Entgeltfortzahlung bei Praxisschließung?

4 Antworten

Wenn es dem Chef mehr oder weniger kurzfristig in den Kopf kommt die Praxis für 10 Tage zu schließen, sein Problem. Er wusste im Vorfeld, dass seine Mitarbeiter keinen Urlaubsanspruch mehr haben.

Denke, wenn das Personal gewusst hätte, dass die Praxis im Oktober Betriebsurlaub macht, hätten sie sich danach gerichtet und den jeweiligen Urlaub anders geplant.

Fazit : Lohnfortzahlung

NS : der Chef kann nicht nach seinem Ermessen planen und muss Rücksicht auf das Personal nehmen.

Der Chef will nach Weihnachten Betriebsferien anordnen und der Mitarbeiter hat keinen Resturlaub mehr? Pech für den Chef: Schließlich hat er den (vorangegangenen) Urlaub selbst genehmigt. Der Chef hat nun zwei Möglichkeiten, fasst Anwalt Birkhahn zusammen: „Entweder er lässt die Leute trotzdem kommen, macht also keine Betriebsferien, oder er stellt die Leute bezahlt von der Arbeit frei.“

Quelle : impulse.de

Woher ich das weiß:Recherche
Milinka 
Beitragsersteller
 06.09.2018, 20:44

Danke für die Antwortgibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

Familiengerd  07.09.2018, 11:32
@Milinka

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung , die unmittelbar auf diese Situation anzuwenden wäre: Das ist Richterrecht als Ergebnis der Heranziehung und Interpretation verschiedener gesetzlicher Bestimmungen.

Die bisher gegebenen Antworten dazu sind richtig: Wenn Du keinen Urlaub mehr zur Verfügung hast und der Arbeitgeber seine Praxis jetzt für einen eigenen Urlaub (oder warum auch immer) schließt, dann ist das sein Problem.

Muss sie wirklich 10 Tage unbezahlt zu Hause bleiben?

Schlicht und einfach: Nein!

Vorab:

Ein Betrieb kann Betriebsurlaub anordnen, wenn es dafür dringende Gründe gibt. In einer (angenommen: kleinen) Praxis wie hier ist ein solch dringender Grund gegeben, wenn der Praxisinhaber selbst Urlaub macht oder abwesend sein muss und ohne seine Anwesenheit keine Möglichkeit zur Arbeit besteht.

Allerdings muss der Betriebsurlaub so rechtzeitig (zu Beginn des Urlaubsjahres, mindestens aber 1/2 Jahr vorher) angeordnet werden, dass die Arbeitnehmer ihre eigenen Urlaubspläne daraus abstimmen können, und der Betriebsurlaub darf nicht den gesamten Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer erfassen, sondern nicht mehr als 3/5 des Urlaubs (das betrifft zunächst den gesetzlichen Urlaub, für zusätzlich gewährten können gesonderte Regelungen getroffen werden).

Zur eigentlichen Frage:

Hat - in Deinem Fragefall - der Arbeitgeber der Arzthelferin den Urlaub bereits gewährt und beschließt er jetzt/spontan, die Praxis noch einmal zu schließen (für einen eigenen Urlaub oder aus einem beliebigen anderen Grund), dann hat er nur 2 Alternativen, wenn die Arzthelferin keinen oder nicht mehr genügend Urlaub hat, den sie dafür einsetzen könnt:

1. Entweder gibt er ihr die Möglichkeit, trotz seine Abwesenheit ihrer Arbeit nachzugehen, oder - wenn das, wie Du schreibst, nicht möglich ist -

2. er muss sie trotzdem bezahlen, als würde sie arbeiten, ihr also bezahlte Freizeit "auf seine Kosten" gewähren.

Der Arbeitgeber darf die Arzthelferin - wenn für die "Deckung" des Betriebsurlaubs, wenn nicht mehr genug Anspruch (oder keiner mehr) vorhanden ist - also nicht zu unbezahltem Urlaub zwingen, und er darf auch nicht schon auf den Urlaubsanspruch für das Folgejahr vorgreifen.

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die unmittelbar auf diese Situation anzuwenden wäre: Das ist Richterrecht als Ergebnis der Heranziehung und Interpretation verschiedener gesetzlicher Bestimmungen.

Ausführliche Informationen findest Du beispielhaft etwa auf dieser Seite: https://www.arbeitsrechte.de/betriebsurlaub/#Wie-verhalten-sich-Betriebsurlaub-und-Urlaubstage-zueinander , Abschnitt "Wie verhalten sich Betriebsurlaub und Urlaubstage zueinander?".

So weit die rechtliche Lage. Inwieweit die Arzthelferin in der Lage und/oder willens ist, ihr Recht gegen ihren Arbeitgeber durchzusetzen, kann ich nicht beurteilen; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Wenn der Urlaub bisher genemigt ist, hat der Chef nichts mehr was er als Betriebsferien verbraten kann. Da hat der Chef Pech.

ABER

Es ist ein Kleinbetrieb ohne Kündigungschutz

UND

Man hätte ja auch mal mitzählen können

Familiengerd  07.09.2018, 11:26
Man hätte ja auch mal mitzählen können

Wenn "man" das rechtzeitig gewusst hätte!

Ansonsten ist "Da hat der Chef Pech." richtig.