Eigentumsübertragung durch Verbindung trotz Eigentumsvorbehalt?

2 Antworten

Hey,

sehr interessante Frage! Ich hab das eben mal in einem Kommentar nachgelesen, der den Fall von § 946 BGB bei Eigentumsvorbehalt behandelt:

Der Eigentumserwerb infolge Verbindung ist zwingend und kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Daher erlischt ein  Eigentumsvorbehalt an Sachen, zB Maschinen, die wesentliche Bestandteile geworden sind ( RGZ 150, 22; 152, 100; BGH NJW 1954, 265; Baur/Stürner § 53 Rn 5 ff 2; Erman/ Ebbing Rn 3; MünchKomm/Füller Rn 13; Soergel/HensslerRn 8; ausf dazu Staudinger/ Stieper [2017] § 93 RN 24; Westermann/Gursky § 52 Rn 3;  a M Moog NJW 1962, 382).

Aus: Staudinger/Wiegand (2017) BGB § 946, RN 10

Die Ausführungen sind auch mit Rechtsprechung untermauert, wenn auch nicht gerade der aktuellsten. Einige Literatur wurde auch dazu zitiert, das scheint m. E. herrschende Meinung und recht abschließend geklärt zu sein. Das Eigentum geht ipso iure auf den oder die Grundstückseigentümer über.

Ein anderer Fall wäre es laut Kommentierung hingegen, wenn der Baum in der Absicht eingepflanzt wird, dort nur vorübergehend zu stehen, warum auch immer man sowas tun sollte. Wobei hier dann auch die Beweisbarkeit höchst fraglich wäre.

Dass der ursprüngliche Eigentümer des verpflanzten Baumes nunmehr aber Schadensersatzansprüche haben könnte, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Liebe Grüße

Premados

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
NicJudo 
Beitragsersteller
 24.06.2019, 14:02

Vielen Dank. Der Kommentar ist sehr hilfreich.

Premados  24.06.2019, 14:05
@NicJudo

Sehr gerne!

Da der Kauf allerdings unter Eigentumsvorbehalt stattfand sollte dies ja nicht möglich sein.

Originärer ET-Erwerb geht nach h.M. individuellen Abreden vor; die §§ 946 ff. sind hier abschließend und vorrangig.

Was wäre also hierbei die Lösung? ich vermute einen Eigentums übergangen des Eigentums von Person B auf Person A, da ja auch bei Diebstahl das Eigentum übertragen wird.

Richtig. Aber an der Stelle bitte differenzieren:

  1. ET-Erwerb i.R.d. Kaufes §§ 929, 158 bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (-).
  2. ET-Erwerb i.R.d. Einpflanzens § 946 (+), aber neben Kaufpreiszahlungsanspruch ggf. (auch) Anspruch nach § 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
NicJudo 
Beitragsersteller
 24.06.2019, 13:52

Vielen Dank für die Antwort. 👍