Auskunftspflicht als Nachlassbesitzer

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Als Pflichtteilsberechtigter hat dein Halbbruder einen Auskunftsanspruch n. § 2314 (1) BGB.

Demnach kann er - auch in einer auf Kosten des Nachlasses geführten Stufenklage - nicht nur Auskunft in Form eines bilanzierten Nachlassverzeichnis am Todestag (Vermögen einschl. bewerteter Nachlassgegenstände abzgl.beleghafter Darstellung der Erbfallkosten und Verbindlichkeiten der Erblasserin im Todesmonat), sondern ebenso Auskunft über lebzeitige Schenkungen und Kontobewegungen der letzten 10 Jahre (!) vor dem Erbfall fordern :-O

Als Erbschaftsbesitzerin und Kontobevollmächtigte bist zu zu diesen Auskünften verpflichtbar.

Sofern Schenkungen an dich oder deinen Bruder vorliegen, kann er die als Vorausvermächtnis auf euren Erbteil angerechnet verlangen und bekäme eine höhere Auszahlungsquote als die oder der damit lebzeitig begünstigte/n Erbe/n.

G imager761

ich würde mich da nicht weiter rumärgern und dem Halbbruder halt das Recht auf Bankauskunft gewähren. Wenn da alles ok war dann kann der auch Nichts mehr machen und Du hast Deine Ruhe. Auskunft heisst ja nicht, das er was abheben kann sondern sich nur informieren darf.

Leider fand ich Auszüge aus dieser Zeit nicht mehr in den Unterlagen meiner Mutter.

Ist kein Problem, die Kontoauszüge können (kostenpflichtig) nachgefordert werden. Das geht mind. 10 Jahre zurück. Mündliche Einsicht kriegen sie evetuell auch kostenlos, ist von Bank zu Bank verschieden.

Mein Halbbruder verlangt nun von mir, das ich ihm das Recht auf Bankauskunft (er möchte Kontoauszüge ab 2009 haben) erteile, ansonsten würde er einen Erbschein beantragen.

Würde ich nicht als Drohung verstehen, das kosten aber Geld. Und den Erbschein kann man sich sparen, wenn Sie eine Vollmacht haben. Gehen sie halt einfach nochmal mit dem Bruder zur Bank.