Eigenbedarfskündigung: Grund zulässig!?
Hallo Leute!
Also. Bevor ich viel geld beim Anwalt lasse schau ich Mal ob mir hier schon Mal jemand helfen kann ...
Das Problem ist:
Mein Vermieter hat mir gestern eine Kündigung zukommen lassen wegen Eigenbedarf.
Hierzu ist der Grund : die 30m² Wohnung wird unserer Wohnung zugefügt.
Zur Erklärung, er wohnt momentan mit seiner Frau und 10-12 Jahre altem Kind in einer 80m² Wohnung ein Stockwerk tiefer.
Darf er das? Ist das ein richtiger Grund mich aus der Wohnung zu schmeißen?
Würde mich über eine Antwort freuen ...
Lg
14 Antworten
Diese "Begründung" reicht nicht für die Rechtswirksamkeit der EBK aus, sie ist deshalb unwirksam. Es müssen konkret die Gründe erläutert werden, warum das so sein soll und zu dem Zeitpunkt der Kündigung auch gegeben. Daran mangelt es. Allein "ich will meine Wohnung vergrößern" reicht nicht.
Wohnst du in einem Mehrfamilienhaus oder mit dem Vermieter in seinem Zweifamilienhaus? Träfe letzteres zu, dürfte er dir auch ohne Grund, nur mit Verweis auf 573a BGB, ohne Begründung mit um drei Monate verlängerter KF kündigen.
Wer ist außerdem noch lt. Mietvertrag Mieter? Die Kündigung muss an alle Mieter adressiert sein, sonst ist sie auch schon deshalb rein formell unwirksam.
Also soll ich laut deinem Tipp zum Anwalt gehen und mit ihm ein Wiederspruch aufsetzten ?
Wie kommst du denn darauf? Wenn eine EBK oder sonstige Kündigung unwirksam ist (rein formell), bedarf es keines Widerspruches und erst recht keines Anwaltes. Du solltest nur schweigen und mehr nicht. Erst wenn der V. auf Räumung klagen sollte, könntest du einen Anwalt bemühen. Vorausgesetzt das AG nimmt die Klage überhaupt an.
Bei einer Eigenbedarfskündigung muss die Person angegeben werden, für wen die Wohnung bestimmt ist, also entweder er selber oder ein naher Familienangehöriger oder Betreuungspersonal. Das fehlt hier schon mal.
Nun könnte man sagen, dass er ja offensichtlich sei, wenn er sagt, er wolle seine Wohnung vergrößern. Aber das ist unglaubwürdig. Denn da die Wohnungen in unterschiedlichen Etagen sind, kann er ja keinen Mauerdurchbruch machen. Er muss also konkret sagen, wer die Wohnung nutzen soll.
Ferner muss der Vermieter auch genauer die Situation erklären, warum er die Wohnung braucht. 80 m² für 3 Personen bedeuten sicherlich keine beengten Verhältnisse. Es geht hier um die Abwägung der Interessen. Ein Gericht wurde sich anschauen, wessen Interessen sind höher. Die des Vermieters, der mehr Platz möchte, oder deine Interessen, in der Wohnung zu bleiben. Daher muss er das genauer erklären.
Ich hab eine neue Frage rein gestellt mit Bild ...ich wusste nicht wie man es hier macht
Es wäre nett wenn ihr dort nochmal vorbei schauen könnt
Habe es mir angeschaut. Als Begründung steht tatsächlich nichts weiter drin als du hier geschrieben hast. Meines Erachtens ist das nicht ausreichend, um ein berechtigtes Interese des Vermieters erkennen zu können.
Sag mal, ganz unabghängig von der Begründung in der Kündigung. Du kennst das Haus und die kennst den Vermieter und seine Familie, nehme ich jedenfalls an. Was kannst du zu seiner Wohnungssituation sagen? Wie wird er die Wohnung nutzen wollen? Als ausgelagertes Kinderzimmer oder was ist deine Vermutung?
Ja ich kenne die Familie und wahrscheinlich lassen sie ihre Tochter nicht alleine oben wohnen ohne ein Auge auf sie zu haben die ist eben erst 10 . Zudem haben sie ein klavier von dem ich eher denke das es in die Wohnung gestellt wird und vielleicht ein Arbeitszimmer/Hobbyzimmer draus wird...
Ich habe unter anderem auch gefragt, weil es ja theoretisch sein könnte, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist und man versuchen will, jemand anderen für teurere Miete hinein zu bekommen. Aber du schätzt die Familie offenbar eher so ein, dass sie die Wohnung wirklich für sich nutzen möchten.
Nun, es geht darum, ob wirklich zusätzlicher Bedarf an Wohnraum für den Eigentümer erforderlich ist, also wenn er beispielsweise ein zusätzliches Schlaf- oder Kinderzimmer bräuchte. Aber für ein Musikzimmer oder Hobbyraum ist das Interesse des Vermieters bei Weitem nicht so hoch einzuschätzen wie dein Interesse, in der Wohnung zu bleiben.
Es liegt an dir, wie du vorgehen möchtest, oder ob du einen Anwalt befragen möchtest. Ich kann dir nur meine Meinung mitteilen. Ich ich denke, mit dem Nutzungswunsch würde der Vermieter nicht bei Gericht durch kommen.
Mein Vorschlag, teile dem Vermieter mit, dass du die Kündigung so nicht akzeptierst, da sie unzureichend begründet ist. Dabei ist noch nichts passiert, denn er wird dann wahrscheinlich die Kündigung neu schreiben. Und mit der darin enthaltenen Begründung kann dann auch ein Anwalt mehr anfangen.
Also wenn er wirklich jemand anderen in die Wohnung lassen würde für mehr Miete wüsste ich es durch den Nachbarn von unten und dann wird es ganz bestimmt vor Gericht gehen.
Ich werde ihn davon berichten und auf einen neue Kündigung warten wie du es mir vorgeschlagen hast :)
Danke danke für die Hilfe !!
Ja super! Alles klar vielen Dank !
Dann werde ich erstmal einen Wiederspruch rein reichen :)
Nein, keinen Widerspruch. Ein Widerspruch ist nur wegen sozialer Härte gemäß §574 BGB möglich. In diesem Fall ist es vielmehr so, dass du die Kündigung nicht anerkennen möchtest, da formell unwirksam. Das muss man dem Vermieter aber auch gar nicht unbedingt mitteilen, man kann es aber tun wenn man möchte. Eine formell unwirksame Kündigung ist gegenstandslos, wie wenn man keine bekommen hat.
Holla Renick, heute lehnst Du Dich aber weit aus dem Fenster. Für wen die Wohnung bestimmt ist, geht doch genau aus der Kündigung hervor. Für die drei jetzigen Bewohner.
80 m² sind ausreichend? Das kommt auf die individuellen Verhältnisse an.
Bspw.: Großes Wohnzimmer, großes Schlafzimmer und schon sind 40 m² weg.
Dann noch eine Küche mit 12 m², einen langen breiten Flur mit 12 m² und Bad mit 6 und WC mit 4 und schon bleiben für das Kinderzimmer nur noch 6 m². Man kann es auch noch beliebig anders rechnen, aber ich denke, man sieht schon, dass auch eine 80 m²-Wohnung viel zu klein sein kann, wenn sie ungünstig geschnitten ist.
Dem Sproß mit 12 Jahren ein 30 m² großes Kinderzimmer zu gönnen, weshalb nicht? Vielleicht spielt er Klavier und braucht des Platz für seinen Steinway.
Ich fürchte fast, dass der FS keine Chance haben wird.
Das sind alles nur Spekulationen, die du schreibst. Mit diesen Spekulationen hat sich der Mieter aber nicht zu begnügen, sondern der Vermieter hat die Situation zu begründen und zu erläutern.
Für die Begründung, wie sie §573 Abs.3 BGB fordert, reicht es keineswegs aus, nur die berechtigte Personen zu benennen, sondern dieser Paragraph fordert, dass der Vermieter sein berechtigtes Interesse erläutert.
Aus diesem Grund ist die Kündigung, sofern sie vollständig vom Fragesteller wiedergegeben wurde, nicht wirksam. Schau dir doch die Gerichtsurteile zum Eigenbedarf an. Aus allen Urteilen geht das mit der Begründung hervor.
Hierzu ist der Grund : die 30m² Wohnung wird unserer Wohnung zugefügt.
Dann spekuliere ich mal mit und gehe davon aus, dass dieser Satz nicht alles ist, was in der Kündigung steht. Sofern man nicht genau weiß, was alles außer diesem vom Fragesteller angegebenen Grund in der EBK steht, kann man sie auch nicht einfach für unwirksam erklären.
Jedem Fragesteller ist klar, dass man nur insoweit Antwort geben kann, wie die Informationen vollständig gegeben sind. Von daher sehe ich kein Problem in meiner Einschätzung. Wenn der User merkt, er hat etwas vergessen zu schreiben, kann er es nachreichen und dann gehe ich darauf ein.
Jedem Fragesteller ist klar, dass man nur insoweit Antwort geben kann, wie die Informationen vollständig gegeben sind.
Theoretisch. Wie oft wurde hier schon die Hälfte weggelassen, weil man es als unwichtig ansah.
Ja ist ja richtig was du sagst, ich mache die Erfahrung selber regelmäßig. Aber was sollen wir tun. Keine Antwort mehr geben, wenn wir davon ausgehen dass es die Hälfte fehlt wäre eine Konsequenz. Wollen wir aber auch nicht. Ich für meinen Teil gebe eben Antworten auf Basis der Informationen. Mehr können wir nicht tun, und es ist ja auch keine Rechtsberatung, sondern nur eine Antwort auf die Frage, nicht mehr und nicht weniger. Rechtssicherheit gbts nur beim Anwalt, denn der lässt sich die Unterlagen zeigen. Diese Möglichkeit haben wir hier nicht, auch wenn es sinnvoll wäre.
Also, Anarchie hat noch vor, zum Anwalt zu gehen. Nun kommt es darauf an, welche Art von Anwalt er findet. Einem, der ihn ehrlich über seine Chancen aufklärt, auch langfristig betrachtet oder einen der unbedingt ein neues Mandat braucht.
Sollte die Sache wirklich vor Gericht gehen, wird sich der Richter schon noch ganz genau anhören, weshalb die 30 m² dazu genommen werden sollen. Er wird also noch eine genaue Begründung fordern. Am Ende wird die Kündigung bestätigt und der Anarchie kann vielleicht etwas Zeit gewinnen. Mehr aber wohl nicht, denn es wird sich bestimmt gut begründen lassen, wieso man 30 m² mehr Wohnfläche will.
Das sehe ich keineswegs so eindeutig wie du. Man muss schon unterscheiden, und das wird der Richter auch tun, ob es nur ein reiner Wunsch ist, mehr Platz zu haben, oder eine Notwendigkeit aufgrund der Wohnsituation des Vermieters. Ist es nämlich ein reiner Wunsch, dann überwiegt das Interesse des Mieters, in der Wohnung zu bleiben.
Trotzdem ist es ein formeller Fehler, falls die Kündigung nicht mehr enthält als in der Frage geschrieben. Mit dieser zu dürftigen Begründung hat der Fragesteller keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob das Interesse des Vermieters ausreichend groß ist. Ich gehe davon aus, dass das so jeder Anwalt auch bestätigen würde.
Mag alles sein. Aber ob Wortklaubereien dem FS nützen?
Wichtig ist: Wenn vielleicht nicht beim ersten Anlauf, so wird es doch bald danach einen zweiten Anlauf geben, falls der Vermieter mit der dünnen Begründung nicht weiter kommen sollte. Wenn er die 30 m² dazu haben will, wird er sie auch bekommen. Ein Anwalt wird ihm schon sagen, wie das korrekt zu formulieren ist.
Insofern ist schon die Frage erlaubt, ob es sich lohnt, die EBK hinaus zu zögern, denn mehr wird es nicht.
Ja das darf er; muss er aber dann auch wirklich tun. Kuendigt er dir und vermietet er es dann wieder an jemand anderen kannst du ihn verklagen.
Hier habe ich noch einen Artikel dazu:
https://www.eigenbedarfskuendigung.com/eigenbedarf-gruende/
Kann er nur einen dieser Grunde nachweisen ist es schon geschehen.
Im Gegensatz zu vielen hier, bin ich der Meinung, dass der Grund, die Wohnung seiner Wohnung hinzufügen zu wollen, vollkommen ausreicht. Vielleicht hätte er es näher erklären sollen, aber spätestens wenn er im Rahmen eines Räumungsprozesses nach näheren Angaben dazu gefragt wird, weshalb ihm die vorhandenen 30 m² nicht reichen, wird er das schon noch ausführlich begründen.
Man stelle sich folgende Situation vor: Die jetzige Wohnung ist unvorteilhaft geschnitten. Viel Wohnfläche geht für den Flur drauf und das einzige Kinderzimmer ist viel zu klein. Der Sohn wird größer und hat vielleicht auch ein Hobby, das einfach mehr Platz voraus setzt. Beispielsweise Klavier spielen.
Die Familie hat nun den Plan entwickelt, die 30m² über dieser Wohnung, die auch ihnen gehören mit dazu zu nehmen. Damit es eine Wohnung wird und nicht zwei abgeschlossene, ist geplant, an geeigneter Stelle ein Loch in die Decke zu schneiden, um die darüber liegende Wohnung mit einer Wendeltreppe zu verbinden.
Nach dieser "Vereinigung" entstehen somit 100m² zusammen hängende Wohnfläche, was für eine dreiköpfige Familie keinesfalls zuviel ist.
Somit ist doch klar, dass die Begründung ausreicht. Ob es sich wirklich lohnt, dagegen anzugehen?
Eher halte ich es für lohnend, mit dem Vermieter darüber zu sprechen, wieviel er bereit ist, an Unterstützung beim Umzug zu helfen, um im Gegenzug verbindlich erklärt zu bekommen, dass man nicht gegen die Eigenbedarfskündigung vorgehen wird und den Auszugstermin am Ende der Kündigungsfrist zuverlässig einhält.
Also ist der Kommentar nicht mehr so zu verstehen wie er geschrieben wurde? Wie denkst du denn nun darüber ....
Man ersetze 30 durch 80 und erhalte zu 100% meine Meinung.
Auch wenn jetzt die Begründung etwas dürftig ausgefallen ist, wird es der Vermieter in einer evtl. Gerichtsverhandlung, aber spätestens beim zweiten Anlauf schaffen, seinen Eigenbedarf so ausführlich und so gut zu begründen, dass Du doch ausziehen musst.
Du kannst also allenfalls was hinaus zögern, nicht aber verhindern.
Du kannst also allenfalls was hinaus zögern, nicht aber verhindern.
Vermuteter Nutzungswunsch als Musikraum oder Hobbyraum erfahre ich gerade in einem Kommentar. Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass das ein Gericht als höheres Interesse einstufen würde, höher als eine Wohnung zu haben um darin zu leben. Du hast doch selber genug Ahnung um zu wissen, dass für den Eigenbedarf mehr gefordert ist.
Vermutung ist am Ende wertlos. Noch einmal: Wenn der 12-jährige jetzt gerade mal 10m² hat, aber täglich in seinem Zimmer Klavier üben will und dieses "Klavier" ist ein geerbter Flügel, dann braucht das Kind künftig 30 m². Kein Gericht wird einem talentierten Kind ausreichend Platz zum Üben absprechen wollen.
Es ist nur ein Beispiel. Der Eigentümer kann viele Gründe haben, die wohl formuliert und gut präsentiert, dafür sorgen, dass die EBK rechtmäßig ist.
Er wird nicht so dumm sein und das mit dem Wunsch nach einem Hobbyraum begründen.
weshalb ihm die vorhandenen 30 m² nicht reichen,
Es sind 80 m² ...
ooh, Fehlerteufel! Danke.
nein, er hat ja eine Wohnung. Also ist das nicht rechtens,
ich geh mal davon aus, dass das eine abgeschlossene Wohnung ist und nicht einfach als zusätzlicher Wohnraum für die obere Wohnung zu nutzen ist
nein, er hat ja eine Wohnung. Also ist das nicht rechtens,
Wenn der Vermieter im selben Haus wohnt und diese Wohnung zusätzlich für sich selbst beanspruchen möchte, ist der Eigenbedarf gerechtfertigt.
Wenn es sich um ein 2 Familienhaus handelt, hätte der Vermieter sogar ein erleichtertes Kündigungsrecht, mit kürzeren Fristen.
Wenn der Vermieter im selben Haus wohnt und diese Wohnung zusätzlich für sich selbst beanspruchen möchte, ist der Eigenbedarf gerechtfertigt.
Nein, da irrst du. Nur weil er das möchte, heißt noch lange nicht, dass das rechtens ist, jedenfalls nicht als Begründung für eine Eigenbedarfskündigung.
Wer weiß, was noch so alles in der Kündigung steht. .....
Sonst steht nichts weiter als Begründung
Dass er eine Wohnung hat spielt aber doch keine Rolle. Er kann ja genau genommen auch aus seiner jetzigen Wohnung in die des Fragesteller ziehen wollen, da wäre eine Eigenbedarfskündigung genau so rechtens. Deshalb sollte auch rechtens sein, wenn er seine jetzige Wohnung erweitern möchte und einen Zugang zu der kleinen Wohnung schaffen möchte für die Erweiterung.
Nein, das kann er nicht. Er kann nicht von einer 80 qm Wohnung mit Frau und Kindern in eine 30 qm Wohnung ziehen.
wenn er seinen Wohnraum erweitern möchte kann er das
Er kann nicht von einer 80 qm Wohnung mit Frau und Kindern in eine 30 qm Wohnung ziehen.
Wer soll ihm denn das verbieten?
Das ist eine überbelegend der Wohnung und nicht Rechtes
Von Mietrecht (D) hast du offensichtlich nicht all zu viel Ahnung...
Wie kommst du darauf? Nach Rücksprache mit meiner Frau - Juristin - ist eine Eigenbedarfskündigung in dieser Konstellation durchaus denkbar!
Es mangelt einer plausiblen Begründung und Erläuterung der Notwendigkeit.
Naja, aber nur in der Theorie... Der Vermieter kann im Gebrauch seiner Wohnung die zu geringe Größe bemerkt haben oder einfach ein (angeblich) geplantes zweites Kind vorschieben... Ich würde mich hier nicht drauf verlassen, dass Eigenbedarf ausscheidet...
Er ist nicht ausreichend begründet, deshalb rein formell unwirksam. Da muss sich der Vermieter schon bemühen etwas genauer und konkreter zu formulieren.
Meinetwegen muss er es dann „liebevoller“ begründen - wobei wir hier die genauen Kündigungsformulierung nicht kennen – aber grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf in dieser Konstellation schon möglich. Im schlechtesten Fall für den Vermieter muss er halt eine neue Kündigung mit besserer Begründung schreiben, mögliche aber ist es…
Klar kann und darf der Vermieter erneut kündigen, wenn er irgendwann geschnallt hat, wie er eine EBK rechtswirksam zu begründen hat. Mit Liebe hat das nichts zu tun...
Ja es ist eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Bad und Küche ...
Im Haus befinden sich noch 4 weitere Wohnungen. In der einen lebt noch seine Mutter
Aber ich bin hier alleine als Mieter drin.
Also soll ich laut deinem Tipp zum Anwalt gehen und mit ihm ein Wiederspruch aufsetzten ?
Danke für deine Antwort, sie heitert mich etwas auf :)