Wasserschaden durch geöffnetes Dachfenster / Welche Versicherung ist zuständig?
Hallo liebe Wissenden, Vor gut einem Monat (28.07.2012) hat einer der Mieter meiner Eltern wahrscheinlich sein Dachfenster im Abstellraum so sehr gekippt bei starkem Regen stehen gelassen, dass es tagsüber nicht unerheblich reinregnete. Das Wasser suchte sich durch die Holzbalkendecke seinen Weg in das darunterliegende Erdgeschoß, in dem sich ein Schuhgeschäft befindet. Die Angestellten konnten zusehen, wie sich die Platten der Rasterdecke durch die Feuchte verfärbten und kurze Zeit später ein Lautsprecher, der in einem Deckenelement verbaut war, zu Boden krachte.
Da sich meine Eltern jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause befanden, konnte die Suche nach der Schadensursache erst am Mittwoch darauf beginnen (01.08.2012). Der Mieter behauptete nun, dass er das Fenster nicht so sehr gekippt hatte, und es nicht bei ihm reinregnete. Wir könnten damit leben, den Schaden zu teilen, da der Mieter ansonsten zuverlässig ist.
Spräche nun etwas dagegen, dass die Haftpflicht des Mieters den Schaden übernimmt und wir dem Mieter die Hälfte der Schadenssumme zurücküberweisen? Trägt die Haftpflichtversicherung den Schaden des Mieters überhaupt? Oder ist eine andere Versicherung zuständig?
Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen und danke im Voraus!
Beste Grüße waynestatic
9 Antworten
Die Gebäudeversicherung wird für diesen Schaden nicht zuständig sein.
Der Grund: Es handelt sich nicht um einen Wasserschaden, der versichert ist. Üblicherweise gehören dazu Leitungswasserschäden oder Elementarschäden, z. B. durch Überschwemmung.
Da der Mieter das Kippfenster geöffnet hatte, konnte das Wasser ins Gebäude eindringen (so Eure Vermutung). Der Verursacher laut der Schilderung ist also der Mieter.
Ihr müsst nun prüfen, ob es durch das Dachfenster auch zu Schäden in der betreffenden Wohnung gekommen ist. Hierfür muss Euch der Mieter Zugang gewwähren. Ist dem so, muss der Mieter seine Haftpflichtversicherung umgehend informieren. Ggf. ist in seiner Haftpflicht der Leistungsbaustein "Mietsachschäden" eingeschlossen, dann würde seine Haftpflicht auch für den Schaden aufkommen.
Wenn nicht, muss er in die eigene Tasche greifen. Für die Gebäudeversicherung ist es trotzdem kein versicherter Schaden.
Ob er eine Haftpflichtversicherung hat, ist für den Geschädigten völlig unerheblich. Die Versicherung schützt ja auch nur ihren Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen seines Tuns.
BITTE mal neu formulieren! Oder stehen die Wörter absichtlich in dieser Reihenfolge?
Thomber sollte direkt denjenigen auffordern eine Korrektur vorzunehmen, dessen Satzstellung ihm missfällt. Hier fühlt sich ja jeder angesprochen.
Die Deckung von Mietsachschäden bezieht sich i.d.R. auf gemietete BEWEGLICHE Sachen wie beispielsweise Möbel. Schäden an der Immobilie der gemieteten Wohnung sind üblicherweise in einer Standard-Privathaftpflicht mitversichert.
Tipp bei der Gelegenheit von mir: Nie einen Mieter einziehen lassen, der keine private Haftpflichtversicherung hat und ggf. im Mietvertrag vermerken, dass eine evt. Kündigung der Haftpflichtvers. dem Vermieter zu melden ist. Police vor Unterschreiben des Mietvertrags zeigen lassen mit Beleg der letzten Überweisung.
Wie soll sich ein Laie zurechtfinden, wenn hier jeder ohne Quali daherredet? Ist der Hans ein Reguliererkollege? Auch noch Motorradfahrer? Dann hab ich dich identifiziert. Zur Sache: Regenwasser vom Dachfenster ist weder in der Hausrat noch in der Gebäude versichert. Das geht nur über die PHV des Mieters (wenn er schuld ist: offen gelassenes Fenster). Die Mietsachschadenklausel ist schon so alt, dass die in jedem Vertrag enthalten sein müsste. Diese Klausel würde sowieso nur die Schäden in der Wohnung des Mieters betreffen. Die anderen Gebäudeschäden wären auch ohne diese Klausel versichert. Der Schuhladen muss deren Schaden selbst beinm Mieter geltend machen. Für den Schlaumeier, der weiß, dass Tapeten und Bodenbeläge auch in der Hausrat ersetzt werden, kann daraus aber nicht den Schluss ziehen, dass das Hausrat ist. Das ist versichertes Zusatzrisiko nach § 2 der Versicherungsbedingungen. Smiley Mac
Nicht der Versicherer wäre haftbar sondern grundsätzlich der Schadensverursacher. Ob der eine Haftpflichtversicherung hat, ist vollkommen egal. Diese würde ja nur IHN vor den finanziellen Folgen seines Handelns schützen.
Spräche nun etwas dagegen, dass die Haftpflicht des Mieters den Schaden übernimmt und wir dem Mieter die Hälfte der Schadenssumme zurücküberweisen?
Ja, das wäre Versicherungsbetrug...
Trägt die Haftpflichtversicherung den Schaden des Mieters überhaupt?
Sollte sie...
Oder ist eine andere Versicherung zuständig?
Nein...
Ihr müsst den Mieter zum Schadensersatz auffordern. Das ist unabhängig davon, ob er überhaupt eine Haftpflichtversicherung hat. Er kann dann diese Forderung an seinen Versicherer weiter leiten. Der Versicherer prüft dann seine Schuld an diesem Schaden und weist eine unberechtigte Fordeung (auch vor Gericht) ab. Berechtigte Forderungen werden befriedigt. "Absprachen" die dazu führen, dass er enen Teil des Geldes zurück erhält sind illegal, und würden den Tatbestand des Betrugsversuchs bedeuten.
Auch der Gewerbebetrieb im Untergeschoss muss seineFoderung direkt an den Mieter richten. Beschädigtes Eigentum des Ladenbesitzers.
normal ist doch die Gebäudeversicherung dafür zustandig, oder? Anderseits könnte diese nach der Regulierung abspringen und dann kann es nach einem Schadensfall u.U.sehr schwer werden einen neuen Versicherer zu finden. Die private Haftpflicht des Mieters wäre auch eine Möglichkeit, vorausgesetzt er besitzt eine. Diese könnte aber auch widerum an die Gebäudeversicherung verweisen, da das Fenster ja eindeutig zum Gebäude gehört, anders wäre es bei einem Schaden von der Waschmaschine. Schwierig!
Die Gebäudeversicherung ist hier NICHT zuständig. Das liegt aber nicht daran, dass pure Regenwasserschäden nicht abgedeckt wären - sowas ließe sich nämlich in der Tat mitversichern -, sondern weil sich NICHT DER STARKE REGEN eine Öffnung in das Gebäude geschaffen hat, sondern der Mieter selbst das Eindringen ermöglichte.
Wenn ich ein paar wacklige Gegenstände von der Hausratversicherung ersetzt haben möchte, kann ich ja auch nicht bei einem heftigen Gewitter Haus- und Balkontür einer Sturmböe öffnen und das dann als Sturmschaden geltend machen!
Nein, die Gebäudevers. zahlt grob gesagt bei Feuer, Leitungswasser und Sturm...
Dafür ist die Gebäudeversicherung nicht zuständig. Es handelt sich weder um einen Leitungswasserschaden noch um einen Sturm-/Hagelschaden.
Ob das Fenster zum Gebäude gehört oder auch nicht, ist völlig egal. Denn das Fenster ist ja nicht zu Schaden gekommen.
Theoretisch!
Und woher weist du, dass der Mieter überhaupt eine Haftpflichtversicherung hat?