Definition der Haftung, Freundin nimmt Kinder mit zum Kindergarten
Eine Folgefrage, die sich eben für mich ergeben hat beim beantworten einer anderen.
Situation:
Eine Freundin nimmt die Kinder ihrer Freundin und die eigenen Kinder jeden morgen mit dem Auto mit in den Kindergarten.
Alle Haftungssituationen sind mir klar bis auf:
Wenn die Kinder etwas auf dem Weg in den Kindergarten anstellen. Stein am Auto vorbei ziehen.
Wir hätten hier den klassischen Fall, wonach die Kinder selbst nicht haften können, aufgrund des Alters. Meiner Meinung nach ist die Freundin als beaufsichtigende Person wegen Gefälligkeitstätigkeit aus dem Schneider und somit aus der Haftung.
Einzige Möglichkeit wäre eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.
Die Frage, die sich stellt ist:
Ist das Handel der Eltern, jeden Tag bewusst einer anderen Person die Aufsicht anzuvertrauen, fahrlässig oder grob fahrlässig?
Sofern grobe Fahrlässigkeit vorliegt, könnte es zu Abzügen bei der Schadenregulierung kommen.
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
9 Antworten
Kinder sind nicht deliktfähig - das ist klar. Die Elternverletzen Ihre Aufsichtspflicht nicht allein dadurch, dass sie einer anderen -offenbar geeigneten Personn die Aufsicht überihre Kids temporär übertragen. Wenn da nun etwas passiert unterwegs, sind zwar immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen - aber: Kind nicht deliktfähig, Aufsichtspflichtverletzung liegt (höchstwahrscheinlich) nicht vor -> keine Schadenersatzpflicht. D.h., ein eventuell Geschädigter "bleibt auf seinem Schaden sitzen". Die (ggfs. gerichtliche) Prüfung der Umstände des Einzelfalls würden im die Richtung gehen, festzustellen, ob mit einer derartigen Handlung durch das Kind hätte gerechnet werden müssen. Um bei dem Beispiel zu bleiben: Wenn eines der Kinder dafür bekannt ist, dass es gern und oft Steine an Autos entlangzieht, hätte man geeignete Maßnahmen dagegen ergreifen müssen, ansonsten Aufsichtspflichtverletzung. Passiert Dasselbe mit einem sonst stets unauffälligen Kind, liegt eher keine Aufsichtspflichtverletzung vor...
Wenn ich alle Schlußfolgerungen aneinanderreihe, dann ist die Aufsichtspflicht nicht übertragen, weil kein Vertrag bestand, das Kind selbst ist aus der Haftung, aber die elterliche Aufsichtspflicht läuft weiter und ist immer noch entscheidend. Diese wurde bewusst vernachlässigt, woraus sich ein Anspruch gegen die Eltern begründet, der durch die Haftpflicht der Eltern nicht gedeckt ist, weil ein planmäßiges und damit grob fahrlässiges Verhalten der Eltern (Eltern wußten ja, das Kind ohne Aufsicht ist) die Ursache für die Entstehung des Schadens war und somit die Regulierung abgelehnt werden kann.
grober Vorsatz= das bewußtes ausser acht lassen der notwendigen Aufsicht.
Das Gegenseitige "Mitnehmen" der Kinder zum Kinderharten überträgt dann auch die Aufsichtspflicht auf die erwachsene Person, die bei den Kindern ist. Hier kann durchaus eine Haftung auf diese Person zukommen. Diese wäre aber durch eine eigene private Haftpflicht dieser Person abgedeckt. Passiert den Kindern etwas im Auto, sind sie über die KFZ-Haftpflicht abgesichert.
Oben ist angegeben , dass der "Aufsichtsvertrag" auch stillschweigend erfolgen kann. Nach meiner Laienmeinung wäre dies hier so eine Regelung.
im Link ist nachzulesen, das ein Stillschweigendes Überlassen keineswegs ausreicht leider.
Nein, hier wird bei den Eltern kein Abzug wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgenommen.
(a) Die Aufsichtspflicht wurde auf den Begleiter übertragen - dann liegt die Aufsichtspflicht nicht mehr bei den Eltern und deren Haftpflichtversicherung würde mangels Anspruchsgrundlage die Abwehr des geltend gemachten Anspruchs durchführen/bezahlen.
(b) Wenn wider aller Lebenserfahrung doch keine mündliche oder durch konkludentes Handeln angenommene Aufsichtspflichtübertragung stattgefunden hat, wäre es dann ja so, dass man das Kind quasi allein hat laufen lassen. Da man aber selbst von einer Aufsicht durch die Begleitperson ausging, wäre hier keine Fahrlässigkeit gegeben, da man subjektiv betrachtet ja alle erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
Die Variante (b) kommt aber eigentlich nur in Betracht, wenn der andere laut "Dein Dreckskind beaufsichtige ich dich nicht!!!" gebrüllt hat, man das überhört hat und das Kind danach anfangs brav mit dem mitgegangen ist.
Wenn man Kinder regelmässig mitnimmt, ist das keine reine Gefälligkeit mehr aus der keine Ansprüche abgeleitet werden können.
Das muss man zusätzlich versichern, wenn man denn auf der sicheren Seite stehen will.
Halte ich weder für fahrlässig noch für grob fahrlässig.
ich habe Definitionen im Kopf die ungefähr so gehen.
Normale Fahrlässigkeit: Ich tute etwas, aber mir ist nicht bewusst, das etwas passieren könnte.
Grobe Fahrlässigkeit: Mir ist bewusst, das etwas passieren kann, wenn ich handele, aber ich denke, es wird schon gut gehen.
Das genannte Beispiel ist doch eine reine Frage der Lebensorganisation. Viele Berufstätige Eltern handeln oder müssen so handeln. Ich kann daran nichts Unrechtes sehen.
Eben weil es eine wichtige Frage ist, bedarf es der Klärung.
Aufsichtspflichtübertragung geht nur durch Vertrag . Einen solchen Vertrag hat es nicht gegeben.
Richtige Handlung wäre, diesen Sachverhalt allen Privathaftpflichtversicherungen mitzuteilen und diese Versicherungsschutz geben für die unentgeltliche Aufsicht während dieser Fahrten.
@huskycologne: Du versteifst dich immer darauf, es hätte keinen Vertrag gegeben. Das stimmt nicht. Ausser in einigen, z. B. Immobiliengeschäften oder Mietvertragskündigungen ist die Schrifgform nicht vorgeschrieben. Beim Bäcker.: Bitte ein Brötchen. Verkäuferin: hier bitte, macht 79 Cent. Du zahlst, Zack: Vertrag. Ebenso mit den Kindern: Nimmst du meine mit zum Kindergarten? Zustimmung durch den Abmarschbefehl an die versammelten Gören: Zack, Vertrag.
Mist, Uraltbeitrag.
soweit ich weiss geht ein Übergang der Aufsichtspflicht nur mit Vertrag oder Kraft Gesetz (bzw. Erlass des Kultusministers). Das einfache überlassen stellt keine Übergabe der Aufsichtspflicht dar.