Eigentumsübertragung durch Verbindung trotz Eigentumsvorbehalt?
Ich hatte diese Frage heute früh schon einmal gestellt, allerdings war meine Fragestellung etwas ungenau, weshalb ich diese nun anhand eines Fallbeispiels genauer erklären möchte. Nehmen wir an es gibt Person A diese kauft in einem Gartengeschäft bei Person B einen teuren Baum unter Eigentumsvorbehalt. Person A besitzt ein Grundstück und Pflanzt diesen baum zu Hause ein.
Laut Paragraph 946 müsste nun eine Übertragung des Eigentums stattfinden, da dieser Baum zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird. Da der Kauf allerdings unter Eigentumsvorbehalt stattfand sollte dies ja nicht möglich sein. Was wäre also hierbei die Lösung? ich vermute einen Eigentums übergangen des Eigentums von Person B auf Person A, da ja auch bei Diebstahl das Eigentum übertragen wird. Kann mir jemand weiterhelfen?
Vielen Dank.
2 Antworten
Hey,
sehr interessante Frage! Ich hab das eben mal in einem Kommentar nachgelesen, der den Fall von § 946 BGB bei Eigentumsvorbehalt behandelt:
Der Eigentumserwerb infolge Verbindung ist zwingend und kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Daher erlischt ein Eigentumsvorbehalt an Sachen, zB Maschinen, die wesentliche Bestandteile geworden sind ( RGZ 150, 22; 152, 100; BGH NJW 1954, 265; Baur/Stürner § 53 Rn 5 ff 2; Erman/ Ebbing Rn 3; MünchKomm/Füller Rn 13; Soergel/HensslerRn 8; ausf dazu Staudinger/ Stieper [2017] § 93 RN 24; Westermann/Gursky § 52 Rn 3; a M Moog NJW 1962, 382).
Aus: Staudinger/Wiegand (2017) BGB § 946, RN 10
Die Ausführungen sind auch mit Rechtsprechung untermauert, wenn auch nicht gerade der aktuellsten. Einige Literatur wurde auch dazu zitiert, das scheint m. E. herrschende Meinung und recht abschließend geklärt zu sein. Das Eigentum geht ipso iure auf den oder die Grundstückseigentümer über.
Ein anderer Fall wäre es laut Kommentierung hingegen, wenn der Baum in der Absicht eingepflanzt wird, dort nur vorübergehend zu stehen, warum auch immer man sowas tun sollte. Wobei hier dann auch die Beweisbarkeit höchst fraglich wäre.
Dass der ursprüngliche Eigentümer des verpflanzten Baumes nunmehr aber Schadensersatzansprüche haben könnte, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Liebe Grüße
Premados
Sehr gerne!
Da der Kauf allerdings unter Eigentumsvorbehalt stattfand sollte dies ja nicht möglich sein.
Originärer ET-Erwerb geht nach h.M. individuellen Abreden vor; die §§ 946 ff. sind hier abschließend und vorrangig.
Was wäre also hierbei die Lösung? ich vermute einen Eigentums übergangen des Eigentums von Person B auf Person A, da ja auch bei Diebstahl das Eigentum übertragen wird.
Richtig. Aber an der Stelle bitte differenzieren:
- ET-Erwerb i.R.d. Kaufes §§ 929, 158 bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (-).
- ET-Erwerb i.R.d. Einpflanzens § 946 (+), aber neben Kaufpreiszahlungsanspruch ggf. (auch) Anspruch nach § 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Vielen Dank für die Antwort. 👍
Vielen Dank. Der Kommentar ist sehr hilfreich.