Haftungsausschluss Klausel private Feier
Hallo,
Ich veranstalte als volljährige Person eine private Feier. In private Räume von einem Elternteil.
Laut dem Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 823 I) regelt die Haftung wie folgt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die Private Haftpflichtversicherung kommt für die Schadensersatzforderungen auf, die gegen den Versicherten bestehen.
Demnach haftet ja jede Person welche bei mir feiert selbst.
Von der Haftung ausgeschlossen sind Kinder unter 7 Jahren. Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche sowie geistig oder körperlich Behinderte eingeschränkt haftbar. Voraussetzung: Zum Zeitpunkt des von ihnen verursachten Schadens hatten sie die erforderliche Einsicht abzuschätzen, dass sie mit Ihrem Verhalten einen Schaden verursachen können. Besitzt diese Personengruppe die nötige Einsichtsfähigkeit nicht, haftet die jeweilige Aufsichtsperson (Aufsichtspflicht).
Nun die Frage, es werden auch Personen unter 18. Jahren anwesend sein und Alkohol trinken. Diese haften demnach ja nur eingeschränkt. Trage ich nun für diese die Aufsichtspflicht ? und wenn ja wie kann ich das umgehen ?
3 Antworten
Die Personen, die minderjährig sind haben nicht die nötige Einsichtsfähigkeit wenn sie Schaden verursachen. Deshalb bist du dazu verpflichtet eine Aufsicht für diese Personen zu tragen. Wenn alle 18 und älter wären , dann sehe das anders aus. Umgehen kannst du es nicht außer du lädtst sie aus oder du beauftragst jemand anderen für die Aufsicht.
...die Haftung eines Aufsichtspflichtigen regelt § 832 BGB.
"Aufsichtspflichtiger" ist man aber nur entweder kraft Gesetzes, wenn man also das Personensorgerecht für eine Person hat oder kraft Vertrages, der auch stillschweigend abgeschlossen werden kann. Im letzteren Fall sind in der Regel Erzieher und Pfleger u.ä. betroffen, nicht aber z.B. Ältere, die eigene und fremde Kinder beim Spielen "beaufsichtigen".
In gewisser Weise weitergehend als das Zivilrecht, kennt jedoch das Strafrecht die sog. Garantenstellung einer Person für eine oder mehrere andere in § 13 StGB. So trägt z.B. der Veranstalter einer Feier oder ein Gastwirt, der seinen Gast betrunken mit dem Auto fahren lässt, strafrechtliche Mitverantwortung für die strafbare Trunkenheitsfahrt oder auch andere Straftaten, die in dem durch den Alkohol enthemmten Zustand begangen werden.
Diese Garantenstellung würde dann, ggü. eventuell Geschädigten, wieder zu einer zivilrechtlichen Haftung gem § 823 II1 BGB führen...
halb so schlimm, denn deine haftpflichtversicherung zahlt nur schäden anderer, wenn du deine aufsichtspflicht verletztst.