündigung unwirksam gewesen ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Unterschrift eines Erben fehlt. Zu viele Unterschriften sind aber egal.
Der Vermieter müßte argumentieren, das die Kündigung unwirksam gewesen ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Unterschrift eines Erben fehlt.
Die Vollständigkeit der Unterschriften muss aber von den Erben nachgewiesen werden, sonst ist die Kündigung zumindest schwebend unwirksam...
Hallo,
es ist tatsächlich so, dass man einen Erbschein und/oder Totenschein braucht um die Wohnung einens Angehörigen zu kündigen. Von einer Bekannten hatte sich vor Jahren der Bruder in seiner Münchner Wohnung umgebracht und sie dachten auch, dass es reicht, zu beweisen, dass sie die Familie sind. Aber Pustekuchen! Sie wollten natürlich auch die Wohnung so schnell wie möglich kündigen denn Wohnungen in München sind ja bekannterweise nicht grad billig! Und auch seinen Handyvertrag. Sie mussten dann erstmal die Obduktion abwarten - ob es tatsächlich Selbstmord war - um ihn beerdigen zu können. Und dann benötigten sie auch einen Erbschein denn die Wohnungsbaugesellschaft verweigerte die Annahme der Kündigung. So weit ich dann noch mitbekommen habe, hatten sie glaube ich auch das gleiche Problem mit seinem Handyvertrag. Ich würde also auch mal nachschauen was euer Angehöriger in dieser Hinsicht für Verpflichtungen hat. Was es mit der Vollmacht auf sich hat um seine Geschäfte weiter regeln zu können - da kenne ich mich leider nicht aus. Aber ich bin sicher es gibt hier unzählige GF net Nutzer die euch da sicher weiterhelfen können.
LG
Ich empfehle, die §§ 563 bis 564 BGB durchzulesen (www.gesetze-im-internet.de). Da steht eigentlich alles drin. Welche Form hat die Vollmacht? Die Wohnungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, eine privatschriftliche Vollmacht anzuerkennen. Vollen Nachweis bringt nur eine notariell beurkundete Vollmacht. Die notarielle Beurkundung enthält zugleich den Nachweis, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überprüft hat. Ich weiß ja nicht, wie alt der Verstorbene bei Erteilung der Vollmacht war, aber bei älteren Personen können psychische Beeinträchtigungen (Demenz o.ä.) vorliegen. Ist die Wohnungsgesellschaft eine eingetragene Genossenschaft? Dann wäre noch ein Geschäftsanteil vorhanden, was ein weiterer Grund für das Verlangen nach einem Erbschein sein könnte.
"Hiermit kündige ich gem. § 564 BGB, hilfweise namens und kraft beigefügter Vollmacht das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist."
Als Einwurfeinschreiben diesen Monat zugegangen, ist dann entweder Ende November (als Erbe) oder Ende Dezember (als Bevollmächtigter) die Mietzahlung einzustellen und die Wohnung vereinbarungsgemäß geräumt zu übergeben.
G imager761
Wo steht in der Vollmacht, das der Vollmachtnehmer Erbe gem. § 564 BGB ist??? Das reicht sicher nicht...
Lies es einfach nochmal :-(
Er kündigt darin als vermutlicher Erbe (spart eine Monatsmiete, da innerhalb eines Monats kündbar) oder als Bevollmächtigter (wäre erst am 3. Werktag im Oktober wirksam).
Diese Doppelstrategie schütz wirksam vor unberechtigten Mietforderungen - und genau das war die Frage des 11191319
G imager761
Er spart sich Nichts, es gilt die gesetzliche Frist. Die Kündigung muß aber innerhalb eines Monats nach Kenntniss des Tods des Mieters erfolgen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html
Für den Mieter ist das nur bei Mitverträgen mit fester Laufzeit relevant, die nicht mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden können.
Wir wollten aber keinen Erbschein beantragen,
Heißt im Klartext Ihr wollt das Erbe nicht annehmen bzw. ausschlagen.
Dann müßt Ihr zum Amtsgericht gehen und dies dort tun.
Dann wird ein Nachlaßverwalter bestellt der sich um alles weitere kümmert. Auch um die Kündigung und Auflösung der Wohnung.
Denn nur wer die Wohnung bzw. den Mietvertrag erbt wird/ist Vertragspartner des Vermieters und somit ist berechtigt die Wohnung zu kündigen.
Da hat die Wohnungsverwaltung schon recht.
Heißt im Klartext Ihr wollt das Erbe nicht annehmen bzw. ausschlagen.
Im Klartext heisst es, das sie die kostenpflichtige Erteilung eines Erbscheins nicht für erforderlich halten - und das ist richtig.
und außerdem: was machen wir, wenn ungeahnte Schulden mit dem Erbe auf uns zukommen. Die alte Dame hatte nicht viel zu vererben - ein geringes Vermögen, ein kleines Auto...
Dann kann man die Annahme des Erbes mit Kenntnis der Überschuldung anfechten...
Grundsätzlich, bis die Wohnungskündigung und das Verhalten der WVG, ist das Geschriebene richtig, aber hier und verschiedener Fristenwahrungen wegen ist die Vollmacht zunächst ausreichend. Diese Vollmacht könnte auch hinsichtlich Beerdungung und da usw. ausreichend sein.
Ja, aber nicht um einen Mietvertrag zu kündigen, der per Gesetz mit den Erben weiterläuft. Was wenn die Erben das Mietverhältnis weiterführen wollen???
Was ist, wenn der Vermieter den Wohnraum kündigt? Können die Erben es weiterführen?
Kündigungen sind einseitige Willenserklärungen zu der der Bevollmächtigte nun einmal zählt.
Das Formerfordernis einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung ist hierbei definitiv nicht vorgesehen.
Eine Anfechtung bleibt unbenommen.
Das stimmt nicht, sollte dies unklar sein, muss derjenige, der die Willenserklärung macht, zumindest nachweisen können, dass er dazu überhaupt berechtigt ist...
Ist es sehr wohl, da die WG faktisch sich erst um eine Neuvermietung kümmern kann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung klar ist. Im Zweifel sind die Erben für den verspäteten Nachweis zumindest schadenersatzpflichtig...