Ändert sich das Erbrecht, wenn ein unehelicher, älterer Bruder plötzlich auftaucht?
Er kommt aus dem Nichts, kann aber seiner Herkunft nachweisen. Ändert sich dadurch der Erbanspruch, der von den Eltern nicht geregelt wurde?
11 Antworten
Ändert sich dadurch der Erbanspruch, der von den Eltern nicht geregelt wurde?
Selbstverständlich. Das leibliche Kind ist neben seinen Geschwistern gleichermaßen gesetzl. erbbberechtigt am Nachglass seines Elternteils und kann bei seiner testamentarischen Nichtberücksichtigung seinen halben Erbranspruch in Geld, den Pflichtteil, geltend machen.
Bei ihn greift die gesetzliche Erbfolge, er ist ebenfalls das Kind des verstorbenen.
Er ist gesetzlicher Miterbe, allerdings nur des Elternteils, von dem er abstammmt (vermutlich eurem Vater). Sein Erbanteil ist der gleiche, wie wenn er ein eheliches Kind des Vaters wäre. Würde euer Vater als erster Elternteil versterben, wären bei gesetzlicher Erbfolge eure Mutter zu 1/2 seine Miterbin und du, deine ehelichen Geschwister und der nicht eheliche Bruder zu intern gleichen Anteilen Miterben der zweiten Hälfte (1/2). Wenn dein Vater als letzter Elternteil verstürbe, wären seine ehelichen und der nichteheliche Abkömmling zu gleichen Anteilen seine gesetzlichen Erben. Wenn der nichteheliche Bruder in einem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre, hätte er einen Pflichtteilsanspruch in Geld in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbanteils, den er den Erben gegenüber geltend machen könnte.
Natürlich. Er ist erbberechtigt, wenn er der leibliche Sohn ist. Im Falle eines Testaments hätte er zumindest Anspruch auf einen Pflichtteil. Wurde nichts geregelt, ist er gleichgestellt.
Bei der gesetzlichen Erbfolge schon. Wenn er nur testamentarisch nicht bedacht wurde, nicht unbedingt.