Einschlägige Vorstrafe Unterhaltspflichtverletzung?

5 Antworten

Das ergibt sich direkt aus § 56 StGB

Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Heri wird ausdrücklich auf das Vorleben Bezug genommen, das das Gericht ja auch in seiner Akte stehen hat.

Aber es gilt eben auch: "Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand."

wie hast du es geschafft, überhaupt soweit zu kommen? in unserem fall (es handelt sich hierbei um die kindsmutter, die unterhalt nicht zahlt) tut der staatsanwalt einen auf: die arme, nun hat sie ihre kinder nicht mehr, und soll auch noch unterhalt zahlen?

Also wenn ich das so lese, kommt es mir vor, als würdest du es immer darauf ankommen lassen und noch stolz sein, so zu handeln. Warum lernst du nicht daraus und kommst deinen Unterhaltspflichten nach ? Selbstverständlich wird man dir diese Vorstrafen vorhalten und vielleicht auch noch mit hinzuziehen. Ich glaube das bringt dir keine Punkte. LG

Es wird sehr wahrscheinlich wieder eine Bewährungsstrafe geben.

Bei diesem Delikt ist niemandem damit geholfen das der Angeklagte ins Gefängnis muss, denn dann kann er seiner Unterhaltspflicht gar nicht mehr nachkommen. Da er schon zwei Bewährungen erfolgreich absolviert hat bei denen sicher eine Bewährungsauflage war dass er seiner Unterhaltspflicht künftig nachkommt, wird der Richter davon ausgehen dass er eben den Druck braucht um eben den Unterhalt zu zahlen. Also wird es eine weitere, höhere, Haftsrafe mit weiteren 5 Jahren Bewährungszeit geben. Gegen ihn spricht zwar dass er durchaus als unbelehrbar gelten kann, aber mit dem Antritt einer Haftstrafe niemandem gedient ist. Wenn man dann mal die Bewährungszeiten zusammenrechnet hat er gute Chancen demnaächst aus der Unterhaltsplicht raus zu sein.

Natürlich kann es auch auf eine Haftstrafe ohne Bewährung herauslaufen, da ja letztlich vor Gericht und auf hoher See ...

Die zwei Strafen werden bei der Strafbemessung sicher berücksichtigt (unbelehrbar)...!