Eintragung Vormerkung im Grundbuch: Was ist Voraussetzung dafür?
Ein Haus wird verkauft, der Kaufvertrag ist unterschrieben. Kann im Grundbuch nun eine Vormerkung eingetragen werden? Oder müssen dem Notar erst die Löschungsunterlagen für bestehende Kredite vom Verkäufer vorliegen?
Ich denke das sind zwei getrennte Vorgänge oder wer kennt sich hier zufällig genauer aus?
7 Antworten
Kann im Grundbuch nun eine Vormerkung eingetragen werden?
Ja, die Vormerkung ist nur eine Sperre des Grundbuchs für den Käufer, die Sicherheit, dass wenn er den Kaufpreis bezahlt, die Wohnung auch bekommt.
Oder müssen dem Notar erst die Löschungsunterlagen für bestehende Kredite vom Verkäufer vorliegen?
Nein, müssen sie nicht. Die Löschungsbewilligung für die bestehenden Grundschulden ist eine der Voraussetzungen, dass der Notar dem Käufer den Kaufpreis fällig stellt, also dass der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat. Das sind, wie Du schon vermutest, 2 getrennte Vorgänge.
Warum sollte sich dcer Notar um die Löschunsunterlagen kümmern. In Deutschland ist es durchaus üblich das Häuser mit Kredit verkauft werden.
Und eingentlich wird die Vormerkung eingetragen vor dem Verkauf und mit dem Verkauf wird dann das Grundbuch geändert. Das macht aber alles der Notar für dich, denn ohne den kannst du kein Haus kaufen.
Der Verkauf wird durch eine Urkunde beim Notar getätigt. Deshalb kann eine Auflassungsvormerkung nur nach dem Verkauf vorgenommen werden.
Eine Eintragungsvormerkung ist prinzipiell gar nicht erforderlich und dient nur der Sicherheit, dass die Immobilie nicht gleichzeitig an mehrere Käufer verkauft werden kann. Die Eintragungsvormerkung "sperrt" sozusagen die Kaufmöglichkeit für weitere Interessanten.
Auch müssen eingetragene Belastungen nur dann gelöscht werden, wenn sie nicht übernommen werden oder der Käufer mit einer anderen Bank finanzieren will. Jede Veränderung einer Eintragung im Grundbuch kostet Geld!
...Auflassungsvormerkung...
Nach der Zahlung des Kaufpreises wird der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Kosten hierfür übernimmt der neue Eigentümer.
Die Kosten für die Löschung der Grundschuld bez. der Kredite übernimmt der Verkäufer. Schon aus diesem Grund sind das zwei getrennte Vorgänge.
Der Ablauf ist normaler Weise so:
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Notarieller Kaufvertrag
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Auflassungsvormerkung
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Käufer kümmert sich um die Finanzierung
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Die Bank des Verkäufers schickt die Unterlagen für die Ablösung bestehender Kredite udn Lösung bestehender Grundschulden an den Notar.
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Käuferbank zahlt an Notar. (Käuferbank könnte auch gegen Löschungsbewilligung an die Verkäuferbank zahlen.
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Wenn Bestätigung des Finanzamtes über Grunderwerbsteuer udn Verzichte auf Vorkaufsrechte vorliegen, beantragt der Notar die Auflassung (Grundbucheintragung).
Danke für die Info. Die Auflassungsvormerkung kann also eingetragen werden, auch wenn die Löschungsunterlagen des Verkäufers noch nicht vorliegen. Das ist eine wichtige Information.