Über 6 Wochen krank aber der Arbeitgeber gibt der Krankenkasse nicht bescheid?
Hallo, eine Freundin hat ein Problem mit ihrem Chef und zwar ist ihr Fuß gebrochen, sie ist jetzt seit 6 Wochen krank und nun sollte die Krankenkasse das Gehalt fortzahlen. Allerdings meinte die Krankenkasse eben das eine Auskunft des Bruttogehaltes vom Chef fehlt, da er das einreichen muss.
Weder die Krankenkasse noch wir können den Chef erreichen. Was kann man jetzt machen um die Woche noch das Gehalt zu bekommen? Sie ist auf das Geld angewiesen für die Miete usw.
Die Krankenkasse zahlt nix und der Chef wusste schon vor 3 Wochen das die Krankheit über 6 Wochen dauert.
Danke für eure Hilfe schon einmal im vor raus.
8 Antworten
wenn sie jetzt erst seit 6 Wochen krank ist, bekommt sie eh noch kein Krankengeld ausgezahlt. erst mit der nächsten Krankmeldung und dann auch nur für die zurückgelegte Zeit. nicht für die auf der Krankmeldung angegeben Zeit in die Zukunft.
heißt, sie bekommt jetzt noch anteilig Gehalt vom Arbeitgeber und Krankengeld dann mit der nächsten Krankmeldung.
wenn der Arbeitgeber nach mehrmaligem Erinnern durch die Kasse und ggf. auch durch dich nicht reagiert, dann kann man ausnahmsweise die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate VOR BEGINN der Arbeitsunfähigkeit einreichen. allerdings ist das nur eine Übergangslösung. die Meldung vom Arbeitgeber muss zwingend eingereicht werden.
ggf. kommt es dann noch zu Korrekturen später.
dass der Chef schon vor 3 Wochen wusste, dass die Krankheit so lange andauert ist egal. er kann erst die Daten übermitteln, wenn die 6 Wochen / 42 Tage vorbei sind.
Gibt es keine Personalabteilung bei euch?
Auf den modernen Gehaltsabrechnungen ist auch das bis dahin aufgelaufene Jahresgehalt angegeben.
Versucht doch, mit dem letzten Gehaltsnachweis einen Vorschuß auf das Krankengeld von der Krankenkasse oder ersatzweise vom Sozialamt zu bekommen.
Eine einstweilige Verfügung im Arbeitsgericht beantragen.
Normalerweise reicht die letzte Gehaltsabrechnung vor Eintritt des Krankengeldes.
Nein, das reicht bestenfalls für eine Abschlagszahlung.