Erbschein bei Pflegegeldklage

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Verstirbt der anspruchsberechtigte Pflegebedürftige, gehen gemäß § 56 Sozialgesetzbuch 1 fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen nacheinander auf - den Ehegatten - den Kindern - den Eltern - den Haushaltsführer (verwandt oder verschwägert) über, wenn diese mit dem Berechtigten zur zeit des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind (Sonderrechtsnachfolge).

Zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie nach den uns vorliegenden Unterlagen nicht. Ist kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden, werden die Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt.

Die Erbberechtigung ist durch Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen. Der Erbberechtigungsschein wird auf Anforderung vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt. Die Ausstellung ist zum Zwecke der Sozialversicherung kostenfrei.

aus : http://www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/51032-leistungen-pflegebeduerftigkeit-sozialgesetzbuch-11-haeusliche-pfle.html

marianne11 
Beitragsersteller
 18.10.2012, 10:26

hallo nixi001, würde das heissen, ich müsste für den Erbschein nichts bezahlen, da ich ihn nur für das Sozialgericht brauche? Vielleicht kannst du mir das noch näher erläuter? Mit besten Grüssen, marianne11

Da ich kein Anwalt bin kann ich hier nur meine Meinung kund tun, Rechtsberatung dürfen nur Anwälte erteilen.

Ich denke das die Ansprüche deiner Mutter auf deinen Vater übergegangen sind da ja sicher er die Pflege deiner Mutter mitbezahlt hat. Da Ihr aber auf das Erbe des Vaters verzichten wollt würdet Ihr auch auf den Anspruch des Vaters verzichten was die Fortführung der Klage unnötig macht.

marianne11 
Beitragsersteller
 15.10.2012, 09:40

Danke für die Antwort. Nein, auf das Erbe wollen wir nicht verzichten, aber das ist auch ohne Erbschein machbar. Erbschein wird jetzt nur vom Sozialgericht verlangt, um die Klage zum Pflegegeld der Mutter fortzusetzen.