Erbe ausschlagen wenn man im Ausland wohnt?

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Soweit ich weiß, sollte soetwas schriftlich vom Gericht an deinen Vater geschickt werden bzw. vom Nachlaßverwalter!

Ich würde auf mündliches nicht reagieren bzw. sagen, daß ich vom Gericht aufgefordert werden sollte, mich dazu zu äußern. Auch ausschlagen des Erbes kostet Geld.


amdros  10.12.2015, 16:08

Danke fürs Sternchen..

Der Erbnachlassverwalter wird sich auf jeden Fall an deinen Vater wenden. Ich weiß nicht, ob schriftlich ausschlagen muss - weiß aber, dass es sehr viel Sinn macht, das zu tun! 

Bevor kein Schreiben kommt, muss nicht gehandelt werden.

Jenne1982  01.12.2015, 21:22

Nein. Bürokratie läuft nur über Schriftverkehr.

moooaaarv 
Beitragsersteller
 01.12.2015, 21:23
@Jenne1982

Okay. Vielen Dank!

moooaaarv 
Beitragsersteller
 01.12.2015, 21:21

Auch nicht wenn meine Großmutter zu dem Nachlassverwalter gesagt hat dass sie meinen Vater mündlich informiert hat?

Das Erbe fällt den Erben automatisch zu, wenn der Erbe es nicht aussschlägt. Dafür gibt es eine Frist von 6 Wochen. Lebt der Erbe im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.

Weil er hat nie ein schriftliches Bescheid bekommen dass er als Erbe in Frage kommt. Lediglich die mündliche Info von meiner Großmutter.

Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Erbfall und den Grund der Berufung Kenntnis erlangt, hier also durch die mündliche Mitteilung.

Die Ausschlagung ist bei der deutschen Botschaft oder einen deutschen Konsulat möglich. ( oder natürlich vor den deutschen Nachlassgerich oder bei einen deutschen Notar) Hierbei ist zu beachten, das noch genügend Zeit für die Weiterleitung der Ausschlagung zum Nachlassgericht bleiben muß.

http://www.germany.info/Vertretung/usa/de/05__Dienstleistungen/03__Familie/Nachlass__Deutschland.html


ichweisnix  02.12.2015, 09:07

Wegen der Vielzahl irreführender Antworten hier noch mal der Gesetzestext bezüglich des Fristbeginns Grundlage ist §1944 Abs 2 BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

moooaaarv 
Beitragsersteller
 02.12.2015, 21:26
@ichweisnix

Ja okay, aber ich lese da nicht raus dass es mündlich ausreicht? Ich meine so lange er nie was schriftliches erhalten kann er doch alles abstreiten und zum Beispiel sagen dass sein Mutter nur zu ihm sagte dass sein Vater gestorben sei aber von dem Erbe nie die Rede war.  Und was soll er der Deutschen Botschaft sagen? er hat ja weil er nie was schriftlich bekommen hat, nichtmal ein Aktenzeichen oder ähnliches?!