Erbe ausgeschlagen?
So weiteres Problem zu dem Problem was ich in meiner Frage zuvor schon beschrieben habe. Meine Mutter sagt sie hat das Erbe ausgeschlagen, wurde damals beim Amtsgericht an die Kasse geschickt um diese Gebühr von damals 20,00€ zu bezahlen und sollte dann zu der Frau die sie dahin geschickt hat zurückkommen mit dem Beleg das sie die Gebühr bezahlt hat. Sie müsste nix schriftliches dort abgegeben meinte sie, sie weiß nur nicht mehr ob sie damals was unterschrieben hatte. Meine Frage, das Amtsgericht sagt zu diesem Creditreform, dass ich das Erbe angenommen habe. Kann es sein das damals oder sogar jetzt ein Fehler unterlaufen ist und wie könnte man das nachweisen? Weil komischerweise kommt das alles auch erst mit 19 1/2 wieso nicht direkt als ich 18 geworden bin.
3 Antworten
Eine Ausschlagung muß beurkundet werden - wenn das Amtsgericht die Auskunft gegeben hat, daß nicht ausgeschlagen wurde, dann wird das stimmen, da dann keine unterschriebene Urkunde vorliegt - dann hat Deine Mutter die Ausschlagung letztendlich nicht vorgenommen - übrigens müssen beide Erziehungsberechtigten, sofern vorhanden, ausschlagen - die Ausschlagung eines Elternteils ist nicht möglich.
Zusätzlich ist bei Minderjährigen die Zustimmung des Familiengerichtes erforderlich, es sei denn ein Elternteil wäre vorher Erbe gewesen und hat ausgeschlagen - dann kann auch für das Kind ausgeschlagen werden.
Der Minderjährige wird aber vom Gesetz geschützt. Er haftet auch für Schulden aus der Erbschaft nur mit dem Vermögen, dass er bei Eintritt der Volljährigkeit hat (§ 1629 a BGB). Damit wird sichergestellt, dass der Start in das Erwachsenenleben nicht mit Schulden beginnt.
Der Forderung der Creditreform ist schriftlich zu widersprechen und auf § 1626a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) zu verweisen - ich gehe davon aus, daß Du am Tag des 18. Geburtstag (wirklich genau an diesem einen Tag!!!) kein nennenswertes Vermögen hattest.
Du gibst an, wieviel Geld Du am 18. Geburtstag besessen hattest - wahrscheinlich lediglich ein paar Euro Taschengeld und ggf. einen kleinen Betrag auf einem Konto (falls vorhanden).
Das war es dann - die Creditreform wird die Forderung dann i. d. R. niederschlagen, sofern sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine falsche Angabe Deinerseits hat.
Vielen Dank, wirklich. Ja ich hab ein Glück Kontoauszüge die meinen Kontostand zum 18. nachweisen.
Wenn Deine Mutter nicht auch für Dich ausgeschlagen hat, bist Du jetzt Erbe.
Möglicherweise wurdest Du jetzt erst gefunden und konntest deshalb jetzt erst benachrichtigt werden.
Mein Kind beispielsweise wurde erst 10 Jahre nach dem Tod der Oma ausfindig gemacht.
Ja. Ichnkann Dir aber nicht sagen, was - da war ich nicht dabei.
Vlt. gibt es bei Euch eine kostenlose Rechtsberatung.
Sie hat für mich damals ausgeschlagen, die kam nicht in Fragen, weil die waren nicht verheiratet oder ähnliches.
Dir kann hier nur das zuständige Nachlassgericht helfen. Wenn hier ein Fehler passiert ist, dann wohl deiner Mutter. Sofern deine Mutter wirksam für dich ausgeschlagen hat, gibt es beim Nachlassgericht hier auch noch Unterlagen. Sofern die Eltern oder Geschwister deines Vaters zu dem Zeitpunkt noch gelebt hätten, wären diese als nächste Erben vom Gericht informiert worden. Deine Mutter wäre vom Gericht aufgefordert worden hier mitzuwirken, deren Namen und Anschriften soweit bekannt, mitzuteilen.
Vielleicht war deine Mutter mit der Quittung nicht mehr zurück um die Beurkundung der Ausschlagung zu beauftragen.
Wann soll denn der Erbfall gewesen sein, je nachdem war hier auch noch die Zusimung des Familiengerichtes erforderlich.
Sofern die Forderung der Creditreform tituliert wurde, greift hier auch noch keine Verjährung. Dann solltest du das Geld in einen Anwalt investieren, inwieweit hier vielleicht noch eine Nachlassinsolvenz möglich wäre.
Nun warum nicht mit 18: zum einen kommen solche Vorgänge bei den Gläubigern nur langfristig auf Wiedervorlage, zum anderen hättest du mit 18 noch Paragraph 1929a BGB an deiner Seite.
Nur welche Möglichkeiten du aktuell hast, weiß ich nicht.
zum anderen hättest du mit 18 noch Paragraph 1929a BGB an deiner Seite.
Es ist egal wie alt man ist, wenn man § 1929a BGB in Abspruch nimmt - der § wirkt rückwirkend auf den 18. Geburtstag - das ist sozusagen der entscheidende Stichtag - hier wird geprüft, welches Vermögen man damals bessen hat....
Danke. Ich bin immer davon ausgegangen, dass auch diese Möglichkeit irgendwann verjährt.
Hat dein Kind dann etwas unternommen? Also ist dagegen vorgegangen?