eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist??
Gehört eingestellte Verfahren gemäß 170 ii dazu??
2 Antworten
Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Recht
Wenn ein Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt ist, dann ist das Verfahren nicht mehr anhängig. Daher musst du bei der Erklärung "nein" ankreuzen.
"anhängig" heißt, das es "an hängt", also gerade aktuell passiert.
Eingestellte Verfahren sind logischerweise NICHT "anhängig".
Üblicherweise ist diese Erklärung als vorgedruckte Zeile im Formular vor gegeben. Allerdings steht bei dir nicht, worum es sich hier überbaupt handelt. Also WO du das erklären sollst.
Falls das NICHT vorgedruckt ist und zum ankreuzen, schreibt man das selber.
"Ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen mich ist nicht anhängig."