Eigentumsübertragung durch Nicht-Abholung?

3 Antworten

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I. Also zunächst ist zu ermittel was für ein Rechtsverhätlnis zw B und C besteht. Hier würde ich von einem Verwahrungsvertrag (§688 BGB) aus. Da hier keine Zeitbestimmung getroffen wurde über die Verwahrzeit, kann B jederzeit Abholung des Fahrrads von A verlangen. (§696 BGB) Damit ist A verpflichtet sein Fahrrad am Ort der Verwahrung abzuholen. (§697 BGB)

II. Durch das Nicht-Abholen wird allerdings B nicht Eigentümer des Fahrrades. Anm: Falls du an das Rechtsinstitut der Ersitzung (§937 BGB) denkst, ist es an sich möglich Eigentum Kraft Gesetz am Fahrrad zu erlangen, allerdings ist B nicht gutgläubig, insofern fällt dies hier raus!

III. Lösungvorschlag: - B sollte A eine angemessene Frist zur Abholung setzen - nach Fristablauf ua folgende 3 Möglichkeiten (vgl a-c): a. Fahrrad selber zu A bringen (praktisch wohl der einfachste Weg) b. Fahrrad durch ein anderes Unternehmen zu A bringen lassen c. Fahrrad zu einer öffentliche Verwahrstelle bringen Anm: entstandene Kosten müssen durch A dem B ersetzt werden

ebers2 
Beitragsersteller
 02.10.2012, 18:30

Mercy, ich danke dir :)

Unwissender85  02.10.2012, 20:59
@ebers2

Wenn ich dir gut und sachkundig helfen konnte, zeichne meine Antwort doch bitte als die "Hilfreicheste" aus und/oder gebe mir einen positiven Daumen ;)

ich kenne das von Schneidereien. Wenn du sachen hinbringst und diese 3 Mionate nach dem Vereinbarten Abholungstermin nicht abgeholt werden, kann die Schneiderin die Sachen verkaufen, wegtun oder wie auch immer. Ein Monat ist knapp.

Du musst mit der Fristsetzung schon androhen, das Rad ansonsten zu entsorgen, da Du dann davon ausgehst, dass Ab auf sein Eigentum verzichtet.. Eigentümer kannst Du nur werden, wenn der vorherige Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat. §§ 958, 959 BGB.