Wohnung (Erbgemeinschaft) mit Vollmacht verkaufen?
Folgender Fall:
eine Wohnung hier in Deutschland wird nach dem Tod des Besitzers zu Erbgemeinschaft von mehreren Personen .
Die Erben sind überall verstreut und haben nicht die Möglichkeit persönlich zu erscheinen.
Eines davon lebt im Ausland.
Die Erben sind sich einig das einer der Erben es verkaufen soll.
Reicht es aus wenn die anderen Erben eine einfache Vollmacht handschriftlich, auf den der es Verkaufen soll, ausstellen?
Braucht da nur die Adresse der Wohnung stehen oder die genaue Bezeichnung wie in der aktuellen Urkunde vom Notar (mit Wohnungsnummer oder einfach nur die Urkundennummer)?
Gibt es da irgendwo Musterschreiben für?
Vielen Dank.
8 Antworten
Vielen Dank für die Infos.
Was genau muss denn nun in der Vollmacht stehen, ich soll es für den im Ausland lebenden Miterben Wortgleich zusenden, damit dieser es vor dem Notar dort unterschreiben und es mir zusenden kann.
Reicht sowas? habe ich im Netz gefunden, oder muss der genaue Name der einzelnen Immobilie draufstehen, so wäre es ja praktischer da bräuchte man nicht bei allen Immobilien oder was auch immer noch an Bürokratie anfallen könnte, jedesmal eine langwierige Vollmacht machen lassen:
Habe nichts anderes gefunden.
Vollmacht zur Erledigung der Erbschaftsangelegenheiten
Hiermit bevollmächtige ich Herr/Frau …, Anschrift, Ort, Geburtsdatum, Geburtsort mich in den Erbschaftsangelegenheiten aus dem Nachlass von Herr/Frau …, verstorben am (Datum) zu vertreten. Die Vertretung soll vor dem Nachlassgericht und allen gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden erfolgen.
Der Bevollmächtigte ist befugt auch alle notwendigen Erklärungen aufzusetzen und zu unterzeichnen, welche in dieser Nachlasssache erforderlich werden.
Ort, Datum
_________________
(Unterschrift)
Name (ggf. Geburtsname), Vorname
Anschrift
(Beglaubigungsvermerk)
Eine Verkaufsvollmacht ist speziell und ausdrücklich nur zum Verkauf einer bestimmten Immobilie erteilt zulässig, nicht etwa eine Handlungsvollnacht für einen Miterben.
Die Verkaufsvollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung, eine rein schriftliche Vollmacht ist nicht ausreichend.
In der Praxis wird meist nicht mit einer Verkaufsvollmacht gearbeitet, sondern mit einer nachträglichen Vollmachtsbestätigung. Hier handelt eine anwesenden Person bei der Beurkundung für den nicht anwesenden Verkäufer aufgrund mündlich erteilter Vollmacht und der abwesende Verkäufer bestätigt diese Vertreterstellung durch nachträgliche notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung.
Der Vorteil ist, dass der Verkäufer den Vertrag, den er bestätigen soll, genau im Wortlaut vor sich hat und somit genau weiß, was er bestätigt, welche Haftungsrisiken er trägt und welcher Kaufpreisanteil ihm zusteht. Im Kaufvertrag ist meist geregelt, dass der Notar die Vollmachtbestätigung beim nicht anwesenden Verkäufer einholt und das Vorliegen der Vollmachtsbestätigung dem Käufer in der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung schriftlich bestätigt.
G imager761
Entweder müssen alle Erben beim Notar zur Beurkundung des Kaufvertrages unterzeichnen oder
alle Erben müssen dem „Verhandlungsführer“ eine Vollmacht zum Verkauf des Grundstücks ausstellen, die aber ebenfalls von einem Notar beurkundet werden muss. Dieser Weg macht nur Sinn, wenn es um mehrere Grundstücke geht.
Wenn du nicht alle Verkäufer an einen Tisch bekommst, können die Nichtanwesenden bei einem Notar die Urkunde nachgenehmigen. Dann solltest du deinen Käufer hier vorher darauf aufmerksam machen, denn es könnte theoretisch passieren, dass dann einer der Verkäufer nie Zeit hat um zum Notar zu gehen, oder sich alles seeehr lange hinzieht. Risiko für beide Seiten.
Oder sie erteilen dir vor Beurkundung diese Vollmacht, die bei dir oder beim Notar rechtzeitig vorm Verkaufstermin eingegangen sein sollte!
Ausland kommt drauf an, welches Land. Evtl kann dies bei der Botschaft erfolgen, wenn der Beteiligte der deutschen Sprache mächtig ist.
Du solltest dich auf jeden Fall vor konkreter Absprache mit einem potentiellen Käufer von einem Notar beraten lassen.
Vielen Dank für die Infos.
Ein Käufer ist noch nicht, erst nachdem Vollmacht werde ich mich drum kümmern.
Was genau muss denn nun in der Vollmacht stehen, ich soll es für den im Ausland lebenden Miterben Wortgleich zusenden, damit dieser es vor dem Notar dort unterschreiben und es mir zusenden kann.
Reicht sowas? habe ich im Netz gefunden, oder muss der genaue Name der einzelnen Immobilie draufstehen, so wäre es ja praktischer da bräuchte man nicht bei allen Immobilien oder was auch immer noch an Bürokratie anfallen könnte, jedesmal eine langwierige Vollmacht machen lassen:
Habe nichts anderes gefunden.
Vollmacht zur Erledigung der Erbschaftsangelegenheiten
Hiermit bevollmächtige ich Herr/Frau …, Anschrift, Ort, Geburtsdatum, Geburtsort mich in den Erbschaftsangelegenheiten aus dem Nachlass von Herr/Frau …, verstorben am (Datum) zu vertreten. Die Vertretung soll vor dem Nachlassgericht und allen gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden erfolgen.
Der Bevollmächtigte ist befugt auch alle notwendigen Erklärungen aufzusetzen und zu unterzeichnen, welche in dieser Nachlasssache erforderlich werden.
Ort, Datum
_________________
(Unterschrift)
Name (ggf. Geburtsname), Vorname
Anschrift
(Beglaubigungsvermerk)
die hier gefällt mir persönlich besser:
https://www.vollmacht-muster.de/vollmacht-grundstuecksverkauf/
Jetzt kommt es auf das Vertrauen zwischen dir und Miterben im Ausland an: Er kann dich bevollmächtigen als Kombination zwischen deinem Text und meinem Link alle Grundstücke aus dem Nachlass zu verkaufen, kann ein Preislimit einfügen zum Kaufpreis von mindestens...., sollte sie auf jeden Fall realistisch befristen
oder jedes Grundstück einzeln.
Egal für welchen Weg du dich entscheidest: Bevor du einen Text weitergibst: Zieh einen Notar deiner Wahl zur Beratung hinzu! Erstens kennt der sich im ausländischen Recht besser aus, er muss sie später anerkennen und er kann beurteilen, falls die Grundstücke in seinem Bezirk liegen, wie die entsprechenden Rechtspfleger „ticken“.
Danke.
Ja, es reicht eine einfache Vollmacht. Ob die handschriftlich sein muss solltest Du mit dem Notar klären. Ich meine, nein.
Aber sie sollte eindeutig und ausschließlich für den Verkauf der explizit zu nennenden Wohnung ausgestellt werden! Nur zur Sicherheit aller Beteiligten.
Ja, es reicht eine einfache Vollmacht.
Das ist falsch.
Hallo.
Es muss zwingend eine notarielle Beglaubigung vorhanden sein in Deutschland.
Mit Gruß
Bley 1914
Ok, also alle Erben die nicht beim Verkaufstermin persönlich erscheinen können, müssten eine notarisch beglaubigte Vollmacht an den Verhandlungsführer geben? Die Vollmacht aus dem Ausland müsste dann nochmals durch einen vereidigten Dolmetscher hier, ins deutsche übersetzt werden, korrekt?