Erbschein bei Pflegegeldklage
Wir hatten 12/2008 pflegegeld für unsere Mutter beabtragt, abgelehnt - Widerspruch und Klage vor Sozialgericht. Auf einen neuerlichen Antrag 01/2011 erhielt sie Pflegestufe, verstarb 03/2012. Unser Vater trat als Haushaltsvorstand usw. in den Rechtsstreit ein, verstarb aber am 26.08.2012. Das teilten wir dem Sozialgericht mit und die vom Vater erteilte Vollmacht, dass eine Tochter den Rechtsstreit führt, würde damit ungültig. Das Sozialgericht verlangt einen Erbschein, obwohl es von unserer Seite keine Veranlassung gibt, diesen zu beantragen ( keine Grundstücke, keine Erbmasse usw.) Kann man in diesem Falle nicht eine von allen Geschwistern unterschriebene Erklärung, dass ein Interesse auf Fortführung der Klage besteht, akzeptieren und wiederum die Vollmacht an eine Schwester übertragen wird? Wir würden uns damit viel Rennereien und auch Kosten ersparen. Ich würde mich freuen, wenn sich da jemand auskennt und mich entsprechend darüber informieren könnte. Mit besten Grüssen, marianne11
2 Antworten
Verstirbt der anspruchsberechtigte Pflegebedürftige, gehen gemäß § 56 Sozialgesetzbuch 1 fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen nacheinander auf - den Ehegatten - den Kindern - den Eltern - den Haushaltsführer (verwandt oder verschwägert) über, wenn diese mit dem Berechtigten zur zeit des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind (Sonderrechtsnachfolge).
Zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie nach den uns vorliegenden Unterlagen nicht. Ist kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden, werden die Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt.
Die Erbberechtigung ist durch Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen. Der Erbberechtigungsschein wird auf Anforderung vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt. Die Ausstellung ist zum Zwecke der Sozialversicherung kostenfrei.
hallo nixi001, würde das heissen, ich müsste für den Erbschein nichts bezahlen, da ich ihn nur für das Sozialgericht brauche? Vielleicht kannst du mir das noch näher erläuter? Mit besten Grüssen, marianne11
Da ich kein Anwalt bin kann ich hier nur meine Meinung kund tun, Rechtsberatung dürfen nur Anwälte erteilen.
Ich denke das die Ansprüche deiner Mutter auf deinen Vater übergegangen sind da ja sicher er die Pflege deiner Mutter mitbezahlt hat. Da Ihr aber auf das Erbe des Vaters verzichten wollt würdet Ihr auch auf den Anspruch des Vaters verzichten was die Fortführung der Klage unnötig macht.
Danke für die Antwort. Nein, auf das Erbe wollen wir nicht verzichten, aber das ist auch ohne Erbschein machbar. Erbschein wird jetzt nur vom Sozialgericht verlangt, um die Klage zum Pflegegeld der Mutter fortzusetzen.