Erbe ablehnen wie?
Ich hab da mal ne frage ..Jemand ist gestorben vor einer Woche &das Erbe sind nur schulden ganz viele ..&ich möchte das auf keinen Fall erben ..Wie kann ich das ablehnen für mein Kind &mich ? &wie lang hat man zeit ..hab gehört sonst wird man es automatisch angenommen wenn man es nicht ablehnt. Bin dankbar für jede Antwort
10 Antworten
Du wirst eine Einladung von einem Notar bekommen, wenn du erbberechtigt bist, wie alle anderen natürlich auch, und dort kannst du das Erbe ablehnen oder annehmen
VÖLLIG FALSCH!!!
Die Fragenstellerin hat Kenntnis das sie geerbt hat, damit läuft die 6 Wochenfrist. Wartet sie einfach ab und die Frist verstreicht, wird sie unwiderruflich Erbe. Man kann dann zwar noch eine Nachlassinsolvenz durchführen um die Haftung zu begrenzen, dies ist aber mit Aufwand und Risiko verbunden. Jetzt muß sie lediglich zum Nachlassgericht gehen, dort ausschlagen und wenn die Rechnung kommt dann die Gebühr zahlen.
Was hat ein Notar damit zu tun? Zu dem kann man höchstens gehen, damit dieser die Ausschlagung öffentlich beglaubigt und an das Nachlassgericht weiterleitet. Er lädt aber ganz sicher nicht ein.
ok danke schön für sie antwort
Die Ausschlagung des Erbes muss er innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers erklären. Keinesfalls genügt es, einen einfachen Brief zu schicken. Die Ausschlagung ist persönlich zu Protokoll des Rechtspflegers zu erklären. Ist es dem Betroffenen nicht zumutbar, persönlich beim Nachlassgericht zu erscheinen, kann er gegenüber einem Notar die Ausschlagung erklären. Der Notar muss die Urkunde innerhalb der Sechswochenfrist an das Nachlassgericht schicken.
Ausschlagungsfrist bei Auslandsbezug
Die Sechswochenfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe testamentarisch bestimmt, beginnt die Frist mit der Verkündung des Testaments durch das Nachlassgericht. Wohnt der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
100 % richtige Aussage.
Das Erbe muß vor den Nachlassgericht ( entweder am eigenen Wohnort oder am Wohnort des Verstorbenen ) oder vor einen Notar ausgeschlagen werden. Wenn das Nachlassgericht nicht zu weit weg ist, gehen sie zum Nachlassgericht und schlagen dort aus.
Die Frist beträgt 6 Wochen sie beginnt ab Kenntnis des Erbfalls und der Gründe der Berufung. Schlägt man über einen Notar aus, muß man beachten, das für die Fristwahrung der Eingang beim Gericht entscheidend ist.
Ideal ist natürlich, wenn die Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen nach den Todestag eingeht, denn dann stellt sich die Frage nicht, wann Kenntnis erlangt wurde. Wenn man weiß das man sowieso ausschlägt, sollte man die Frist auch nicht ausschöpfen.
gehört sonst wird man es automatisch angenommen wenn man es nicht ablehnt.
Genau, das Erbe erfolgt automatisch vorbehaltlich der Ausschlagung.
Wie kann ich das ablehnen für mein Kind &mich ?
Beachten sie, das wenn das Kind nicht nur dadurch das Sie ausschlagen Erbe wird, die Ausschlagung der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf. In diesen Fall müssen Sie zurerst zum Nachlassgericht, schlagen dort aus, und gegen dann zum Familiengericht um die Ausschlagung genehmigen zu lassen.
6 Wochen Zeit ab Kenntnisnahme durch schriftliche Mitteilung des Amtsgerichtes und 30 Euro an Ausschlagungsgebühr zu zahlen. Betrifft es mehrere Erben, wäre es ratsam, in geballter Versammlung aufzutauchen, da sonst für jeden diese 30 Euro fällig werden.
Sechs Wochen hast du Zeit
http://grosseessen.de/erbausschlagung/
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen. Oder du gehst zu einem Notar.
Die Ausschlagung kann auch am eigenen Nachlassgericht erfolgen.