Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit(en) wird das Verfahren nach § 46 OWIG, § 170 Abs. 2 StPO?

1 Antwort

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Das erstgenannte Verfahren ist eingestellt, d.h. da erfolgt keine weitere Verfolgung des Vergehens oder des angeblichen Vergehens.

Beim zweiten Satz fehlt das Verb. Da steht nicht, was weiter passieren soll.

ahmedglory 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 15:49

Was soll ich jetzt machen?

T3Fahrer  29.01.2022, 15:57
@ahmedglory

Bezüglich der ersten Angelegenheit hat sich die Sache erledigt, da musst du nichts weiter machen – außer in deinem Namen sollte irgend jemand oder irgendetwas verfolgt werden. Wenn du Beschuldigter oder Angeklagter warst, ist die Sache einfach durch für dich. Fertig.

Beim zweiten Satz steht halt nicht, was in dieser Sache weiter passiert, ob das auch eingestellt ist, ob das weiter verfolgt wird oder was auch immer.

ahmedglory 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 16:04
@T3Fahrer

Okay Vielen Dank