Ein Handlauf zur Sicherheit am Haustüreneingang?
Liebe GF Gemeinde,
Ich frage um Rat, ob ein Vermieter im Rahmen seiner Verkehrsicherungspflicht am Hauseingang ab einer bestimmten Stufenhöhe einen zusätzlichen Handlauf anbringen muss oder sollte.
HIntergrund: Es kam zum Sturz mit KH Aufenthalt und Versicherungsschaden undundund
Birgt eine überhöhte Stufe in Euren Augen immer eine potentielle Stolperfalle ?
und sollte man dringend nachbessern lassen?
Hat man sogar bestimmte Rechte?
IM Anhang mal ein Beispiel wo an anderem Mietshaus (auch nach einem UNFALL) bereits gehandelt wurde... sogar noch die Stufe entschärft wurde..!!!!
3 Antworten
Nach meiner Kenntnis ist die Lage so:
Treppen mit mehr als 4 Stufen müssen
- einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird;
der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein.
- auf beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt.
Sonst gilt, der Vermieter von Wohnraum oder Gewerberäumen braucht zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Benutzung der Mietsache hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Danach muss sich auch die Einschätzung in dem von dir geschilderten Fall orientieren.
Ab 3 Stufen/Tritten, 60 cm insgesamt, muss ein Handlauf oder ähnliches der Verkehrssicherheit wg. angebracht sein.
Eine nomale Stufe ist 17,5-19,5cm hoch,ab drei Stufen solte ein Handlauf angebracht sein